Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 20.05.1954 – 4 StR 833/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
33.22 ”.
2324 070 Im Namen des Volkes
In der ;jtrafsache gegen
den Elektriker Friedrich Heinrich Sch WEB aus veiin-UCEEEEEED. dort geboren an 9. m EB,
wegen wissentl. falscher Versicherung an ides Statt u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ' Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle * Bundesrichter Dr. Augustin Eundesrichter Dr: Seibert als beisitzende Richter, Staatsanvalt Dr. EEE in der Verhandlung, Stasteanvalt Em »vei der Verkiindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des ingeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 7. KXärz 1952 wird verworfen. Der 3eschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Wach den Feststellungen der Strafkammer hat der angeklagte im Verlaufe seines ähescheidungsverfahrens. um die von seiner Ehefrau beantragte einstweilige Anordnung auf Überlassung von \ohnraum zu verhindern, beim Landgericht eidesstattliche Versicherungen von 1. Septenber und vom 2. Dezember 1949 abgegeben, in denen er bewusst wahrheitswidrig erklärte, er habe nachder Trennung Frau Gertrud REEEEED als Heushälterin beschüftis,t. Im Sommer 1950 bat er Frau SOEEED, als Zeugin vor Gericht zu bestätigen, dass sie ihm den Haushalt geführt und bei ihm gewohnt hsbe. Die Strafkamner hat ihn - unter Einstellung des Verfahrens wegen der eidesstattlichen Versicherung vom 1. Septenber 1949 auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. „ezeaber 1949 -— wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an .;ides Statt und wegen erfolgloser Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage verurteilt:
Die Revision des Angeklagten rügt vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts, weil der zum Vorsitzenden bestellte Direktor durch anderweite Inanspruchnahme gehindert gewesen sei, wesentlichen Zinfluss auf die nechtsprechung der Kamner auszuüben. Die Rüge ist unbegründet. Ordentlicher Vorsitzender der nach der Geschäftsverteilung fiir die Aburteilung des 3eschwerdeführers zuständigen V. grossen Strafkammer war zwar Lanägerichtsdirektor TBB. vor der V. grossen Strafkammer begann indessen em 28. Februar .952 die Hauptverhandlung in der grossen, auch in der Öffentlichkeit beachtetenSache Sim . deren Dauer zunächst auf 5 bis 6 „ochen vorgesehen war. Das Prüsidium des Landgerichts hat, da die V. Strafkammer
. lichen Tatbestand unerheblich -, sondern im kissbrauch
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im Hinblick auf die am 28. Februsr 1952 beginnende Haupt. verhandlung in Sachen SEES zur 3earbeitung der laufenden Sachen erweitert werden müsse, am 22. Februar 1952 beschlossen, der V. Strafkammer für die Dauer der Eauptverhandlung Saalwächter als stellvertretenden Vorsitzenden den Landgerichtsrat PB zuzuteilen, der demgemäss auch der Verhandlung gegen den Beschwerdeführer vorgesessen hat. Dieses Verfahren entspricht der Vorschrift des §§ 63 Abs. 2 GVG, da die V. Strafkammer nach der massgeblicher: Auffassung des Präsidiums infolge der Hauptverhandlung gegen Saalwächter überlastet war-
Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision meint, die eidesstattliche Versicherung von 2. Dezember 1949 könne nicht els neue selbständige Straftat gewürdigt werden, weil sie - soweit sie falsch ist - lediglich eine Wiederholung der gleichen, dauernd fortwirkenden ürklärung vom 1. September 1949 vor demselben Gericht in dem gleichen Rechtsstreit darstelle; in jedem Falle habe das,Gericht zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden eidesstattlichen Erkliirungen verneint, vielmehr unfusse der einheitliche Vorsatz bei natärlicher Betrachtungsweise als unselbständigen Einzelakt auch die erfolglose Anstiftung zur Falschaussage. Diese Erwägungen gehen fehl.
Der wesentliche Unrechtsgehalt des Vergehens gegen § 156 StGB liegt,. wie beim kieineid, nicht in der Täuschund der Behörde begründet, der gegenüber sie abgegeben worden ist - ob es gelingt, sie zu täuschen, ist für den gesetz-
der mit erhöhter Beweiskraft ausgestatteten 3eteuerungsform. Da diese Form auch vor derselben Behörde im gleichen verfahren hinsichtlich desselben Tatbestandes mehrfech
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missbraucht werden kann, stekt a:ch in solchen Falle
der Annahme mehrerer selbständiger strafbarer Eandlungen kein rechtliches Hindernis entgegen. Allerdings könnten die mehrfachen Verletzungen des § 156 StGB in Fortsetzungszusamnennaung begangen sein, sofern sie nänlich von einem einheitlichen Gesamtvorsatz umfasst würden. Diese köglichkeit het der Tatrichter geprüft und aus tatsächlichen Erwägungen verneint. Er weist darauf hin, dass der \ngeklagte bei dem Entschluse, die eidesstattliche Versicherung vom 1. September 1949 falsch
zu erstatten, die fotwenäigkeit einer zweiten eidesstattlichen Versicherung noch nicht voraussehen konnte, und überdies vor der eidesstattlichen Versicherung vom 2. Dez»emvder 1949 erneut belehrt worden ist, wodurch eine neue Entschlussbildung notwendig wurde. Gegen diese Würdigung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Die blosse Einheit des Zieles, dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu entgehen. vermag die Annahme von Tateinheit zwischen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen und äer erfolglosen Anstiftung zu falscher uneidlicher aussage nicht zu rechtfertigen (RGSt 60, 242). Tateinheit Könnte insoweit nur dann gegepen sein, wenn die Ausführungshandlungen wenigstens teilweise zusammenfielen (RGSt 32, 139; 72, 123). Hach den Urteilsfeststellungen waren die Vergehen gegen § 156 StGB indessen schon beendet, als der Angekla;te die Verleitung der Frau RB unternahm.
Der Schuldspruch lässt auch im übrigen keine Beeinflussung durch Rechtsirrtium erkennen.
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Bei der Strafzumessung hat die Strafkamnmer strafschärfend erwogen, dass der Angeklagte wiederholt und hartnäckig gegen die Wahrheitspflicht vor Gericht - die beiden eidesstattlichen Versicherungen und die Verleitung der Frau REED - verstossen habe. Die Revision hält es für fehlerhaft, die amnestierte eidesstattliche Versicherung vom 1. September 1949 zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen. Das begegnet indes keinem rechtlichen Bedenken; denn ebenso wie aus rechtskräftig abgeurteilten und durch Strafverbüssung gesühnten früheren Straftaten kann sich auch aus solchen, die der Verfolgung durch eine Amnestie gesetzlich entzogen worden sind, eine erhöhte Schuld oder Gefährlichkeit des Täters hinsichtlich der zu ahndenden Gesetzesverletzung ergeben. Die ıunestie bezweckt ledislich den Verzicht auf die Strafverfolgung der von ihr umgrenzten Taten oder auf die Vollstreckung der für diese verhängten Strafen und will einer gerechten Sühne anderer Straftaten nicht entgegenstehen:
Auch in übrigen tritt im Strafmass kein zuungunsten des Angeklagten ausschlagender Rechtsirrtum zutage. Die durch Art. 2 Ir. 8 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1955 inzwischen verordnete Neufassung des § 49 a Abs. 1 StGB hat keine Hilderung des Strafrahmens zur Folge.
In .
Die Revision des \ngeklagten war hiernach unter Kostenfolge eus § 477 StPO zu verwerfen.
Groß Engels Hülle Dr. Augustin Seibert