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BGH Entscheidung vom 22.06.1954 – 5 StR 108/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2299 018

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bankdirektor Heinrich > EEEEE> aus re, dort geboren an A.i>

wegen Betruges, aktienrechtlicher Untreue usw.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Juni 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrirhter Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr NE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28.November 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, und zwar:

1.) soweit der Angeklagte im Falle 4 wegen Betruges verurteilt worden ist, in vollem Umfange;

2.) im übrigen in den Strafaussprüchen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe;z3

Der Angeklagte ist "wegen Vergehens gegen § 47 Abs I Ziff a des Kreditwesengesetzes (KWG) in zwei Fällen, wegen aktienrechtlicher Untreue in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 296 Abs I Ziff 1 AktG, § 47 Abs I Ziff a KWG, wegen Vergehens gegen § 296 Abs I Ziff 1 AktG, wegen übermäßigen Aufwandes (§ 240 Abs I Ziff 1 KO) und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Gefängnis sowie an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 200 DM" verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.

Seine Revision gegen dieses Urteil hat Erfolg, soweit der Verteidiger sie in der Hauptverhandlung aufrechterhalten hat.

Die verfahrensrechtlichen Angriffe sind allerdings unzulässig, weil sie verspätet erhoben wurden und der Wiedereinsetzungsamtrag von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht zurückgenommen worden ist. Im übrigen sind die Verfahrensrügen auch überwiegend unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten zu beachten gewesen.

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Verurteilung wegen Betruges im Falle 4 (DfS):

Der Angeklagte war in der Zeit vom 1.Januar 1937 bis zum 11.Dezember 1950 "alleiniges ordentliches Vorstandsmitglied" der Handels- und Verkehrsbank AG (HV-Bank) in Hamburg. Er bestimmte den Geschäftsgang dieser Bank entscheidend und war für die übermäßige Ausweitung des Kreditverkehrs in der Zeit nach der Währungsreforu verantwortlich. Seine leichtfertige Kreditpolitik führte

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- obwokl die HV-Bank nach der währungsreform noch schulden-

frei war - zu einer Überschuldung von etwas über 10 Millionen

DM. Am 9.April 1951 wurde das Vergleichsverfahren über das VermSgen der HV-Bank eröffnet. Das Vergleichsverfahren ging am 16.August 1951 in ein Anschlußkonkursverfahren über.

Da bereits im Jahre 1949 Liquiditätsschwierigkeiten bestanden, war der Angeklagte daran interessiert, größere Kunden - insbesondere Behörden - zu werben, um hohe Einlagen (vor allem Festeinlagen) zu erhalten. Im September/Oktober 1949 wurde für die Dienststelle für Sonderverpflegung (DfS) ein laufendes Konto bei der HV-Bank eröffnet. Der Einlagenstand betrug zum Ende Oktober 1,4 Millionen und zum Ende November 1949 0,6 Milli :nen DM. Der Zeuge CE, als Verantwortlicher der DfS, trug sich „nde November 1949 mit dem Gedanken, weitere "größere Beträge" - zum Teil auch als Festeinlagen - zur HV-Bank zu legen. Vorher wollte er jedoch "von kompetenter Seite eine zuverlässige Bcnitätserklärung haben", ‚Dies erfuhr der Angeklagte und "arrangierte am 2.Dezember 1949 ein Essen" in einn Restaurant. Zu diesem Essen lud er u.a. die Zeugen COEEEEEED und TED ein. Fo war leitender Direktor der Hamburgischen Landesbank (HIB), einer Staatsbank. Der angeklagte "rechnete damit, daß der Zeuge F>- AB veg.n der erheblichen geschäftlichen Zusammeriarbeit zwischen HLB und HV-Bank, ihres persönlich guten Verhältnisses und wegen der Verbundenheit durch Geschenke und geneinsame Gastereien nur Gutes über die HVY-Bank bei der Befragung durch den Zeugen CEEEEEP sagen werde". GEB fragte auch ausdrücklich nach der Bonität der HV-Bank. Der Zeuge TED legte daraufhin seinen Arm um den neben ihm sitzenden Angeklagten und sagte etwa wörtlich; "Herr CEEEEED, Sie brauchen keine Bedenken zu haben. Heinrich BEE und ch werden uns in jeder Weise einigen. Ob Sie das Geld zur HY-Bank oder zur HIB legen, ist völlig gleichgültig." Nach Auffassung der Strafkammer war diese "Bonisarserklärung" objektiv falsch und auch subjektiv "yon dem

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Zeugen FEB» in dieser Form und ohne jede Einschränkung nicht zu verantworten", Dem Zeugen CE hatte die Erklärung des Fengefisch vollauf genügt. Die DfS erhöhte daher ihre Einlagen alsbald erheblich.

Um jedoch für seine Akten "auch noch eine schriftliche Unterlage zu haben", verlangte CD stwa im Februar 1950 vom Angeklagten eine Bilanz der HV-Bank zum 31.Dezember 1949. Der Angeklagte gab ihm diese gewünschte Bilanz nicht, wohl aber ein Gutachten des Dr.Wrede und sagte dabei, die Erstellung einer endgültigen Bilanz mache noch wegen Fehlens gewisser gesetzlicher Regelungen Schwierigkeiten und sei nicht so schnell fertigzustellen. Damit wer der Zeuge CUEEEEEED einverstanden, weil ihm ein Gutachten über die HV-Bank von einem Direktor der BDL (Bank Deutscher Länder) wertvoller erschien als eine Bilanz. Dieses Gutachten hatte Dr.Wrede in Form eines an den Angeklagten gerichteten Schreibens (vom 24.März 1950) erstattet und hierbei allgemeine Angaben zugrunde gelegt, die der Wirtschaftsprüfer der HV-Bank schriftlich in Form eines Berichtes gemacht hatte. Nach Auffassung des Landgerichts entsprach das Gutachten nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Der Irrtun des CE üper die "Bonität" der HV-Bank sei hierdurch aufrechterhalten worden.

In dem späteren Konkurs ist ein erheblicher Teil der „inlagen der DfS verlorengegangen.

Das Landgericht sieht die Täuschungshandlung des Angeklagten vor allem darin, daß er dem CE den Zeugen SC "präsentiert" habe. GEEEED wäre es darauf angekommen, "von einer kompetenten Seite durch eine Bonitätserklärung über die wirkliche Lage der HV-Bank unterrichtet 'zu werden", Fengefisch sei zwar kompetent gewesen, habe aber "keine loyale, sandern eine unrichtige und in der gegebenen Form auf jeden Fall nicht zu verantwortende Bonitätserklärung abgegeben. Damit aber rechnete der Angeklagte

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und seine Berechnung erwies sich als richtig". Nach Meinung des Landgerichts ist diese Täuschungshandlung späterhin verstärkt worden durch das "unrichtige" Gutachten des Dr.\Wrede, Insoweit handle es sich aber nur um ein "unselbständiges Teilstück einer auf einem Gesamtvorsatz beruhenden fortgesetzten Handlung".

Den Vermögensschaden sieht das angefochtene Urteil sowohl in der Gefährdung der zinlagen als auch in den später sıngetretenen Verlust.

Diese Betrugsverurteilung unterliegt aus mehreren Gründen durchgreifenden Bedenken.

I. äußerer Tatbestand des Betruges:

1.) Bereits die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch Ausnutzung des Zeugen Fengefisch eine Täuschungshandlung begangen, kann auf Rechtsirrtum beruhen.

a) Wie erwähnt, bestand insoweit die Tätigkeit des angeklagten allein darin, daß er die Zeugen CB und FB zum Zwecke einer Aussprache zusammenbrachte; dabei hatte er weder vorher von FB erfahren, welchen Inhalt die zukünftige Erklärung haben würde, noch unmittelbaren Einfluß auf diesen Zeugen genommen. Der Angeklagte hoffte also nur auf eine günstige Beurteilung der HV-Bank Gurch Ei ("rechnete damit"), wobei notwendig für den Beschwerdeführer ungewiß blieb, ob die erhoffte Referenz nicht lediglich in einer allgemeinen Schönmalerei bestehen, mithin nur Werturteile und keine konkreten (unrichtigen) Tatsachen enthalten würde. Allgemeine (im Geschäftsverkehr zumeist übliche) Redewendungen sind aber - wie die Strafxammer offenbar übersehen hat - noch nicht ohne weiteres als Intsachenbehauptungen im Sinne des § 263 StGB anzusehen.

Unter diesen Umständen ist, entgegen der Auffassung des Landgerichts, in dem "Präsentieren" des Zeugen Fun

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allein n’ch keine selbständige, in sich abgeschlossene Tauschungshandlung zu finden.

b) Eine solche könnte sich erst - nach Kenntnis von der "Bonitätserklärung" - im Zusammenhange mit einer etwaigen Unterlassung des Angeklagten ergeben. Für eine Täuschung durch Unterlassung genügt aber ein bloßes Verschweigen von Tatsachen nicht; insoweit muß vielmehr eine Rechtspflicht zur Aufdeckung der Tatsachen bestehen.

Mit diesem Gesichtspunkt befaßt sioh das angefochtene Urteil nicht, so daß die Betrugsverurteilung schon wegen dieses Mangels keinen Bestand haben konnte. Denn die bisherigen Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht keine abschließende Beurteilung der in Rede stehenden Frage, weil die in den Zntscheidungsgründen wörtlich wiedergegebene Erklärung des Zeugen FED - mindestens - mehrdeutig ist. Sie erweckt - zunächst jedenfalls - den bindruck, als habe Fell einer klaren, auf Tatsachen gegründeten "Bonitätserklärung" durch allgemeine Redewendungen gerade ausweichen wollen. Hierfür spricht insbesondere der - im Urteil völlig unberücksichtigt gebliebene - Satz: "Heinrich BEE und ich werden uns in jeder Weise einigen." Nur im Zusammenhang mit dieser Bemerkung ist die gesamte Erklärung des Fengefisch auslegungsfähig, wobei es für die Rechtspflicht des Angeklagten allein darauf ankommt, wie er die Erklärung seines Freundes aufgefaßt hatte.

c) Sollte sich unter diesen Gesichtspunkten in der neuen Hauptverhandlung ergeben, daß die Bemerkung des Fo ihrem Inhalte nach keinen greifbaren, der Nachprüfung zugänglichen Kern enthält - mithin nur eine allgemeine Schönmalerei darstellt -, so würde der gesamte Vorfall anläßlich der vom Angeklagten herbeigeführten Zusammenkunft bei der Beurteilung der Schuldfrage außer Betracht bleiben müssen.

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Im anderen Falle aber bedürfte es erheblich ein-Zchenderer Feststellungen über die wirtschaftliche Lage der HV-Zurk als bisher. Hierbei ist auch die Frage zu erörtern, wie der Angeklagte die .irtschaftslage zu Beginn des honats Dezember 1949 beurteilt hatte. Denn die dem Beschwerdeführer obliegende Rechtspflicht, einer etwaigen unrichtigen Tatsachenbehauptung über die "Bonität" des von ihm geleiteten Unternehmens ausdrücklich entgegenzutreter, beurteilt sich obejektiv nach dem damaligen Vermögensstande der HV-Bank und subjektiv nach der Meinung des Beschwerdeführers. Es erscheint angebracht, bei der Überprüfung dieser Umstände nicht allein von dem-” Y4 Jahr später liegenden - Zusammenbruch der Bank auszugehen, weil dieser Zusammenbruch unter Umständen auch durch Ereignisse aus der Zeit nach "dem 2.Dezember 1949 herbeigeführt worden sein kann. Weiterhin muß auch die mangelnde Erfüllung des "Reservesolls" im Jahre 1949 noch kein Beweisanzeichen für die damals hoffnungsiase Lage der HV-Bank sein; denn "Ijauiditätsschwierigkeiten" besagen noch nichts Endgültiges über die wahre Vermögenslage eines Bankunternehmens, zumal im‘ . „u„.ndenFalle die HV-Bank alle "von der HLB gewährten Refinanzierungs- und Metakredite im wesentlichen glatt abgewickelt" hatte (UA S 10). Die von der Revision vermißte gennue Ermittlung des Vermögensstandes per 50.November 1949 wird daher nicht zu umgehen sein. Sollte diese Überprüfung - wie bisher - nur ergeben, daß die Lage der HV-Bank damals zwar kritisch, aber keineswegs hoffnungslos war, so sind an die Rechtspflicht des Angeklagten zur Offenb:.rung der Vermögenslage geringere anforderungen zu stellen als bei einer ausweglosen Überschuldung. Denn jeden Kaufmann steht das Recht zu, durch Eingehung neuer Geschäfte vorübergehende "Liquiditätsbeengungen" zu überwinden; hierin würde er aber bei einer Überspannung der Pflicht, seine 'ırtschaftslage von sich aus zu offenbaren, beschränkt weraen.

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2.) a) Soweit die Strafkammer in dem Überreichen des "unzıchtigen" Gutachtens des Dr. '!rede eine weitere Täuschungshanllung sieht, kann diese die Betrugsverurteilung schon deshalb nicht tragen, weil nach den Urteilsgründen der zweiten Handlung keine selbständige Bedeutung beikommt und für die erste Handlung - wie dargelegt - neue tatsächliche Feststellungen erforderlich sind.

b) Im übrigen wird die Strafkammer auch bei der Auslegung des Inhalts und bei der Beurteilung der Bedeutung dieses Gutachtens zu beachten haben, daß bloße Schönfärbereien und allgemeine wohlwollende Redewendungen noch nicht schlechthin als Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 263 StGB anzusehen sind, zumal im vorliegenden Falle das in Rede stehende Gutachten der Vorlage bei dem verantwortlichen Leiter einer großen Dienststelle dienen sollte, von dem erwartet werden durfte, daß er die im Gutachten ebenfalls erwähnten ubträglichen Tatsachen bemerken würde. Auch bei der Dev.rteıl.arg. der schriftlichen Äußerung des Dr.Wrede wird sich die Strafkammer des Fehlers enthalten müssen, einzelne Worte oder Sätze aus dem Zusammenhang zu reißen. so bezient sich das Wort "erfolgreich" in Absatz 2 dieses Schrelbens deutlich erkennbar nur «uf den "Wiederaufbau des Kreditgeschäfts nach der Geldreform" und besagt mithin gar nichts über den allgemeinen geschäftlichen Erfolg des Beschwerdeführers. Dies wird um so deutlicher, als in Absatz 6 des Gutachtens über den irert der Kredite folgendes ausgeführt wird: "Wie Sie selbst am besten wissen, kann wan aus den bloßen Bilanzzahlen natürlich nichts ersehen über die B.nität der Schuldner und über den glatten Rückstrom von Krediten. Mit diesem Rückstrom ist es ja heute allgemein recht schlecht bestellt und im großen und ganzen werden Sie kaum bessere Erfahrungen gemacht haben, als die weissen übrigen Geschäftsbanken, ..." Weiterhin ist zu beschten, daß der Gutachter stets hervorhebt, seine gutachtliche Äußerung be:uhe nur zuf den "Bericht" des Wirtschaftsprüfers der EV-Bank (einem 3ericht, von dem die Strafkammer

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selbst sagt, "das wahre schlechte Urteil des Berichtere" werde "in einigen wohlwollenden Formulierungen verklausuliert" - UA S 100 -).

Alle diese Umstände wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung bei der Beurteilung der Frage, ob der

Angeklagte durch die Überreickung des Gutachtens eine Täuschungshandlung begangen hat, berücksichtigen müssen,

3.) Vermögensschaden:

Sollte sich ergeben, daß der Angeklagte allein durch die Überreichung des Gutachtens eine Täuschungshandlung begangen hatte, so wird die Verurteilung wegen vollendeten Betruges entscheidend davon abhängen, ob die D£S zur Zeit der Irrtumserregung einen Teil der späterhin verlorenen Einlagen noch hätte zurückerlangen können. Falls die gesamten, die Xonkursquote übersteigenden Gelder damals ohnehin schon verloren gewesen wären, käme allenfalls nur eine 3estrafung wegen versuchten Betruges in Betracht.

In diesem Zusammenhange wird weiterhin auch untersucht werden müssen, ob und wann der Zeuge Görsdorf seine Einlagen in einer die Konkursquote übersteigenden Höhe abgezogen hätte - und abziehen konnte (Nesteinlagen!) -, wenn er nicht durch Überreichung des Gutachtens getäuscht worden wäre.

II. Innerer Tatbestand des Betruges:

Die Sachrüge der Revision hat auch deshalb Erfolg, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite unzureichend sind.

1.) Schädıgungsvorsatz:

a) Die Frage, ob die Folgerung des Urteils, der Angexlagte habe mit der Möglichkeit einer Gefährdung der „inlagen gerechnet, bei den bisherigen Feststellungen zutreffend ı8t, bedarf keiner näheren Erörterung. Sie steht

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in engem Zusammenhange mit der wirklichen Vermögenslage der HV--Bank zum Zeitpunkte der jeweiligen Täuschungsnandlung; insoweit sind aber ohnehin neue Feststellungen erforderlich.

b) Ersichtlich mangelhaft sind aber die Feststellungen über die Billigung des Schadens.

Das Landgericht erklärt zwar, der Angeklagte sei mit der möglichen Schädigung einverstanden gewesen, er habe sie "sebilligt und gewollt" und habe daher "mit bedingten Vorsatz" gehandelt. Die Art jedoch, wie diese formelhaften Darlegungen mit den übrigen Urteilsgründen verknüpft sind, gibt der Besorgnis Raum, daß der Tatrichter Gas 'Vesen des bedingten Vorsatzes in einem entscheidenden Punkte verkannt haben könnte. Es wird nämlich ausgeführt, der Angeklagte habe "einen Ausweg aus der kritischen Lage der HV-Bank'" nur in dem Versuch gesehen, "neue Einlagen hereinzubekommen und das Kreditgeschäft weiter zu forcieren", Er habe "va banque" gespielt. "Jeder aber, der so verfährt wie der angeklagte, muß damit rechnen, daß ein solches Spiel, bei dem alles auf eine Karte gesetzt wird, verlorengeht". Diese Darlegungen deuten darauf hin, daß nach ınsıcht der Strafkammer das Einverständnis mit dem Erfolge ohne weiteres und mit rechtlicher Notwendigkeıt aus dem Handeln mit dem Bewußtsein der Möglichkeit Ges Erfolges hervargehe, in dem Handeln auf die bewußte vefahr des Erfolges von selbst inbegriffen sei. Eine solche Auffassung wäre aber rechtsirrig, weil sie die srenzen zwischen bewußt fahrlässigem und bedingt vorsätzlichen Verhalten nicht beachtet. Das Handeln auf die Geehr eines bestimmten Erfolges hin enthält noch nicht von selbst die Billigung dieses Erfolges. Wer in Kenntnis der Wöglichkeit eınes ungünstigen Ausganges den Schadenserfolg innerlich ablehnt, handelt nur fahrlässig; ihn würde möglicherweise die Gewißheit des Erfolges von der Tat abgehalten haben.

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2.) Vorteilsabsicht:

Auch insoweit kann von näheren Hinweisen abgesehen werden, weil zunächst neu festgestellt werden muß, ob und welche Außenstände der HV-Bank zur Tatzeit unsicher waren und inwieweit der Beschwerdeführer dies erkannt hat.

B.

Die übrigen Verurteilungen: 1.) Die übrigen Schuldsprüche werden von der Revision nicht angegriffen.

2.) Die Strafaussprüche der anderen Verurteilungen konnten schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Höhe der verhängten Einzelstrafen möglicherweise durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung wegen Betruges beeinflußt worden ist, für die eine Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verhängt wurde.

3.) Die Notwendigkeit, eine neue Gesamtstrafe zu bilden, ergibt sich für die Strafkammer von selbst, nachdem die Einzelstrafen keinen Bestand mehr haben konnten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesa’"" "+. Sarstedt Schmidt Siener Schnitt Dr.Börker