Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 24.05.1954 – 1 StR 499/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2.88

1 642 70082 2254 082°

In der Strafsıche gegen

den Geueralvertreter Theoäcr I’ EEE zus (CE (Ereis SD): zeboren so. ED ED ii: OD.

wegen versuchter Nötigung zur Uuzucht

hat der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1 Kärz 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr „annzen

als beisitzende nichter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 24. Mai 1954 wird verworfen

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Recktsmittels zu tragen

Das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs wird eingestellt. Insoweit fallen die ausscheidvaren Verfahrenskosten der Staatskasse zur last

Von Recnts wegen

Die Virarkazner har den Angeklagten wegen versuchter Lötigung zur Unzucht zu zehn lnonaten Gefängnis verurteilt Seine Kevision, mil der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht, ist unbegründet

1.) Die Verfahrensrügen:

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Landgericht habe § 244 StPO verletzt, ist die Rüge unzulässig, da er nicht angibt, welche weiteren Beweismittel der Tatrichter zur Aufklärung des Ssechverhalts hätte heranziehen sollen (36HSt 2, 168):

§ 267 StPO ist nicht verletzt. Tie Urteilsgründe geben die Tatsachen an, in denen das landgerichi die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat; die Strafkammer führt auch die Umstände an, die für die Zumessung der Strafe bestimhend gewesen sind.

Die Rüge der Verletzung des § 261 StGB ist sachlichrechtlicher Art, wie die Revisionsbegründung ergibt. Auf sie wird unter 2.) eingegangen werden

2.) Die Sachrüge:

Die Feststellungen tragen die Verurteilung

Das Revisionsgericht hat von dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt auszugehen. Es kann nur nachprüfen, ob das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 337 StfO). Das ist zu verneinen.

Die Urteilsgründe ergeben eindeutig, dass die Strafkammer Jie volle überzeugung von der Schuld des 3eschwerdeführers gewonnen hat. Der Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" ist deher nicht verletzt.

Pic Feststellungen sind entgegen der Ansicht des ängeklagten auch insoweit sicht widerspruchsvoll als die Strafkammer einerseits bei der Friüfung der Frage, ob der Strafantreg wegen Hausfriedensbrucahs rechtzeitig gesteilt ist, ausführt, der Täter sei für die Eheleute VB "nestimmbar" gewesen, ihnen sei zwar der Name des Angeklagten nicht bekannt gewesen, die von ihm vertretene Firma sei jedoch für »ie aus hinterliassenen Schriftst’icken erkennbar gewesen, es hätte deshalb keine Schwierigkeiten bereitet, den 3eschweräsführer festzustellen, wenn sie anzeige erstattet hätten, während das Landgericht anäüerseits bei der Erörterung der Glaubwürdigkeit der Frau VE unter anderem von der für sie bestehenden "Schwierigkeit!" uer Eamensfeststellung spricht. Die Strefkanmer meint damit ‚an dieser Stelle, ersichtlich nur die Umständlichkeit, den Namen des Angeklagten in ärfahrung zu bringen; sie führt auch noch weitere Gründe (z.B. das Fehlen von Zeugen, mangelnde Unterstützung durch den Ehemann) an, die es verständlich erscheinen lassen. dass Frau VEEB zunächst keine Anzeige erstattete.

Auf Grund der auch im übrigen rechtlich bedenkenfreien Beweiswürdigung hat das Landgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer, nachdem sein Versuch, Freu VD zum Geschlechtsverkehr zu veranlassen, fehlgeschlagen war, an sie das Ansinnen stellte, ihn doch wenigstens von hinten an ihrem Geschlechtsteil lecken zu lassen. Dabei fasste er sie mit den Händen an den Eüften, bemühte sich einige Linuten lang, sie wit Gewalt umzudrehen, um vonghinten an ihren Geschlechtsteil heranzukommen und lecken zu können, was ihm aber nicht gelang, da Frau VB erns:- lichen und von dem Angeklagten deutlich spürbaren widerstand entgegensetste Sie schob den Beschwerdeführer mit

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v1 der ingeklagte selber zls "harten Kampf" bezeichmet hat. kem es bei ihm zum Samenerauss, worauf er von Frau VB ::- liess

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Dass das Landgericht dieses Verhalten des Angeklagten nicht als tätliche Beleidigung, wie er es auffassı, sondern als verruchtes Verbrecheu gegen § 176 Abs 1 ir 1 5t6G5 gewürdigt hat, ist rechtlich bedenkenfrei.

Da auch der Strafausspruch keinen Hechtsirrtum erkennen lässt. ist die Revision zu verwerfen

3) Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten ein in Tatmehrheit mit dem Sittlichkeitsverbrechen begangenes Vergehen äes Hausfriedensbruchs zur Last. Die Strafkammer hätte insoweit das Verfahren einstellen und die ausscheidbaren Kosten der Staatskasse auferlegen müssen, da sie die Schuldfrage offen gelassen hat (RGSt 50, 551) und kein rechtzeitiger Strafantrag gestellt ist (RGSt 27, 34). Dr. Nörchner Mantel Nartin

Hübner Bundesrichter Dr Manızen ist

beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Aörchner