Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 01.06.1954 – 5 StR 126/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2294 0°C
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rentner Indwig Mi ib aus DEED- Tu, geboren an I ED ED ir CD (TE) ,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.Juni 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizotersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in 3 Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Auf die Verfahrensrügen brauchte nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
Die Feststellungen des Urteils ermöglichen dem Revisionsgericht keine zuverlässige Prüfung, ob die Bestimmung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB richtig angewandt worden ist.
Das Urteil nimmt an, der Angeklagte habe sich in den Frühjahrs- und Sommermonaten 1953 in seiner Wohnung je eines in sich fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB gegenüber Renate Ba geboren am D.W. 1943, Monika AM, geb-ren am W.WP. 1944, und Evelyn AB, gebren am @&.@. 1946, schuldig gemacht.
Es stellt hierzu fest;
a) Die genannten drei Mädchen und die am 18.7.1946 geborene Nichte des Angeklagten, Regina MED, besuchten den Angeklagten häufig in seiner Wohnung und spielten dort. Bisweilen beteiligte der Angeklagte sich an den Spielen. Er benutzte diese Gelegenheiten, um Renate Ba@B und den Schwestern AED unter die Röcke zu greifen, ihnen durch das Schlüpferbein auf den nackten "Po" zu klopfen, ihren Geschlechtsteil zu berühren und dort längere Zeit zu "krabbeln'". Hin und wieder nahm er das eine oder andere Kind auf den Scroß und küßte es ab. Als er das einmal mit Monika AB unä Renate ME tat, geriet er in so starke sexuelle Erregung, daß er einen Herzanfall erlitt.
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db) Bei einem Besuch der vier Mädchen ließ er diese im Badezimmer baden. Nach einiger Zeit betrat er das Badezimmer unä seifte die Kinder ab. Dabei berührte er sie nacheinander an ihrem Geschlechtsteil. Anschließend bewirtete er sie mit Kaffee und Kuchen. Beim Abschied küßte er sie in der Weise, daß er ihnen seine Zunge unter Hin- und Herbewegungen in den Mund steckte.
c) Als der Angeklagte eines Tages nur mit Renate BaB im Wohnzimmer war und vor dem auf einem Stuhl sitzenden Mädchen stand. faßte er mit einer Hand unter den Rock durch das Schlüpferbein und spielte geraume Zeit am Gesohlechtsteil des Kindes. Anschließend legte er Renate auf den Wohnzinmertisch, zog ihr die Hose herunter und spielte an ihren entblößten Geschlechtsteil. Alsdann küßte er sie auf den Mund, drückte ihre Beine auseinander und leckte an ihren Gescklechtsteil. Ein anderes Mal wiederholte der Angeklagte diese Handlungen mit Renate BaiB. Nachdem Renate vom Tisch aufgestanden war, entblößte er auch seinen Geschlechtsteil und verlangte, auf einem Stuhl sitzend, von dem vor ihm stekenden Mädchen, daß es en seinem Gliede onanistische Bewegungen ausführe. Am nächsten Tage veranlaßte der Angeklagte Renate Be, lie weisungsgemäß wiederum in seiner Wohnung erschicnen war, sich mit gespreizten Beinen auf seinen Schoß zu setsen. Alsdann nahm er sein erigiertes Glied heraus, arückte es an den nackten Geschlechtsteil des Kindes und führte Hin- und Herhewegungen bis zum Samenerguß aus.
d) Der Angeklagte küßte Monika AB wiederholt derart, da3 er seine Zunge in ihren Mund steckte. Hierbei wurde ihr _ einmal so übel, daß sie sich auf die Couch legen mußte. Nachdem sie sich erhalt hatte, forderte der auf einem Stuhl sitzende Angeklagte sie auf, zwischen seine gepreizten Beine zu treten und sein entblößtes Glied anzufassen. Als sie sich weigerve, umfafte er ihre Hand und hielt sie geraume Zeit an sein erregies Glied. Als er einmal mur mit Monika in seinen Wohnzinnor war, legte er sie aut den Tisch und zog ihr die
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losen herunter. Alecann küßte er nacheinander Augen, Wangen, Mund, Arme, Brust und Bauch. Schließlich küßte er ihren Geschlechtsteil und leckte daran. }ußerdem streichelte er verschiedene Male an ihrem entblößten Geschlechtsteil.
e} In der unter d) geschilderten Weise verging sich der Angeklagte auch an Evelyn AMP, und zwar einmal in der Weise, daß er ihre Hand an sein erigiertes Glied führte, und einmal, indem er sie auf den Tisch des Wohnzimmers iegte.
Die unter c) - e) angeführten Feststellungen ergeben allercings unbedenklich, daß der Angeklagte insoweit den Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verwirklicht hat. Das Urteil sagt aber nicht, daß die Strafkammer nur in diesen Handlungen Teilakte der drei in sich fartgesetzten Ver-
rechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB gefunden hat. Es ist daher nicht auszuschließen, daß sie weitere Handlungen,
die sich aus den unter a) und b) erwähnten Feststellungen. ergeben, in die fortgesetzten Straftaten, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, einbezogen hat. Insoweit gestatten aber die Feststellungen des Urteils keine zuverläseige Prüfung fehlerfreier Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Die unter a) erwähnten Feststellungen sind zu allgemein. Sie lassen insbesondere nicht erkennen, welche einzelnen - von der Strafkammer möglicherweise als Teilakte erachteten - Handlungen der Angeklagte mit den einzelnen Mädchen vorgenommen hat und wie oft das geschehen ist. Bei dem unter b) erwähnten Vorfall im Badezimmer lassen
die Feststellungen die Möglichkeit offen, daß die Berührung des Geschlechtsteils der Mädchen ohne Beziehung zum Geschlechtlichen war. Das Urteil ergibt weiterhin nicht mit
inreichender Klarheit, ob der Angeklagte beim Abschied jedes der vier Nädchen in der geschilderten Weise geküßt hat oder ob das nur bei einzelnen von ihnen geschehen ist. Es kann hiernach nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer den ängekiagten auch wegen Handlungen verurteilt hat, bcı denen sie rechtsirrigerweise angenommen hat, er habe
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durch sıe den atbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verwirklicht.
Das Urteil mußte aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Dem Antrage des Oberbundesanwalts entsprechend hat der Senat die Sache gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an eine ander? Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen;
Das Urteil stellt mehrere Tatsachen fest, die ganz erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeuginnen Renate Ba, Monika AED und Evelyn AD begründen. Die Strafkammer wird daher, um einer künftigen Aufklärungsrüge von vornherein zu begegnen, zweckmäßigerweise zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen noch die Lehrer und Eltern der Mädchen zu hören haben, sowie ferner die Personen, die die Mädchen im Vorverfahren vernommen haben. Dabei wird sie u.a. auch im einzelnen aufklären müssen, wie und unter welchen Umständen die Mädchen ihren Eltern und den Verhörspersonen über die Vorgänge berichtet haben.
Die Frage, ob und welche Bedeutung es für die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Monika und Erelyn AB hat, daß beide Mädchen Masturbantinnen sind, bedarf besonders ein- .gehender Prüfung und Erörterung.
Sarstedt Dr.Koffka Schnidt Schmitt Dr.Börker