Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 28.05.1954 – 2 StR 138/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen
1.) die Hausfrau Elisabeth W EEE zev. REED aus ICE vei DEE, geboren am EB 1925 in MOB. zur Zeit in Untersuchungshaft,
2.) die Hausfrau Elisabetn H ED zev: EEE aus TEE dei Eu dort geboren am EEE 1902,
wegen Kindestötung u.a,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Mai 1954, an der teilgenomuen haben;
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten WEM gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 8. Dezember 1953 wird verworfen. ” ®
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. .
Die seit dem 9, Dezember 1953 erlittene Untersuchungshaft wird der Angeklagten, soweit sie
arei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
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Auf die Revision der Angeklagten Hgewirä das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht (Grosse Strafkamner) zurückverwiesen. \
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angellagte WB wegen Kindestötung (§ 217 StGB) und die Angeklagte Hg wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330 c StGB) verurteilt. Die Angeklagte VB erhebt mit der Revision die Sachbeschwerde. Sie ist unbegründet. Die Angeklagte HB rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts, Sie beanstandet es, dass die Strafkammer ihre frühere Einlassung im Urteil verwerte, ohne sie zum Gegenstand der Verhandlung gemacht zu haben. Sie hebt aber selbst hervor, dass der Vorderrichter ihr diese Einlassung vorgehalten hat. Dadurch ist sie gerade "Gegenstand der Verhandlung" geworden. Das Urteil verwertet auch nicht diese Einlassung als solche, sondern die Erklärung, die die Angeklagte auf Vorhalt abgegeben hat. Ein Verfahrensmangel liegt also nicht vor. Das weitere Vorbringen der Angeklagten AO ist sachlicher Art. Insoweit ist die Revision begründet.
I: Die Angeklagte WOEEEEB war nach ehebrecherischem Verkehr schwanger. Am 16. Februar 1953 begann, wie von ihr errechnet, die Geburt. Vorbereitungen. hierfür „hatte sie nicht getroffen. Nachdem die Fruchtblase
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“ 3 gesprungen war, erfasste sie wie auch echon früher
der Gedanke, das Kind zu töten, und sie ‚verständigte niemanden. Als die Wehen heftiger wurden, ergriff sie ihren Wassereimer. Aus Angst zu verbluten, klopfte
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‘ sie an die Wand. Daraufhin erschien ihre Wohnungsnachbarin, die Angeklagte Hg. Die Angeklagte rief ihr zu: "Mach! die Tür zu, kannst Du schweigen ? Ich erwarte ein Kind." Die Angeklagte Hp erbot sich, eine Hebamme herbeizurufen. Die Angeklagte erwiderte: "Ich will keinen Arzt, keine Hebamme, ich will das Kind nicht." "Dann mach‘ Deinen Dreck alleine", entwortete die Angeklagte Hp und entfernte sich, "das noch nicht geborene schutzlose Kind bewusst der Tötungsabsicht seiner Mutter preisgebend". "Als nun das Köpfchen die. Scheide der Gebärenden durchstiess, entschloss’ sich die Angeklagte WEB enägültig, das Kind der Schande nicht leben zu "lassen." Sie drückte mit der rechten Hand den weichen Kopf an den Fontenellen ein. Unmittelbar darauf trat das Kind ganz heraus. Die Angeklagte liess es in den Eimer gleiten. Sie sah, wie es ein wenig zappelte, sich Bypeneste, strampelte, Danach durchschnitt sie die Nabela Etwa eine halbe Stunde später verbrannte die An- "geklagte das Kind und die Nachgeburt im Küchenherd.
Il; Das Schwurgericht ist überzeugt, dass die Angeklagte WEB durch das Eindrücken des Kopfes den Tod ihres lebenden Kindes - und zwar nach ihrem- Geständ-
nis mit Tötungswillen - herbeigeführt hat. Die Revision behauptet, es sei zweifelhaft, ob das Kind noch gelebt habe, als die Angeklagte es tötete. Das ist jedoch nach den Gründen des Urteils nicht der Fell.
Das Schwurgericht stellt zunächst fest, dass das Kind bei dem Beginn der Geburt gelebt hat. Es folgert
dies rechtlich einwandfrei mit dem Sachverständigen aus der Farbe des fruchtwassers. Es geht mit ihm davon
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aus, "dass die Statistik auch in solchen Fällen noch
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§ 2 bis 3 Totgeburten nachweise, in denen der Tod durch
& unglückliche Umstände — nicht wie die Revision behauptet,
Er ohne erkennbaren Grund - bei der Geburt eintrete". Es
br stellt jedoch -— wiederum dem Sachverständigen folgend - nach o sorgfältiger Prüfung fest, dass keine Anzeichen hierfür
” gegeben seien. Ferner weist das Urteil darauf hin, dass
AR das Kind - nach der Einlassung der Angeklagten - "zap-BR. U pelte, sich bewegte, strampelte". Es bezeichnet diese
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Bewegungen nach dem Gutachten des Sachverständigen als "Nachfolgen ungerichteter, unbewusster, reiner Rückenmarksleistungen" des Hirntodes.
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Das Urteil ist auch insoweit nicht widerspruchsvoll, als es sich auf die Einlassung der Angeklagten stützt, das kind habe sich bewegt. Es enthält hierzu folgendes: Der Sachverständige hat bekundet, "dass auch der geschulte Geburtshelfer in der Erregung der Geburt und der bangen Erwartung eines Lebenszeichens ein totes, nur schwerkraftbedingtes Herabgleiten für ein Lebenszeichen halten könne", "Diese Selbsttäuschungsvoraussetzungen lagen bei der Angeklagten VW <eineswegs vor. Sie fieberte nicht danach, das Leben, ein Zappeln, Strampeln ihres Kindes zu entüecken. Ihr Wunsch ging dahin, das Kind tot zu sehen. Bei ihrer Gefühlskälte sah das Auge ihres Gewissens auch nicht mehr als ihr natürliches Auge." Diese Erwägungen enthalten keinen Rechtsfehler. Dass die Angeklagte sich infolge der Geburt auch in einer Zrregung befunden hat, trifft zu.
Das Urteil sagt dies an anderer Stelle ausdrücklich. Der Gedankengang des Schwurgerichts ist folgender: Auch der geschulte Geburtshelfer kann ein Herabgleiten (gemeint ist offenbar: eines Armes oder eines Bei-
nes) für ein Lebenszeichen ansehen, auf das er wartet.
Infolge dieser "bangen Erwartung" kann er sich täuschen über das, was er wahrnimut. Die Angeklagte erwartete kein Lebenszeichen, Sie hatte den Kopf ihres Kindes schon mit Tötungswillen eingedrückt. Bei ihr lag also die Voraussetzung, die bisweilen zu einem Irrtum über das Wahrgenommene führt, nicht vor. Diese Würdigung ist tatsächlicher Art, denkgesetzlich möglich und mit der Lebenserfahrung vereinbar, Dies gilt umsomehr, als die Angeklagte nicht nur eine Bewegung des Kindes, sondern ein Strampeln und Zappeln beobachtet haben will. Wie das Urteil herrvorhebt, hat sie dem Sachverständigen gegenüber sogar erklärt, dass das Äind mit Armen und Beinen gestrampelt habe. Bei dieser Sechlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht annimmt, - die Wahrnehmungen der Angeklagten hätten mit der Wirklichkeit übereingestimmt.
Auch den inneren Tatbestand stellt das Urteil auf Grund des Geständnisses der Angeklagten einwandfrei fest. Ihre Tevision kann deshalb keinen Erfolg haben,
III. Die! Anstalten,die die Angeklagte WE traf, um ihr Kind zu töten, waren "ein plötzliches auftretendes Ereignis", das eine Gefahr für das erwartete Kind schuf, Es lag also ein Unglücksfall im Sinne des § 330 c StCB vor. Die Ansicht der Revision, das
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Kind habe vor der Geburt nicht "Gegenstand eines Unglücksfalles" sein können, ist unrichtig (vgl
hierzu RGSt 75, 160). Das Urteil stellt auch einwandfrei fest, dass es erforderlich und der Angeklagten Hgg zuzumuten war, dem Kinde Hilfe zu leisten. Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn dem Betroffenen nicht zu helfen ist (BGHSt 1, 266, 269),
sei es, dass er schon tot ist, sei es, dass keine
Hilf enöglichkeit besteht. Die Feststellungen zu dieser Frage sind mangelhaft, Das Urteil bemerkt, die Angeklagte hätte der "tötungswilligen Mutter" mit einer Anzeige drohen oder weitere Hilfe herbeiholen sollen, Stattdessen habe sie ihr nicht einmal "fraulich zurechtwcisend zugesprochen, geschweige denn - weil
eine Hebamme nicht anwesend war - selber aktive Geburtshilfe gelcistet". Hierbei bleibt unklar, welche Hilfe denn die Angeklagte nach der Annahme des Schwurgerichts noch rechtzeitig (!) hätte herbeiholen können, Denn die Angeklagte WEB hat das Kind offenbar gleich nach dem Weggang der Angeklagten Hamm sctötet. Ferner fehlt es an der Feststellung, dass die Drohung mit einer Anzeige die Angeklagte VB destimnt hätte, die Tötung ihres Kindes zu unterlassen. Schliesslich legt das Urteil nicht dar, dass die Angeklagte H@WPzecicnet war, bei der Geburt selbst
zu helfen (BGHSt 2, 296, 298), und dass sie hierdurch den Tod verhindert hätte. Zur inneren Tatseite sagt das Urteil, die Angeklagte sei "in klarer Erkenntnis ihrer Hilfefähigkeit und Hilfemöglichkceit untätig geblicben". Mit dieser formelhaften Wendung ist der Vorsatz nicht
ausreichend festgestellt, Vorsätzlich hat die Angeklagte Hilfe dann unterlassen, wenn sie die unmittelbare Todesgefahr für das Kind und den Weg erkannte, euf dem sie dem Kinde wirksam Hilfe bringen konnte, Das stellt das Schwurgericht nicht fest, da es sich selbst offenbar hierüber nicht klar geworden war:
Das Urteil ist deshalb, soweit es die Angeklagte HOEED betrifft, mit den Feststellungen aufzuheben.
Das Landgericht hat, falls es wieder zur Verurteilung komnt, Gelegenheit, in der neuen Verhandlung die Bedenken zu prüfen, die die Revision der Angeklagten FEED gegen die Strafzumessungsgründe erhebt.
Dr, Dotterweich Koeniger Werner
Dr. Arndt. Menges