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BGH Entscheidung vom 20.05.1954 – 3 StR 496/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Aktenzeichen: 3 StR 496/53 Urt des BGH v. 20. Mai 1954 LG Frankfurt/Kain

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3_StR 496/53

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Metzgermeister Ludwig Gottlob 2 (EEEEEEEEEENENED eus OENB an ME, dort geboren am . ED ED.

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß

als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Mein vom 27. Januar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.,

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Juli 1551 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der Strassenverkehrsordnung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der erkennende Senat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Durch das nunmehr angefochtene Urteil ist der Angeklagte erneut wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, diesmal zu 9.000 DM Geldstrafe anstelle von zwei Monaten Gefängnis. Dem neuen Schuldspruch liegen folgende, von den früheren teilweise abweichenden Feststellungen zugrunde: |

Der Angeklagte fuhr am 15. Oktober 1950 mit seinen Personenkraftwagen Ford-Taunus auf der stark befahrenen Hauptverkehrsstrasse Frankfurt am Main - Wiesbaden in Richtung Frankfurt. Diese Strasse ist durch zwei weisse Streifen in drei je etwa 3 m breite Fahrbahnen unterteilt, von denen die mittlere die Überholungsbahn für beide Fahrtrichtungen ist. Als der Angeklagte ädie Strasse befuhr, bewegten sich fast ununterbrochen Fahrzeuge in beiden Richtungen. Es herrschte fortgeschrittene Dämmerung, die sich der Dunkelheit näherte; ausserdem lag über der Strasse leichter Nebel. Aus diesem Grunde war die Sicht auf etwa 30 m beschränkt. "Feuerschein" war jedoch bis zu einer Entfernung von 500 m noch wahrnehmbar. Die Fahrzeüge fuhren mit Licht. Vor dem Angeklagten rollte ein Lastkraftwagen mit zwei Anhängern, der eine Geschwindigkeit von etwa 40 km/st hatte. Da der Beschwerdeführer überholen wollte, scherte er

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zu prüfen. Er erkannte in der von ihn geschätzten Entfem

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etwas nach links aus, um die biöglichkeit zum Überholen

von etwa 200 m die Lichter entgegenkomnender Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn; im übrigen waren die Gegenfahrbahn und die Überholungsbahn frei. Nun erhöhte er seine Geschwindig. keit auf etwe 60 km/st und setzte auf der mittleren Bahn zum Überholen an. Hierbei bog er mit seinem Wagen so weit nach links aus, dass er hart an den Begrenzungsstreifen der Gegenfahrbahn herankam. Als er die Höhe.des Motorwagens des Lastzuges erreicht hatte, streifte er einen auf der Ge-

Müllwagen an der Seite. Unmittelbar danach prallte er mit linken Vorderteil seines Wagens auf ein entgegenkommendes, mit zwei Personen besetztes Xraftrad euf. Dessen Fahrer hatt soeben einen Omnibus überholt und bewegte sich, wie das Landgericht Zugunsten des Angeklagten angenommen hat, im Augenblick des Zusammenstosses auf der Überholungsbahn, wem auch dicht am Begrenzungsstreifen der Gegenfahrbahn. Durch den Zusammenstoss wurden der Fahrer des l'otorrades getötet und sein Mitfahrer verletzt.

Als Grund dafür, dass er so nahe an dem Begrenzungsstreifen der Gegenfahrbahn fuhr, hatte der Angeklagte in der früheren Hauptverhandlung angegeben, der Lastzug sei während des lherholungsvorganges nach links ausgebogen und habe ihn nach der Gegenfahrbahn zu abgedrängt. In der neuen Hauptverhandlung hat er erklärt, er habe sich deshalb so weit nach links begeben, weil er befürchtet habe, die Anhänger des Lastzugs könnten nach links auspendeln und ibn gefährden.

Die Revision des Beschwerdeführers greift das Urteil mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde an. Sie führt erneut zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache,

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1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, j dass die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht alle Tat- = " sachen aufgeführt habe, die bei der Urteilsfindung hätten f

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berücksichtigt werden müssen, Es sei nicht erwähnt, dass die von dem Angeklagten befahrene Strasse bis zur Unfallstelle schnurgerade verlaufe, dann aber - in der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen - in eine weit ausgeschwungene Linkskurve übergehe,. Auch setze sich das Urteil in unzulänglicher Weise mit den Gutachten der Verkehrssachverständigen auseinander. Die Revision sieht hierin eine Verletzung des § 267 StPO.

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| Dieser Vorwurf ist unbegründet. Die Vorschrift des

§ 267 StPO verpflichtet das Gericht nicht, alle in der Haupt-

verhandlung festgestellten unä erörterten Tatsachen in die

’ Urteilsgründe aufzunehmen, Es kann sich auf die Wiedergabe

{i der Tatsachen beschränken, in denen es die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Eine solche Beschränkung kann sich bisweilen sogar empfehlen, Soweit die Revision im Gewande der Verfahrensbeschwerde beanstandet, dass das Lendgericht dem Gutachten des "akademischen" Sach-

. verständigen gefolgt sei, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des matrichters (§ 261 Abs 1 StPO).

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2. In sachlichrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung der §§ 222, 230 StGB, "vorsorglich" auch die

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des Art IV Ziff 8 Satz 1 MilRegG Nr 1 und des § 27 co

“ StGB. Ihre Ausführungen hierzu richten sich jedoch im

wesentlichen nur gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer, teilweise sogar mit neuem Sachvortrag.

Der Schuldspruch kann indes aus anderen Gründen wiederum nicht bestehen bleiben»

a) Das Landgericht hat ein unfallursächliches Verschulden des Angeklagten darin gesehen, dass er trotz des auf der Strasse herrschenden starken Verkehrs und trotz der schlechten Sichtverhältnisse überholt habe. Der Beschwerdeführer hätte das, so führt es aus, nur tun dürfen, wenn er sicher gewesen wäre, dass er seine rechte Tahrbahn wiedergewonnen haben würde, bevor ihn die entgegenkommenden Fahrzeuge erreicht haben würden, Denn er hebe damit rechnen müssen, dass eines der entgegenkommenden Fahrzeuge: ebenfalls überhole. Dass der Angeklagte seine Fahrbahn nicht rechtzeitig wieder erreicht habe, möge auf eine durch die Dämmerung und den Nebel bedingte Fehlschätzung der Entfernung oder Geschwindigkeit der entgegenkommenden Fahrzeuge zurückzuführen sein,

Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht unklar

und möglicherweise von Rechtsirrtum beeinflusst. Der rege Gegenverkehr äls solcher war für den Angeklagten kein Hin dernis, den vor ihm fahrenden Lastzug zu überholen, solanß sich dieser Verkehr auf der Gegenfahrbahn und nicht auf de

zum Überholen bestimuten mittleren Fahrbahn abspielte. Unter dieser Voraussetzung “brachte eine - in ordnungs-

mässigem Abstand erfolgende — Begegnung auch dann keine Gefahr, wenn’ der Beschwerdeführer die Überholungsbahn noch nicht verlassen hatte. Entscheidend ist darnach 1le-

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digiich, ob die Überholungsbahn in dem Augenblick, in dem der Ange’ lagte zum Überholen ansetzte, auf eine Entfernung frei war, die er zur Durchführung der Überholung voraussichtlich benötigte.

In dieser Linsicht hat das Landgericht festgestellt. der Angeklagte habe gesehen, dass die Gegenfahrbahn und äie Überholungsbahn frei seien; er habe lediglich auf der Gegenfehrbahn die Lichter von entgegenkommenden Fahrzeugen in der von ihm geschätzten Entfernung von etwa 200 m erkannt.

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gestützten Annahme des Tatrichters auf eine noch grössere Ertfernung als 200 m frei war. Ob diese Entfernung jedoch so gross war. dass der Angeklagte die Überholung gefahrlos abschliessen konnte, sagt das Urteil nicht, Auch begegnet “ie genannte Feststellung des Landgerichts deshalb gewissen Bedenken, weil an anderer Stelle des Urteils davon die Re-

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de ist, dass die Sicht nur etwa 30 m betragen habe — gleichzei- 4

tig Findet sich allerdings die nicht ganz eindeutige Bemerkung, dass "Feuerschein" auf 500 m wahrnehmbar gewesen sei -, und weil nicht ersichtlich ist, ob ä r Tatrichter erwogen hat, wie schwer, wenn nicht unmöglich, es für den Angeklagtıan gewesen sein muss, bei der durch Dämmerung und ilebel beschränkven Sicht auf eine Entfernung von etw§ 200 m auszumachen,

dass die entgegenkommenden Feiirzeuge sich nur auf der Gegenfahrbahn bewegten. Das letztere Bedenken wird durch

den Vortrag der Revision, die Strasse mache an der Unfallstelle eine Krümmung. noch bestärkt, weil es infolge der durch die Krümmung verursachten Blickverschiebung für den Angeklagten noch schwieriger war, zu erkennen, ob nicht eines der entgegenkommenden Fahrzeuge bereits auf der Überholungsbahn fuhr.

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Unklar ist auch die Bemerkung des Lendgerichts, der Angeklagte habe jederzcit damit rechnen müssen, dass eines der entgegenkommenden Frhrzeuge ebenfalls #berholen würde. Wenn das besagen soll. der Beschwerdeführer habe auf die für die Überholung benötigte Strecke nicht erkennen können, ob eines der ihm entgegenkommenden Fahrzeuge schon am Überholen sei und damit die Überholungsbahn sperre - in Frage kam der später verunglückte Kraftradfehrer —, dann liegt hierin eine tatsächliche Feststellung, die den Schuldvorwurf gegen den Angeklagten ohne weiteres rechtfertigt. Wenn die Strafkammer mit der erwähnten Bemerkung jedoch erklären wollve, der Ahgeklagte habe nicht tarauf vertrauen dürfen. dass während seiner Überholung kein entgegenkonmendes Fahrzeug in die Überholungsbahn einfehre, kann ihr nicht beigetreten werden, Stehen zwei sich entgegenkomnende Fahrzeuge vor der Begegnung und will jedes von ihnen ein Fahrzeug in seiner F xichtung überholen, lässt aber die Strassenbreite üje gleid zeitige überholung nicht zu, dann hat das fahrzeug den Yorvang, das mit der Überholung zuerst begonnen hat. Diese Yerkehrslage ähnelt der, dass zwei Fahrzeuge sich in einen Strassenengpass begegien; hier muss das Fahrzeug zurückstehen. das den üngpass später erreicht (va BGH VRS 5; 145). Der Pahrzeugführer, der überholen darf, kann aber nur dann sinnvoll und zügig von seinem Vorrecht Gebrauch machen, wenn er darauf vertrauen kann, dass der andere Fahrzeugführer mit der Überholung wartet. bis die Überholungsbahn frei wirö:

Der Vorwurf, der Angeklagte habe den Lastzug nicht überholen dürfen unü deshalb den Zusammenstoss mit Gem Kraf: radfahrer verschuldet, ist nach dem Äusgeführten rur dem

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gerechtfertigt, wenn sich der Kraftradfshrer vor dem Angexlagten auf die Überholungsbahn begeben und dieser

es erkannt hat oder bei entsprechender Aufmerksamkeit

hätte erkennen können, und wenn der Angeklagte nach

der Sachlage damit rechnen musste, dass der Kraftradfahrer

die Überholung bis zur gemeinsamen Begegnung noch nicht beendet haben würde. -Den'stünde gleich, dass der Beschwerdeführer

den Kraftradfahrer nicht rechtzeitig erkannt hat, weil er

die Überholungsbahn infolge der schlechten Sichtverhältnisse nicht auf die für die Überholung benötigte Strecke übersehen konnte, gleichwohl aber zur Überholung angesetzt hat. Dagegen entfällt der gegen ihn wegen unzulässigen Überholens erhobene Schuldvorwurf, wenn der Beschwerdeführer die Überholungsbahn für die mutmassliche Dauer des Überholungsvorganges frei von Gegenverkehr wusste und wenn für ihn nicht erkennbar war, dass einer der auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer die Durchführung seines Überholungsvorganges gefährden würde. War er einmal in der Überholung begriffen, dann durfte und konnte er darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer äieser Tatsache Rechnung tragen und nicht vor dem Freiwerden der Überholungsbahn ihrerseits zum Überholen 'anset-

zen würden.

b) Des Landgericht hat ein weiteres Verschulden des Angelilagten darin gesehen, dass er zu weit nach links ausgebogen ist. Bei den schlechten Sichtverhältnissen, so führt es aus, habe er damit rechnen müssen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug die Gegenfahrbahn innerhalb des Begrenzungsstreifens nicht einhalten könne oder wie er - der Angeklagte - im Überholen begriffen sei.

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Der letzte Gesichtspunkt ist nur dann von Bedeutung,

. wenn der Angeklagte infolge der schlechten Sicht bei Begin

der Überholung die für die Überholung benötigte Strecke

nicht übersehen konnte. Für diesen Fall gilt das unter a) Ausgeführte. Damit aber, dass ein entgegenkomnendes Fahrzeug den Begrenzungsstreifen überschreiten werde, brauchte er auch bei mangelhafter Sicht nicht ohne weiteres zu rechnen.

Indes ist dem Landgericht darin beizutreten, dass

der Angeklagte von dem Lastzuge, den er überholte, keinen

seitlichen Abstand von 1,50 m einhalten durfte, wenn er dadurch dem Begrenzungsstreifen der Gegenfahrbahn so nahe kam, dass deren Benutzer gefährdet wurden. Glaubie er, wegen des Pendelns der Anhänger nicht in geringerem Abstand beifahren zu können, dann musste er von der Lberholung Absta nehmen. Die Besorgnis des Angeklagten, durch das Pendeln der Anhänger gefährdet zu werden, gibt überdies keine hinreichende Erklärung dafür, warum er auch noch in Höhe des Motorwagens so weit -auf der linken Seite der Überholungsbahn fuhr.

Nach den bisherigen Feststellungen ist jedoch nicht ausreichend erkennbar, ob diese pflichtwidrige Fahrweise äes Beschwerdeführers für den Zusammenstoss mit dem Kraftradfahrer ursächlich war. Die Strafkaumer hat anscheinend 2 gunsten des Angeklagten angenoumen, dass die Anhänger von Lastzügen zu pendeln pflegen und dass dies einen grösseren Sicherheitsabstand rechtfertigt. Sie hat dem Beschwerdeführer wegen der damit für den Gegenverkchr verbundenen Gefährdung lediglich - und zwar mit Recht — die Befugnis abgesprochen, einen Abstand von 1,50 m einzuhalten. Billigt man ihm aber zu, dass er einen solchen von 0,90 bis 1m

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einhalten durfte -— dieser Zwischenraum war zur Vermeidung eines Zusammenstosses mit dem Lastzug notwendig und gefährdete andererseits nicht die Benutzer der Gegenfahrbahn, wenn diese ebenfalls etwa 0,50 m von der Begrenzungslinie entfernt fuhren -, dann ist es zumindest zweifelhaft, ob der Unfall bei ordnungsmässiger Fehrweise des Angeklagten vermieden worden wäre, ob es also dem Kraftradfahrer noch gelungen wäre, ungefährdet einerseits an dem Personenwagen des Beschwerdeführers und andererseits an dem vor ihm fahrenden Müllwagen vorbei zu kommen, Eine Ursächlichkeit des vom Angeklagten verschuldeten Streifens des Müllwagens für den nachfolgenden Zusammenstoss mit

dem Kraftraäfehrer ist nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht wahrscheinlich,

Gegebenenfalls wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte nicht deshalb, weil er pflichtwidrig so weit links fuhr, den Kreftradfahrer:

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zu spät erkannte und es deshalb unterliess, rechtzeitig wirksame Vorkehrungen gegen einen Zusammenstoss zu unternehmen.

Rotberg Koeniger Busch

Martin: Maaß