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BGH Entscheidung vom 15.06.1954 – 5 StR 157/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IS

5 StR 157/54 9994 003

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den praktischen Arzt Dr.med.Herbert K uuEEEEEEEED> aus Beaim-N GENE, geboren am BD EB ir ra (05),

wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Juni 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffks Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26.November 1953 nebst den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Eu

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

1.) Die Revision ist der Auffassung, das Landgericht habe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht verletzt, den Sachverhalt aufzuklären (§ 244 II StPO). Die Aufklärungspflicht, so ist vorgetragen worden, habe es zunächst geboten, drei vom Angeklagten im Vorverfahren benannte Zeugen zu vernehmen, "

Die Rüge entspricht insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs 2 StPO. Nach dieser Bestimmung muß der Beschwerdeführer "die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben". Das muß so vollständig und genau geschehen, daß das Revisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift nachprüfen kann, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen. Hierzu ist es in erster Linie erforderlich, daß die Tatsachen bezeichnet werden, die nach der Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sind. Das ist nicht geschehen,

2.) Soweit die Revision meint, es hätten das vom Angeklagten ausgesohriebene Rezept vom 6.August 1952 und die Abtretungserklärung an die VSB zu Beweiszwecken herangezogen werden müssen, ist zwar die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ordnungsgemäß erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Strafkammer ohne dahingehenden Antrag des Angeklagten in der Hauptverhandlung die Benutzung der Urkunden aufädrängen mußte, nachdem sie über äle Vorgänge, deren Klärung die Urkunden dienen sollten, schon die vom Angeklagten benannte Zeugin Kr gehört hatte.

- 3.

- 3.

3.) Dagegen ist die mit der Revision erhobene Aufklärungsrüge in folgendem Umfange ordnungsgemäß erhoben und auch begründets Der Angeklagte hat bereits im Vorverfahren unter Angabe genau beschriebener Einzelheiten vorgetragen, daß der Zustand des in seinen Praxisräumen befindlichen "Untersuchungsbettes" (Couch) es unmöglich mache, daß er sich so, wie es die Verletzte geschildert habe, an dieser vergangen habe. Er hatte hierfür und zur Feststellung der Beschaffenheit seiner Praxisräume die Vornahme eines Augenscheines beantragt. Er hat diesen Antrag in der Hauptverhandlung wiederholt. Der Antrag ist abgelehnt worden, weil der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Diese Begründung entspricht allerdings der Vorschrift des § 244 Abs 5 StPO und mag für sich nicht zu beanstanden sein. Aus ihr ergibt sich aber nicht, daß die Strafkammer ihrer Pflicht nach § 244 Abs 2 StPO nachgekommen ist, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle für die Entscheidung bedeutsanen Tatsachen zu erstrecken. Hierzu gehörten die Tatsachen, die vom Angeklagten über den Zustand der Couch vorgebracht waren. Sie waren für die Entscheidung von Bedeutung, da sie Schlüsse auf das Tatgeschehen selbst und auf die Glaubwürdigkeit der Verletzten zuließen. Da weder der Ablehnungsbeschluß noch die Urteilsgründe sich mit den zu diesem Punkte vom Angeklagten vorgebrachten Tatsachen auseinandersetzen, ist als erwiesen anzusehen, daß die Strafkammer diese nicht beachtet und daher die Beweisaufnahme hierauf nicht erstreckt hat. Es muß vielmehr angenommen werden, daß die Strafkammer den Tatsachen, die der Angeklagte durch Augenscheinseinnahme beweisen wollte, nur insoweit nachgegangen ist, als es sich um die sonstige Beschaffenheit der Praxisräume handelt. Hier-

mit hat sich das Gericht nämlich in den Urteilsgründen auseinandergesetzt.

„1, - 4, -

Das Urteil war daher aufzuheben, ohne daß zu dem

weiteren Vorbringen der Revision Stellung genommen zu werden brauchte.

Der Oberbundesanwalt hatte Zurückverweisung der Sache nur zur Entscheidung der Frage beantragt, ob dem

Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren ist.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker