Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.05.1954 – 1 StR 474/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
m.
2319 037
4_StR, 474/53
{m Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Betriebsleiter Fritz K EB aus ve: geboren an EB 1895 in vB.
wegen Untreue u.8>
hat der !. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Mai 1954 in der Sitzung vom 28, Mai 1954. an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Schalscha ai.s beisitzende Richter,
Amtsgerichtsret EB, teilweise Oberstaatsanwalt Dr. GEEEEBER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle;
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 20. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision hat Erfolg.
1. Das Baugeschäft up in WENN stellte
in einem Zweigbetrieb in We Baustoffe her, Der Angeklagte war Betriebsleiter dieses Zweigwerkes, für das keine eıgene Buchführung bestand; er hatte jeweils am Monatsende über die einzelnen Geschäftsvorgänge unter Vorlage der entsprechenden Belege an das Hauptwerk zu berichten, das die Bücher für den Gesamtbetrjeb führte. Der Beschwerdeführer beging in der Zeit von 1946 bis zu seiner Ende März 1950 erfolgten Entlassung eine Reihe von Unregelmässigkeiten, zu deren Durchführung und Verdeckung er dem Hauptwerk unrichtige Kitteilungen über Höhe und Umfang der ‚getätigten Geschäftsvorfälle machte.
a) Im Falle 3 entnahm der Angeklagte im Januar 1947 aus den Lagerbeständen Baustoffe im Werte von 3 600 RM und lagerte sie gesondert. Zr wollte die Steine nach seiner unwiderlegten Einlassung für einen von ihm beabsichtigten Feubau verwenden. Der Beschwerdeführer bezahlte die Steine und meldete den Geschäftsvorgang dem Hauptwerk, wo-
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bei er zur Verschleierung als Käufer eine erfundene Firma "Arbeitsgemeinschaft MOB" bezeichnete, Die Strafkammer hat auch dieses Verhalten als Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung gewürdigt. Sie führt aus; der Angeklagte habe die Pflicht gehabt, der Buchhaltung den tatsächlichen Käufer zu benennen; durch die pflicht- . widrige Verschleierung habe er das Vermögen seines Arbeit. gebers geschädigt, dem der Gewinn entgangen sei, den der Angeklagte bei dem Weiterverkauf der Baustoffe nach der Wehrungsumstellung erzielt habe. Diese Erwägung trägt die Annahme eines Nachteils (§ 266 StGB) nicht. Das Landgericht hat insbesondere nicht festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Steine hätte auf Lager halten müssen und sie auch an einen Dritten nicht hätte verkaufen dürfen. Der Tatrichter hätte in erster Reihe prüfen müssen, ob überhaupt ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustandegekommen ist (§ 18: BGB). Des weiteren läßt das Urteil eine klare Feststellung vermissen, ob der Angeklagte die Stei-. ne zum üblichen Verkaufspreis oder zum Herstellungspreis erworben hat; während das Landgericht zunächst von einem oränungsmässig gebuchten Kauf und von der Zahlung des Nentsprechenden Betrages" spricht, wirft es dem Angeklagten an anderer Stelle die Erlangung der Steine zum Herstellungspreis vor, Falls der Beschwerdeführer die Steine zum üblichen Verkaufspreis erworben haben will, bedarf es der Aufklärung, warum er überhaupt eine erfundene Firma als Käufer vorschob. Falls er dagegen zum Herstellungspreis kaufte, wird der Tatrichter klarzustellen haben,
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gelware zum Herstellungspreis könnte eine Nachteilszufügung gefunden werden. Schließlich fehlt in dem Urteil auch eine nähere Feststellung, wann der Angeklagte den Kaufpreis für die Steine gezahlt hat; auch das kann strafrechtlich von Bedeutung sein.
Schon die ungenügende Aufklärung des Falles 3 führt zur Aufhebung des gesamten Urteils, da das Landgericht auch diese verhältnismässig schwerwiegende Einzelhandlung in das fortgesetzte Vergehen einbezogen hat.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht im Falle 3 den Angeklagten verurteilt hat, weil er einen Betrag von etwa 18 DM, den die Firma St bezahlt hatte, für sich verwendete und weil er die Fuhrkosten, die durch die Lieferung seiner eigenen Steine an die Fir-
ma SEM in FM entstanden waren, seinem Arbeitgeber in Rechnung stellte,
b) Im Falle 8 bezeichnet es das Landgericht als unerheblich, wieviele Steine der Beschwerdeführer an den Verkäufer des Radiogerätes geliefert hat. Das ist rechtsirrig. Eine Feststellung ist für den Umfang der Schuld und das Strafmaß von Bedeutung»
c) Im Falle 9 fehlt eine klare Stellungnahme zu dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, er habe "eigenes Geld in den Betrieb gesteckt", das er dann wieder entnommen habe.
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2. Zu beanstanden ist ferner, daß die Str ne fortgesetzte Straftat angenommen hat. Der allgemeine EB schluß, eine Vertrauensstellung in einem Betrieb bei jeder sich bietenden Gelegenheit zum Schaden des Arbeitgebers au zunutzen, genügt zur Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht (BGHSt 1, 313, 315). Es fällt insbesondere auf, daß die frühesten vom Landgericht festgestellten Untreuehandlungen in erheblichem zeitlichen Abstand zueinander stehen.
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Auch dieser Rechtsirrtum führt zur Aufhebung des Urteils. Der Angeklagte ist durch ihn beschwert. Eine Reihe von Einzelhandlungen ist vor dem 15. September 1949 begangen. Auf sie oder die frühesten von ihnen wäre bei Annahme selbständiger Straftaten das Streffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 znzuwenden gewesen. Die Strafkammer hat für das gesamte vor und nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes liegende strafbare Tun auf eine Gefängnis4- strafe von weniger als sechs Monaten erkannt,
3. Da das Urteil schon auf die Sachrüge aufgehoben werden muß, bedarf es keiner Erörterung der Verfahrensrügen. Der Angeklagte wird in der neuen Hauptverhandlung Ge-
legenheit haben, Beweisamträge zu stellen, soweit es ihm ° erforderlich erscheint. "
4. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch die Fälle nochmals zu prüfen haben, in denen es sich von der Schuld des Angeklagten nicht überzeugen konnte, da diese Einzelhandlungen in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß als Teile des fortgesetzten Vergehens angese-
hen worden sind und auch das Urteil wegen einer fortgesetzten Straftat ergangen ist.
5. Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung säntliche unter Anklage gestellten Vorgänge zu.prüfen haben. Elf Fälie sind bisher unerörtert geblieben.
Dr. Hörchner Mantel Glanzmann dJagusch Dr. Schalscha
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