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BGH Entscheidung vom 18.05.1954 – 5 StR 76/54

5. Strafsenat

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22 5 StR 16/54 > 028

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Geschäftsführer Wolfgang S ch WB au: si: geboren am MR. .EEEE> ED in Lu

wegen Betruges u.&a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Mai 1954, an der teilgenommen haben:.

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24.November 1953 aufgehoben,

1.) soweit der Angeklagte wegen Untreue im Fall KD (Fall 4 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. In diesem Fall wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens der Landeskasse zur Last;

2.) mit den Feststellungen a) soweit der Angeklagte wegen Betruges im

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Fall Schi (Fall 6 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

b) im Strafausspruch im Fall ZB (Fall 3 der Urteilsgründe),

c) im Gesamtstrafausspruch. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Soweit nicht endgültig entschieden ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in 5 Fällen, Unterschlagung in einem Falle und Untreue in einem Falle verurteilt.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil nur an, soweit der Angeklagte wegen Betruges in den Fällen zZ (Fall 3 der Urteilsgründe) und Schi@B (Fall 6 der Urteilsgründe) und wegen Untreue im Fall K@P (Fall 4 der Urteilsgründe) verurteilt ist. Gegen die Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf diese Teile des Urteils bestehen keine Bedenken.

. Die Revision rügt in allen Fällen Verletzung sachlichen Rechts.

1.) Fall ZB (Betrug).

‚Der Angeklagte schuldete zipfel seit November 1951 aus Darlehn 3500 DM. Zur Sicherung der Darlehnsforderung übereignete er ihm eine Brillantbrosche. Kurze Zeit später veranlaßte er ZB. ihm die Brosche zurückzugeben, indem er ihm erklärte, er wolle ein Sicherheitskettchen anbringen lassen. In Wahrheit brauchte er die Brosche, um sich Geld zur Befriedigung eines anderen Gläubigers zu verschaffen. Er verpfändete sie zu diesem Zweck einem Juwelier für 2200 DM.

Die Strafkammer hat den Angeklagten zu Recht wegen Betruges verurteilt.

Die Feststellungen des Urteils ergeben klar, daß der Angeklagte durch seine Erklärungen in 2 bewußt die Vorstellung erweckt hat, er benötige die Brosche nur für die Anbringung eines Sicherheitskettchens und werde sie alsdann zurückgeben. Das war falsch. Der Angeklagte hatte von vornherein die Absicht, die Brosche nicht zurückzugeben, sondern sie einem anderen zu verpfänden. zu» hat durch die Aufgabe des Besitzes an der Brosche einen Vermögensschaden erlitten.

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Der Einwand der Revision, daß ZW die Brosche freiwillig herausgegeben habe, geht fehl. Für den Betrug komnt es. darauf an, daß der Verfügende durch falsche Vorstellungen, die der Täter in ihm erweckt oder unterhalten hat, zu der Verfügung bestimmt wird. Das unterscheidet gerade den Betrug von der Erpressung.

Zu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, daß die Täuschung für den Vermögensschaden nicht ursächlich gewesen sei, weil ZB auch dann, wenn die Erklärung des Angeklagten richtig gewesen wäre, mit der "nur für einige Tage" gedachten Besitzaufgabe "die Sicherung seiner Forde- "rung eingebüßt hätte". Hierauf kommt es nicht an. Der Ursachenzusammenhang würde nur fehlen, wenn ZB bei Kenntnis der wahren Sachlage ebenso gehandelt hätte. Das schließen die Peststellungen des Urteils aber aus.

Auch sonst läßt die Verurteilung wegen Betruges keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. ) Fall un (Untreue).

Der Angeklagte schuldete Kluge aus Darlehen 24 000 DM. Ku drängte im Frühjahr 1952 auf Rückzahlung. Da der Angeklagte kein Geld hatte, stellte KB Arei Wechsel über insgesamt - 10 000 DM aus und übergab sie dem Angeklagten. Dieser sollte die Wechsel sofort diskontieren lassen, den Erlös KB aushändigen und die Wechsel am Fälligkeitstage einlösen. Der Angeklagte lieferte die durch die Diekontierung der Wechsel erzielten Geldbeträge in Höhe von insgesamt 2 700 Da nicht an KB ab, sondern verbrauchte sie für sich. Er löste auch die Wechsel am Fälligkeitstage nicht ein.

Das Urteil ist der Ansicht, daß der "Angeklagte durch den verbrauch des Geldes, das er durch die Diskontierung der Wechsel erhielt, den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht habe. Diese Auffassung ist rechtsirrig.

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Der Treubruchstatbestand setzt ein Treueverhältnis zwischen dem Täter und dem Verletzten voraus, kraft dessen jenem die Pflicht obliegt, Vermögensinteressen des Verletzten wahrzunehmen. Diese Pflicht muß typischer und wesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses sein. Das trifft hier nicht zu.

Wesentlicher Inhalt der zwischen dem Angeklagten und KED getroffenen Vereinbarung war es, dem Angeklagten zu ermöglichen, sich Geld zu beschaffen, das er für die Bezahlung der Darlehnsschuld an KB benötigte. Wer sich Geld beschafft, um damit einen Gläubiger zu befriedigen, besorgt aber kein Geschäft des Gläubigers, sondern ein eigenes Geschäft. Ob er das von sich aus oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger tut, ob er sich das Geld durch Diskontierung vom Gläubiger hierfür ausgestellter Wechsel, durch Darlehnsaufnahmen unter Bürgschaft des Gläubigers oder in anderer Weise verschafft, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ist nicht wesentlicher Inhalt des zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses. Verwendet er das zur Befriedigung des Gläubigers beschaffte Geld entgegen der mit dem Gläubiger getroffenen Vereinbarung und entgegen seiner ursprünglichen Absicht nicht zu diesem Zweck, sondern für andere Zwecke, so tut er im Grunde nichts anderes, als daß er seine Leistungspflicht verletzt. Die bloße Pflicht, eine geschuldete Leistung zu erbringen, ist aber keine Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen.

Der Angeklagte könnte allenfalls den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) oder den Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht haben. Voraussetzung hierfür wäre aber, daß er schon beim Empfang der Wechsel (Betrug) oder bei ihrer Diskontierung (Mißbrauchstatbestand) die Absicht hatte, den Erlös nicht an KB abzuführen, sondern ihn für sich zu verbrauchen. Das Urteil schließt indessen diese Möglichkeiten aus.

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3.) Pall Schi (Betrug).

Der Angeklagte mietete von SchI@B im Mai und Juni 1952 für drei Fahrten ins Rheinland einen Personenkraftwagen. Den Mietzins für die beiden letzten Fahrten bezahlte er nicht. Er war schon beim Abschluß der Verträge nicht in der Lage, die Miete in absehbarer Zeit zu bezahlen.

Die Verurteilung wegen Betruges findet in den Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze.

Das Urteil erblickt die Täuschungshandlung darin, daß der Angeklagte dem Schlüter seine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt habe. Es geht hierbei offensichtlich davon aus,

daß der Angeklagte beim Abschluß der Verträge - ausdrücklich

oder stillschweigend - erklärt habe, er werde die Miete in angemessener Zeit bezahlen, obwohl er schon damals hierzu gar nicht in der Lage war. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. '

Das Urteil enthält aber keine hinreichenden Feststellungen zum Betrugsvorsatz. Die für sämtliche Straftaten summarisch getroffene Feststellung, der Angeklagte habe "schuldhaft gehandelt", genügt nicht. Der Betrugsvorsatz erfordert, daß der Angeklagte schon beim Vertragsschluß die Absicht hatte, nicht in angemessener Zeit zu zahlen» oder zumindest mit der Möglichkeit rechnete und in Kauf nahm, er werde nicht in angemessener Zeit zahlen können.

Daß der Angeklagte einen solchen Vorsatz gehabt hätte, kann

auch nicht ohne weiteres aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden, zumal das Urteil feststellt, daß der Angeklagte die Miete für die erste der drei kurz nacheinander erfolgten Fahrten bezahlt hat und daß er ein "ausgesprochener Optimist" ist.

Das Urteil mußte demnach aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Untreue im Fall KEEP und wegen Betruges im Fall Schi verurteilt ist.

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Im Fall KPD war der Angeklagte freizusprechen. Daß weitere Sachaufklärung zu einem anderen Ergebnis führen werde, erscheint ausgeschlossen. Der Fall Schi bedarf dagegen weiterer Sachaufklärung durch den Tatrichter.

Der Strafausspruch mußte auch im Fall a] aufgehoben werden. Daß die rechtsirrige Verurteilung in den Fällen KB und Schi auch die Bemessung der für diese Tat erkannten Einsatzstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben kann, ist nicht auszuschließen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Sienmner Schmitt