Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.06.1954 – 4 StR 67/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2324 015
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer August Adalbert “ (MEERE eus OEEEEEEE, dort geboren an @. ED ED,
wegen fahrlässiger Tötung u.a,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt PL in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. “
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung unä Übertretung der Strassenverkährsordnung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu 300 DM Geldstrafe verurteilt worden. Seine Sachbeschwerde bleibt im wesentlichen erfolglos,
Der Angeklagte, der am 12. Januar 1953 bei nebligdiesigem Wetter am Steuer eines VW-Kombi-Wagens die infolge der Winterkälte glatte Ewaldstrasse zwischen Herten und Wanne-Eickel in nord-südlicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st befuhr, stiess gegen 8 Uhr morgens nach: Durchfahren einer Rechtskurve etwa 15 m vor: der Emscherbrücke auf der für ihn linken Strassenseite gegen einen mit etwa 30 km/st entgegenkonmenden, ordnungsmässig rechts fahrenden Lastzug. Infolge des Zusammenstosses wurden drei Insassen des Kombi-Wagens verletzt und eine mitfahrende Frau getötet. Unmittelbar nördlich der etwar erhöhten Emscherbrücke verlässt der eingleisige Schienenstrang der Vestischen Strassenbahn, der auf der Brücke in der westlichen Hälfte der 6 m breiten Fahrbahn verlegt ist, die sich auf 6,70 m verbreiternde Fahrbehn der Ewalästrasse, um auf einen westlich der Strasse verlaufenden eigenen Bahnkörper überzuwechseln. Auf dem Gleise war dem Angeklagten ein etwa 15 bis 20 m vor dem Lastzuge her und mit der gleichen Geschwindigkeit wie dieser fahrender Arbeitswagen der Strassenbahn entgegengekommen.
Der mit der Örtlichkeit vertraute Angeklagte hat sich dahin eingelassen, durch diesen Arbsitswagen sei ihm die Sicht auf die Emscherbrücke verdeckt worden. Er nabe, um in sicherem Abstande an dem Arbeitswagen vorbeizukomnen, seinen Wagen nach links zur Strassenmitte gezogen. Erst kurz bevor er sich in Höhe des Arbeitswagens befunden habe, habe er Sicht auf den schätzungsweise nur noch 20 m entfernten Lastzug bekommen, dessen Motorwagen die Brücke schon verlassen hatte. Auf den Versuch, seinen Wagen vor dem Lastzug nach links herumzuzichen, sei der Fahrer des Lastzugs nicht eingegangen. Infolge der Strassenglätte ‚sei es ihm dann nicht mehr gelungen, seinen Wagen wieder nach rechts zu bringen.
Die durch einen technischen Sachverständigen beratene Strafkammer hält es cuf Grund der an Ort und Stelle unter Verwendung eines Strassenbahnwagens getroffenen Feststellungen nicht Tür ausgeschlossen, dass der nahende Lastzug - wenn auch nur, für ein kurzes, Zeitmoment - von dem Arbeitswagen im Blickwinkel des sich au? der rechten Fahrbahnseite der Kurve befindenden Angeklagten verdeckt worden ist und dass dieser daher den Lastzug nicht hat schen können, bis er sich ihm auf 20 m genähert hawte, Aber allein schon dieser i.onent mangelnder Gesamtsicht - so führt das Urteil aus - hätte in denselben Augenblick, in dem der Arbeitswagen einen Tcil der Sicht verdeckte, den Angeklagten zu äusserster Vorsicht in seiner Fahrweise veranlassen müssen. Er habe mit Rücksicht auf die ihm bekannte Örtlichkeit nicht nach links fahren und ohne weiteres damit rechnen dürfen, dass der Übergang über die Brücke frei sein werde.
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Vielmehr hätte er bereits, als er des Lastzuges noch nicht ansichtig geworden war, ganz langsam fahren oder gar anhalten müssen, bis die Sicht wieder frei wurde. Es sei ihm zum Vorwurf? zu machen, dass er sich erst in dem Augenblick auf einen Gegenverkehr von der Brücke eingestellt habe, als er den entgegenkommenden Lastzug tatsächlich sah,
Hiergegen macht die Revision geltend, die Dauer der ihn völlig überraschenden Sichtbehinderung sei so kurz gewesen, dass der Angeklagte innerhalb der in Betracht kom:.enden Zeitspanne einen Entschluss weder habe fassen noch durchführen Lönunen-
Dieser tatsächliche Gesichtspunkt ist, wie der Revision zugegeben werden muss, von der Strafkammer nicht erörtert und daher möglicherweise übersehen worden. Er ist indessen ungeeignet, den vom Tatrichter im wesentlichen zutreffend erhobenen Vorwurf auszuräumen oder auch nur zu mildern:
War nämlich die Zeitspanne der Sichtbehinderung durch den Strassenbahnwagen zu kurz, um die Fahrweise zu ändern, so war die Sichtbehinderung für die Links-'' steuerung des Angeklagten nicht ursächlich, wie sich aus seiner Einlassung auch ergibt. Er hat seinen Wagen erst weiter nach links herumgezogen, als er den entgegenkommenden Lastzug auf 20 m Entfernung sah. Seine Entschuldigung, dieser Anblick sei für ihn überraschend gekommen, ist nicht begründet, weil er - euch
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ohne die ihm unbekannte Sichtbehinderung - jederzeit mit Gegenverkehr rechnen musste.
Dass er dies verabsäumt und sich auf einen Gegenverkehr von der Brücke her erst eingestellt hat, als er den entgegenkommenden Lastzug tatsächlich sah, legt ihn die Strafkammer mit Recht zur Last, Der Angeklagte kannte die Örtlichkeit und musste sich daher sagen, dass er die 6 m breite Fahrbahn der Emscherbrücke überhaupt nicht befahren konnte, wenn ihm auf ihr zugleich mit der Strassenbahn ein Kraftwagen entgegenkem, und dass solchenfalls auch bereits in dem Raum vor der Brücke sein Fahrraum solange gefährlich verengt blieb, bis die Strassenbahn ihren eigenen Behnkörper erreicht hatte, Der Angelilagte hätte daher schon, sobald er mit em Herannahen einer Strassenbahn rechnen musste, spätescens eber zu dem Zeitpunkt, als er die herankommende Strassenbahn zu sehen vermochte - die Sicht war euf 100 m nicht wesentlich behindert -, seine Geschwindifkeit so einrichten müssen, dass er trotz der 30- denglätie die rechte Hälfte der Fahrbahn einhalten koni:te, indem er der Strassenbahn Zeit liess, bis zu seincr Herankunft ihren eigenen Beaankörper zu erreichen. Ein solches Verhalten war dem Angeklagten auch möglich, weil er noch mindestens 50 m von der Unfallstelle entfernt wer, als er die entgegenkom:.ende Strassenbahn bemerken kon::te.
Zutreffend macht die Strafkammer dem Angeklagten somit zum Vorwurf, dass er sich Gem ihm bekennten Engpass der Emscherbrücke in zu hoher. Geschwindigkeit genähert hat, woäurch er sich veranlasst sah, auf die linke Fahrbahnseite hihüberzugreifen. Nur hierdurch ist der Zusam:® stoss mit seinen Folgen verursacht worden, den allein der
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Angeklaste verschuldet hat. Dass dieser die Folgen des pflic.htwidrigen Verhaltens voraussehen konnte, stellt der Tatrichter bedenkenfrei fest.
Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und
"Körperverletzung ist somit von Rechtsirrtum nicht be-
einflusst. Fehlerhaft ist lediglich die tateinheitli-
che Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 9 Abs 3
StVO; denn diese Strafbestimmungen sollen, wie sich
aus der Neufassung des § 49 StVO durch äie Verordnung
vom 24. August 1953(BGBl I, 1131) ergibt, nur noch hilfsweise zur Anwendung gelangen (vgl 2 StR 473/55 vom 5. März 1954 = NIW 1954, 810 Nr 15). Die somit erforderliche Berichtigung des Urteilespruchs konnte von hier aus erfolgen.
Die dadurch nicht berührten Strafzumessungserwägungen lassen keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkenden Rechtsverstoss hervortreten. Sie können auch keine zu seinen Gunsten veränderte Beurteilung deswegen erfahren, weil sein Verschulden nicht erst im Augenblick der etwaigen Sichtbehinderung, sondern - wie darsgclegt - bereits früher einsetzte. Die Strafkamner berücksichtigt nämlich strafmildernd, dass er die Lage plötzlich habe meistern müssen; war das nicht der Fall, so
kann aus diesem Grunde die Sciwuld jedenfalls nicht geringer bewertet werden.
Krunne Engels Hülle
Dr. Augustin Seibert