Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.06.1954 – 5 StR 633/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 633/53 2299 028
in Namer des Volkes
In der Strafsache gegen
den Photokaufmann Paul HB aus ze, dort geboren an B.> >:
wegen fortgusetzter gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Juni 1954, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED a!os Vıkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.Juli 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Jedoch wiräü die Sache an die Strafkammer zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob dem Angeklagten für die Gefängrisstrafe Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes zu bewilligen ist.
- Von Rechts wegen -
2. 75
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicker Wirtschaftsstraftat zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen und zu einer Geldstrafe von 500 DM-West, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Sie ist nicht begründet.
I.
Nach den Teststellungen der Strafkammer erhielt der Angeklagte ohne devisenrechtliche Genehmigung in der Zeit von Ende Dezember 1951 bis Mitte Januar 1952 von Günter StB Photoartikel und optische Geräte im Werte von insgesemt 5.500 IM. Stamm wohnte damals in der Sowjetzone und hatte dıc Absicht, nach dem Westen zu fliehen. Er kaufte aic Geräte in der Sowjetzone ein, nachdem er vorher mit dem Angeklagten über Preise und Verkaufsmöglichkciten gesprochen hatte. Es wurde vereinbart, daß dcr Angeklagte die Sachen für Stamm verwahren und ihm später ins Bundesgebiet nachsenden sollte; er durfte und sollte auch versuchen, sie dors zu verkaufen. Von dom Erlös sollte der Angeklagte 20% als Lrovision erhalten. Der Angeklagte sandte einen Teil der Suchen nach dem Westen, die übrigen Waren bewahrte er in sciner Privatwohnung auf, wo sie beschlagnahmt wurden. Stamm ist später als Flüchtling nach Westberlin gekommen und von hier weiter nach Düsseldorf verzogen.
Ferner kaufte der Angeklagte im Juni 1952 von HM, der ebenfalls aus dem Ostgebiet kam, Ferngläser und Leica-Pilwe, die Hörig nach Erörterung der Marktlage mit dem Angeklagten aus der Sowjetzone ohne Genehmigung heranschaffte. Aus diesen Geschäft erzielte der Angeklagte einen Verdienst vor 342.50 DM-Jest.,
F il.
D_e Ruvision rügt, die Stratkammer habe den Art 1
iD 2a dur Verordnung Nr 500 unrichtig ausgelegt. Da es
- 3 -
.- ).
sich sowohl bei Step als auch bei HB um Ostflüchtlinge gehandelt habe, müßten die von ihnen nach Westberlin hereingebrachten Waren als Fluchtgut angesehen werden; sie unterfielen daher nicht der devisenrechtlichen Genehmigungs-
pflicht.
Der Angriff der Revision vermag nicht durchzudringen, Nach Art 1 Abs 2a der Verordnung Nr 500 dürfen, abgesehen von üblicher persönlicher Habe, keine Vermögensgegenstände nach Westberlin verbracht werden, wenn sie unmittelbar oder mittelbar von außerhalb dieses Gebietes stammen. Art 8 stellt einen Verstoß gegen diese Bestimmung unter Strafe, Nach Art 10 e der Verordnung umfaßt der Ausdruck nübliche persönliche Habe" solche Gegenstände, wie sie für einen Reisenden bei der Einreise in das Gebiet, beim Aufenthalt daselbst oder bei der Ausreise aus dem Gebiet als notwendig anzusehen sind; der Ausdruck umfaßt nicht Vermögenswerte in handelsüblichen Mengen, noch Vermögenswerte, deren Verbringung über die Grenzen des Gebiets von Gesetzes wegen einer besonderen Genehmigung unterliegt.
Die Verordnung enthält keine Bestimmung, daß die Verbringung von Flüchtlingsgut nach Westberlin nicht genehmigungspflichtig sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei Flüchtlingen der Begriff "übliche persönliche Habe" nach dem Gesetzeswortlaut weiter gefaßt werden kann als bei Reisenden. Denn auch wenn man davon ausgeht, daß Flüchtlinge ihre gesamte persönliche Habe mitnehmen dürfen, so können doch unter persönlicher Habe niemals Waren in handelsüblichen Mengen verstanden werden, die bestimmungsgemäß der Veräußerung dienen sollen. Das ergibt sich aus der erwähnten ausdrücklichen Begriffsbestimmung der Verordnung. Es kann der Revision nicht darin zugestimmt werden, daß bei einer vernünftigen Auslegung der Veroränung es den Flüchtlingen nicht verwehrt werden dürfe, ihre persönliche Habe, die sich schwer befördern läßt, zu veräußern und dafür Handelsware zu kaufen und diese in den Westen mitzubringen oder dorthin vorauszuschicken. Nach
- 4 -
-A- ir
dem Sinn der Interzonenhandelsbestimmungen soll die Einfuhr von Handelswaren aus dem sowjetisch besetzten Gebiet und die Ausfuhr dorthin behördlicher Lenkung unterliegen, um die Wirtschaftsinteressen der Westgebiete zu wahren.
Den besonderen Interessen der Flüchtlinge kann dabei nur dadurch Rechnung getragen werden, daß ihnen gegenüber bei der Erteilung von Genehmigungen besonders großzügig verfahren wird. Das kann möglicherweise auch in der Weise geschehen, daß eine ungenehmigte Einfuhr nachträglich gebilligt und deshalb von einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren Abstand genommen wird. Das ändert aber nichts an der Genehmigungspflicht der Einfuhr von Flüchtlingsgut. Die Strafkammer hat daher mit Recht einen Vorstoß des Angeklagten gegen Art 1 Abs 2a der Verordnung
Nr 500 angenommen. In diesem Verstoß geht der weitere gegen Art 1 Abs le auf, da der Geschäfts: ;u.! “aß nur die Vorbereitungshandlung für die Verbringung der Gegenstände ist.
Di. Strafkammer hat auch mit zutreffender Begründung den Vorsatz des Angeklagten bejaht und sine Wirtschaftsstraftat bei ihm angenommen. Dice Revision beruft sich zu Unrecht darauf, daß gegen Stamm nur cine Ordnungsstrafe von 50 DM festgesetzt worden sei. Ganz abgesehen davon, daß die Strafkamncr nicht an die Beurteilung gebunden war, dis das Verhalten des St@® seitens der zuständigen Verwaltungsbehörden im Bundesgebiet gefunden hat, lag der Fall bei dem Angeklagten wesentlich anders als bei StB. Der Angeklagte sclbst war kein Flüchtling. Motiv seiner Handlungsweise war, wic das Urteil ergibt, nicht oder mindestens nicht allein, dem Stgpund dem HEEMB zu helfen, sondern, an den Geschäften zu verdienen. Der Angeklagte war durch zwei Bußgeldverfahren nicht belehrt worden, er hat seine Tätigkeit sogar noch fortgesetzt, nachdem er vorübergehend in dieser Sache in Untersuchungshaft war. Wenn bei dieser Sachlage die Strafkamncr annimmt, daB der Angeklagte sein Tun hartnäckig wicderholt und dadurch die Mißachtung der staatlich geschützten Wirtschaftsoränung bekundet habe, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
-5-
Da der nach Erlaß des Urteils in Kraft getretene § 23 StGB sachliches Strafrecht enthält, muß er nach § 2 StGB auch noch in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden. Die Sache war daher, entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts, an die Strafkammer zur Prüfung der Prage zurückzuverweisen, ob dem Angeklagten für die Gefängnisstrafe Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schnitt Dr.Börker