Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 18.06.1954 – 2 StR 41/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 4/5 7

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen l. den Landwirt Josef K EB, Aort geboren am 1924,

2. den Metzgergesellen Hans T NEED zus DE, ED

dort geboren am 1914,

3. die Wirtin Katharina (gen. Katj ö geborene F aus _B geboren am in CB bei ‚Pfalz,

4. den Autoverleiher Josef E aus Be dort geboren am 1920,

5. den Kraftfahrer Heinz K e geboren am

wegen fortgesetzten gewerbsmässigen Bandenschmuggels u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr.Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

I. Auf die Revision des Hauptzollamts Koblenz als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Oktober 1952 hinsichtlich der Angeklagten Josef KB, Jo-

set EOEBund Heinz Keil mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit das »o-

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IV.

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torrad BR @§ 8 25, der Personenkraftwagen BR @§ 9 456

und der Lastkraftwagen BR @§ 9 6839 nicht eingezogen wurden»

Auf die Revisionen der Angeklagten Josef KM und Hans FEED wira das bezeichnete Urteil, soweit sie und der frühere ilitangeklagte Rudolf Nee WEB verurteilt sind,

1. dahin abgeändert, dass Josef KB wegen fortgesetzten gewerbsmässigen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Devisenvergehen und wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Steuerhehlerei, Fig» GEB *.e:en fortgesetzten gewerbsmässigen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Devisenvergehen, NEED wegen fortgesetzten Bandenschmuggels in Tateinheit mit Devisenvergehen verurteilt sind,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten

KO un: FED werden verworfen.

Auf die Revision der Angeklagten Kö gegen das bezeichnete Urteil wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten ihres Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird ihre Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt: Josef Kap wegen fortgesetzten gewerbsmässigen Banden- | schmuggels in Tateinheit mit gewerbsmässiger Steuerhehlerei und Devisenvergehen in einem Falle und im einem weiteren Falle wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Steuerhehlerei; Johann Fosip wegen fortgesetzten gewerbsmässigen Bandenschmuggels in Tateinheit mit gewerbsmässiger Steuerhehlerei und Devisenvergehen; den früheren Mitangeklagten Rudolf NW wegen fortgesetzten Bandenschmuggels in Tateinheit mit Steuerhehlerei und Devisenvergehen, die Angeklagte Katharina Kö wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Steuerhehlerei in zwei Fällen;

Josef EEE wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei; Heinz Ke wegen fortgesetzter Steuerhehlerei. Neben den

Strafen hat sie auf Wertersatz erkannt; ausserdem hat sie den PKW Ford V 8 BR, 399 des Angeklagten FEED una 5.000 Büchelchen Zigarettenpapier zu je 50 Blatt und 21 Dosen gebrannten, gemahlenen Kaffee eingezogen sowie die Veröffentlichung des Urteils hinsichtlich der Angeklagten KCEEED, TOD und KO angeoränet. Die Einziehung des Motorrades BR @§ 8 25, des PKW BR @B/456 und des LKW BR @B/ 689 nat sie abgelehnt.

Das Hauptzollamt als Nebenkläger hat Revision eingelegt, soweit die Strafkammer bei dem Angeklagten Jo-

sef KB das Motorrad, bei dem Angeklagten EEE» den PKW BR) 456 und bei dem Angeklagten Heinz Kein

. EB den LK Borgward BREW/6EI nicht eingezogen hat.

Sie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Angeklagten Josef KU, TEEN und KOM rügen mit ihren Revisionen, die sie unbeschränkt eingelegt haben, Verletzung des Verfehrens- und des sachli- _ chen Rechts.

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Das Rechtsmittel des Hauptzollamtes ist begründet. Die Revisionen der Angeklagten haben nur zum Teil Erfolg.

. Io» Revision des ‚lebenklägers.

2. Josef Km.

Der Angeklagte begleitete bei einer Schmuggelfahrt im April 1951 die Mitangeklagten TED una GERD mit dem Hotorrad BRE@B/28 und sicherte im Juni 1951, als der Mitangeklagte FEED mit seinem PK\i geschmuggelten Kaffee holte, den Transport, indem er mit dem Motorrad bis Gemünd vorausfuhr. Die Strafkammer lehnt die Einziehung des Motorrades ab, da es dem Angeklagten, wenn auch der Kaufvertrag von ihm unterzeichnet sei, nicht gehöre; es sei für den landwirtschaftlichen Betrieb des Nebenbeteiligten Alois KB angeschafft worden. Dieser habe auch das Geld zum Ankauf zur Verfügung gestellt. Es könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er gewusst habe, zu welchem Zweck der Angeklagte das Fahrzeug verwende.

Zu Recht bemängelt die Revision diese Ausführungen als rechtlich fehlerhaft. Der Angeklagte beförderte zwar mit dem Kraftrad selbst keinen Kaffee, sondern benutzte es nur, um einen Schmuggeltransport zu sichern. Damit diente es aber bereits als Beförderungsmittel im Sinne des § 401 RAbgO zur Begehung der Abgabenhinterziehung (BGHSt 3, 355). Entgegen der Annahme der Strafkammer setzt aber die Einziehung eines Beförderungsmittels, das dem Täter nicht gehört, nicht voraus, dass der Eigentümer die Straftat kannte. Sie ist vielmehr bereits gerechtfertigt, wenn er die erforderliche und von ihm billigerwceise zu erwartende Sorgfalt nicht beachtet; es genügt also leichte Fahrlässigkeit (BGHSt 1, 351, 356).

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Da die Strafkammer von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegengen ist, musste das Urteil insoweit aufgehoben werden. Bei der neuen Verhandlung und Prüfung wird sie auch zu berücksichtigen haben, dass für die .inziehung nur der Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts massrebend ist, nicht aber, welchem wirtschaftlichen Zweck das Fahrzeug diente und mit welchen

Witteln es angeschafft wurde (BGHSt 2, 311).

Der Angeklagte, den die Strafkammer wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei verurteilt hat, fuhr mit seinem PKW BR 516/456 die früheren Yitangeklägten GEB und Kesßp mit geschmuggelten. Zigarettenpapier, als sie dieses abzusetzen versuchten. Die Strafkammer lehnt die Einziehung des Fahrzeuges ab, da der ingeklagte eine Rechnung vorlegte, "aus der sich ergibt, dass der Vater den Wagen bezahlt hat und er demgemäss auch s»igentümer sein dürfte" und dieser "kaum die gemäss § 414 RAbgO erforderliche Kenntnis von dem Zweck der Fahrt gehabt haben kann, weil der Angeklagte das Geschäft führt".

Auch hier geht die Strafkamner rechtlich fehlerhaft davon aus, der Eigentümer des Beförderungsmittels müsse Kenntnis von seiner strafbaren Verwendung gehabt haben. Dabei begnügt es sich noch mit der Annahme, der- Vater. könne "kaum" die erforderliche Kenntnis gehabt haben, lässt es also offen, ob er sie hatte oder nicht hatte. Dies genügt nicht. Das Urteil muss bestimmt feststellen, ob dem Zigentümer eine Schuld zuzuxessen ist. Bereits diese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils insoweit.

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Bei der neuen Verhandlung und Prüfung wird die Strafkammer wie im Falle Kg berücksichtigen müssen, dass nur der Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts entscheidend ist. Sie darf sich nicht ohne weiteres mit der Annahme begnügen, der Vater "dürfte" der Eigentümer sein, weil er den Wagen bezahlt habe.

3. Heinz Ken:

Der Angeklagte verbrachte für die Mitangeklagte KA 83 Pfund geschmuggelten Kaffee von Siegburg nach Bonn. Er fuhr mit seinem Vater Johann Kein nit dessen Lieferkraftwagen BR @W/689 nach Siegburg, warf hier den Sack Kaffee auf den Wagen und liess ihn von seinem Vater etwa 60 m bis zum Bahnhof fahren. Da dieser dann die Weiterbeförderung ablehnte, schaffte er den Kaffee mit der Bahn nach Bonn.

Die Strafkammer hat den Vater Johann Xciii> .freigesprochen, da sie den inneren Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhehlerei nicht für nachgewiesen hielt. Die Einziehung des Lieferkraftwagens lehnte sie ab, da Johann Keil freigesprochen wurde und "die Strecke, die der Kaffee transportiert wurde, zu kurz" gewesen Sei, "um darin einen entscheidenden Tatbeitrag zu erblicken. Zudem hat der Angeklagte am Bahnhof auch endgültig die Weiterbeförderung abgelehnt, als er zu der klaren Erkenntnis seines Verhaltens gelangte".

Ob Johann Keil zu Recht freigesprochen wurde, ist nicht nachzuprüfen, da insoweit keine Revision eingelegt ist. Die Freisprechung hinderte aber entgegen der Keinung der Strafkammer nicht ohne weiteres die, Einziehung des IKW. Sie konnte nach § 414 RibgO trotzdem darau? erkennen, sofern Johann KeiiB als Eigentümer

auch nur leicht fahrlässig den Wagen zur Beförderung zur Verfügung stellte.

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Nach den Feststellungen weigerte sich Johann Kegp EEE, den Kaffee mit seinem \iagen zu befördern, fuhr

ihn aber dann doch, wenn auch nur eine kurze Strecke, H bis zum Bahnhof; hier lehnte er endgültig die Weiterbe- E förderung ab. Eine Einziehung wäre hiernach möglich, 1 falls er die Beförderung bis zum Bahnhof zuliess, obwohl b er wusste, oder leicht fahrlässig verkannte, dass der i,

Kaffee geschmuggelt war. Hierzu enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Es war daher insoweit aufzuheben.

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II. Revisionen der Angeklagten KW. TEE uni

1. Abgabenhinterziehung des Kung FEED.

Nach den Feststellungen übernahmen die Angeklagten gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten Rudolf NW im April 1951 in einem Fäldchen bei Dreiborn 53 Pfund Kaffee, der aus Belgien über die Grenze geschmuggelt war. Den Kaffee fuhren Npund FEED mit dessen Kraftwagen Ford V 8 BR@&W9 399 nach Köln, Josef KB begleitete sie ein Stück mit seinem kotorrad. Im i.ai 1951 fuhren TED una NEE erneut nach Dreiborn und übernahmen dort 260 Yfund Kaffee, der von Belgien über die Grenze geschmuggelt war. Der Kaffee wurde im Beisein des Zngeklagten KB von Belgiern in das Fahrzeug geladen. Ende Kai/Anfang Juni 1951 holte FEEEEEEE> mit seinem Kraftwagen in zwei Fahrten insgesamt 640 Pfund Kaffee, der von Belgiern über die Grenze geschmuggelt war. Er übernahm den Kaffee in einem Haus in Hövel, in das ihn

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KW einwies. Bei der Übernahme waren ausser ihm und

KW, vie sich aus den weiteren Feststellungen des Urteils (UA S 18) ergibt, die Belgier zugegen. Bei einer Fahrt fuhr KW nit dem Hotorrad zur Sicherung des Transports bis Gemünd voraus, bei der zweiten Fahrt fuhr er im Wagen des FEED mit. Der krlös aus dem Verkauf des ge. schmuggelten Kaffees sollte unter die Beteiligten verteilt

werden.

Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten sich der Abgabenhinterziehung schuldig gemacht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist entscheidend, dass die Hinterziehung mit dem Verbringen des Kaffees über die Grenze nicht beendet gewesen ist, da der Kaffee noch nicht zur Ruhe gekommen war (RGSt 69, 193; BGHSt 3, 40, 43). Die Angeklagten konnten daher Mittäter der Abgabenhinterziehung sein.

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer auch bandenmässiges Handeln bejaht. Nach den Feststellungen nahmen an den ersten beiden Schmuggelfahrten bei der Übernahme der geschmuggelten Ware KEEP, TEEEEEEEEED un: NEED teil, wobei im zweiten Falla auch noch Belgier zugegen waren. In den weiteren Fällen waren bei der Übernahme TOD, KEBund Aie Belgier, die den Kaffee über die Grenze gebracht hatten, anwesend. Hiernach haben jeweils bei der Übernahme, an der die Angeklagten teilnahmen, drei Personen zeitlich und örtlich zusammengewirkt, um das Schmuggelunternehmen zu verwirklichen. Damit liegen die Voraussetzungen des Bandenschmuggels nach § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO vor.

Die Feststellungen rechtfertigen auch die Annahme eines gewerbsmässigen Handelns. Hierfür genügt, dass sich der Täter durch wiederholte Begehung von Taten dieser Art eine fortlaufende Einnahmequclle von einiger

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Dauer verschaffen will (BGHSt 1, 383). Diese Absicht der Ingeklagten stellt das Urteil fest. Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Angeklagten mit den zirnehmen aus den beiden letzten Geschäften die Verluste aus früheren wieder ausgleichen wollten. Die Strafkammer führt als Beweisanzeichen für das gewerbsmässige Handeln Ces KB noch an, dass schon seine’. sonstigen schlechten persönlichen Verhältnisse dafür sprechen. Diesen kusführungen ist nicht zu entnehmen, dass das Gericht von der Schuld des Angeklagten nicht überzeugt war. Der Grundsatz "im Zweifel zu Gunsten

des Angeklagten" ist daher nicht verletzt.

Nicht. erforderlich ist, dass der Täter sich eine Einnahmequelle von unbegrenzter Dauer verschaffen will; es genügt, dass er diese für eine gewisse Dauer anstrebt. Voraussetzung ist auch nicht, dass er aus "Erwerbsgier" handelt. Soweit die Strefkammer damit etwa sagen wollte, gewerbsmässig handle nur, wer aus einem übersteigerten £rwerbsstreben Vorteile sich verschaffen und gierig Vermögenswerte zusammenraffen wolle, wäre dies rechtlich fehlerhaft.

Zutreffend hat die Strafkammer auch die Voraussetzungen des Devisenvergehens bejaht. Tateinheit und Fortsetzungszusamnenhang hat sie ohne Rechtsirrtum angenommen.

Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Annahme, die Angeklagten hätten sich durch die Verwertung des Kaffees auch einer gewerbsmässigen Steuerhehlerei schuldig ‘gemacht. Der Täter am Schmuggel kann nicht noch Steuerhehlerei an der von ihm selbst geschmuggelten \are be-

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gehen. Die Verwertung ist vielmehr eine straflose Nachtat (RGSt 71, 49). Die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei muss daher entfallen.

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch insoweit ändern (§ 354 StPO). Da der frühere liitangeklagte NEED durch den Rechtsfehler ebenfalls beschwert ist, muss sich die Änderung auf das gegen ihn ergangene Urteil erstrecken, obwohl er keine Revision eingelegt hat (§ 357 StPO).

Soweit im übrigen die Revision des Angeklagten K> rügt, dass die Feststellungen nicht die Tatbestendsmerkmale enthielten, greift sie in Wirklichkeit nur die Anwendung des sachlichen Rechts an.

2. Steuerhehlerei des Angeklagten Josef Kfm

. Als er keinen Kaffee mehr aus Belgien erhielt, erwarb der Angeklagte KW im Juni 1951 in zwei Fällen in Kaiserslautern von einem gewissen DEEEB Zigarettenpapier und 30 Dosen amerikanischen Kaffee. Er wusste, dass die Ware nicht verzollt und nicht versteuert war. Er wollte die Ware gewinnbringend weiter veräussern.

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer hier die innere und äussere Tatseite der gewerbsmässigen Steuerhehlerei bejaht. Auch der Fortsetzungszusammenhang ist nicht zu beanstanden..Die Revision trägt insoweit auch nichts vor.

3. Steuerhehlerei_der_ Angeklagten KöMe KM una FED brachten die Anfang Juni 1951

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geschmuggelten 640 riund Kaffee in einen Abstellraum der Firma Ken. Den Schlüssel zu diesem Raum verwahrte die Angeklagte Kö, die auch über die Kaffeeabzänge und die Geldeingänge eine Liste führte und den jeweiligen Erlös dem Josef KW übergab. Sie wirkte auch selbst beim Absatz mit.

Die Angeklagte beteiligte sich später auch an den Geschäften des KB mit dem Zigarettenpapier und den Dosen Kaffee. Sie begleitete ihn auf beiden Fahrten nach Kaiserslautern. Das bei der ersten Fahrt von KEEEB erworbene Zigarettenpapier brachte sie in ihre Wohnung und übergab es sodann dem früheren Nitangeklagten GEW zur weiteren Veräusserung. Sie war weiter behilflich, die bei der zweiten Fahrt gekaufte \iare bei SCHE unterzubringen, und verwahrte einen Teil in ihrer Wohnung.’ Sie wusste, dass die Ware in beiden Fällen geschmuggelt war. j

Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe sich zweier Vergehen der gewerbsmässigen Steuerhehlerei schuldig gemacht, ist nicht zu beanstanden. Die Angeklagte hat die Ware auch an sich gebracht. Hierzu ist nicht erforderlich die Erlangung der alleinigen Verfü- 'gungsgewalt. Es genügt Einräumung des Mitverfügungs-

..rechtes (RG JüW 37, 2391). Ein solches Mitverfügungsrecht hat sie erlangt. Sie handelte nach den Feststellungen

auch ihres Vorteils wegen und wollte sich durch den Erwerb und die Veräusserung der Ware eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Lauer verschaffen. Nicht erforderlich ist, dass sie den Vorteil auch erlangte; es genügt, dass sie einen solchen erstrebte. Die Absicht,

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mit den Einrakren Sckulden zu tilgen, schliesst das Streben nsch Vorteil richt aus.

4. Die Zbänderung des Urteils wegen der rechtlich fehlerhaften Verurteilung wegen gewerberässiger Steuerhehlerei bei den /ngeklagten Josef KB, Ta WEB: HB nitiegt zur Zufhebung des Strafeusspruchs in vollem Umfenge. Die Aufhebung russ bei Zn euch den Strafeusspruch wegen fortgesetzter gev.erbsmässiger Steuerkeklerei in dem weiteren Felle erfassen, da kier das Strafrass ebenfalls durch den Rechtsfehler beeinflusst sein karn.

Die Strafzumessung bei der /ngeklagten KW zeigt keinen Rechtsfehler, jedoch muss hier die Sache zurückverwiesen werden, darit die Straikermer die Frage der Strefeussetzung zur Bewährunf nach § 23 nY StGB nachprüfen kann.

Dr. koericke Dr. Lotterweich . terner Dr.Zrndt blenges

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