Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 20.05.1954 – 3 StR 24/54

3. Strafsenat

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Im Namen .des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Johann FT EEE au: REED. geboren an W. ED ED in vaiip.

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. -Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß

als beisitzenäe Richter, Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat WB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in N.-Gladbach vom 19. November 1953 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu vier iionaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist nur hinsichtlich des Strafausspruchs begründet.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anwendung des § 1§ 3 StGB mit dem Hinweis, er habe das Schen- und Sittlichkeitsgefühl der anwesenden Kinder nicht in geschlechtlicher Beziehung verletzt. Aus dem Nacktbaden könne ein solcher Schluss nicht gezogen werden. Ein überspanntes Sittlichkeitsgefühl dürfe nicht als kKaßstab dienen. Die Strafkamner habe zu Unrecht sein Bewusstsein bejaht, seine Handlungsweise habe eine Beziehung zum Geschlechtlichen gehabt:

Damit kann die Revision nicht durchdringen.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass in dem üntblössen und Waschen des nackten Körpers an sich noch keine unzüchtige Handlung liege, weil diesem Tun ohne das Hinzutreten weiterer Umstände .die Beziehung zum Geschlechtlichen fehle. Es hat indes hier solche Umstände als erwiesen erachtet. Der ıngeklagte hat nämlich nur einige Meter vor den jugendlichen Zuschauern, ihnen zugewandt, im seichten Wasser gestanden und hat seinen Körper in der Geschlechtsteilgegend abgerieben. Das konnte bei den Kindern den zZindruck von 3ewegungen machen, die der Selbstbefriedigung dienen sollten. Dieses Verhalten hat das Landgericht auf Grund eingehender, rechtlich bedenkenfreier Würdigung der damaligen tatsächlichen Verhältnisse als geeignet angesehen, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen.

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Da die lierkmale der Öffentliciikeit und der Ärgernis. erregung ebenfalls ausreichend dargetan sind, kann gegen die Annahme des äusseren Tatbestandes eines Vergehens nach § 1§ 3 StGB nichts eingewendet werden.

Auch der gegen die Ausführungen zur inneren Tatseite gerichtete Revisionsangriff geht fehl Kach der Überzeugung der Strafkammer war'sich der Angeklagte der Möglichkeit einer Verwechslung seiner Gebärden mit 3ewegungen, die der Selbstbefriedigung äienen sollten, bewusst, ebenso der Köglichkeit, damit Anstoss zu erregen. Beides hat er billigend in Kauf genommen. Im Urteil. ist im einzelnen dargelegt, dass er die in Deutschland geltenden Anschauungen und die geschlechtliche Beziehung seines Treibens gekannt hat. Diese im wesentlichen auf der Beurteilung von Tatsachen beruhende Auffassung lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

Der Schuldspruch besteht sonach zu Recht.

Dagegen sind die Strafzumessungserwägungen nicht bedenkenfrei. Dort ist zuungunsten des Angeklagten der Unstand verwertet worden, dass er durch seine Uneinsichtigkeit die Vernehmung der beteiligten Kinder erzwungen und dadurch den einmal empfangenen üblen Zindruck im Gedächtnis mehrfach erneut wachgerufen hat. Das ist unzulässig: Der angeklagte ist zu einem Geständris nicht verpflichtet. Vielmehr hat er einen Anspruch darauf, dass die Belastungszeugen in Gegenwart sämtlicher Prozessbeteiligter aussagen (BGHSt 1, 103, 342). Infolgedessen kann die Tatsache, dass er durch sein Bestreiten Anlass zur mehrmaligen Vernehmung der jugendlichen Zeugen gegeben hat, nicht zu seinem Nachteil herangezogen werden.

Möglicherweise hat dieser :ıechtsfehler die Strafhöhe beeinflusst. Das Urteil musste daher im Strafausspruch aufgehoben werden.

Rotberg Koeniger Busch Nartin Maaß

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