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BGH Entscheidung vom 18.05.1954 – 1 StR 44/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Koch Salomon F EEE aus Au zetoren an GEB 1925 in TB (Polen),

wegen Beihilfe zum Meineid

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmenn Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat u in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. EEE »<: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 8, Oktober 1953 aufgehoben und der Beschwerdeführer freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst wegen Anstiftung zum Meineid zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr die Strafkammer gegen den Beschwerdeführer eine Gefängnisstrafe von acht Monaten wegen Beihilfe zum Meineid ausgesprochen:

Die Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Gegen den Angeklagten schwebte ein Strafverfahren, in dem ihm zur Last gelegt worden war, am 8. Mai 1952 in der Zeit zwischen 15.30 und 17.30 Uhr in Augsburg vor dem Anwesen Halderstrasse 6 (Synagoge) unverzollte amerikanische Zigaretten gekauft zu haben. Er bestritt dies und erklärte auch seinem Verteidiger, der ihn während der Untersuchungshaft aufsuchte, er habe in der fraglichen Zeit in der Kantine der Synagoge Karten gespielt, und zwar mit dem Kantinenpächter Kohn und zwei weiteren Mitspielern, die er nicht dem Namen nach kannte, aber seinem Verteidiger beschrieb. Dieser ermittelte die ihm bezeichneten Personen und benannte sie sowie den Kantinenpächter Kg dem Gericht als Zeugen dafür, dass der Angeklagte Fü an 8. Mai 1952 zwischen 15.30 und 17.30 Uhr sich nicht auf der Strasse befunden und dort Zigaretten angekauft, sondern mit den als Zeugen Benannten Karten gespielt habe. KB und Fi wurden zu der Hauptverhandlung nicht geladen, sie erschienen jedoch freiwillig. Der zweite Verteidiger des Angeklagten beantragte ihre Vernehmung zu dem Schutzvorbringen des Beschwerdeführers. Kb und Restätigten in Anwesenheit des Angeklagten seine Behauptung, dass sie von 2 bis 5 Uhr nachmittags mit ihm Karten gespielt hätten. Trotz Vorhalts des

Vorsitzenden, dass diese Bekundungen im Widerspruch zu dem übrigen Beweisergebnis ständen und dass die Zeugen sich unter Umständen eines Meineids schuldig machen würden, erhielten sie ihre bewusst falschen Aussagen aufrecht und beschworen sie,

Dass der Angeklagte auf die beiden Zeugen einwirkte oder sie durch dritte Personen beeinflussen liess, im Sinne seiner Verteidigung auszusagen, konnte die Strafkammer nicht. mit Sicherheit nachweisen. Sie ist jedoch überzeugt, dass der Beschwerdeführer spätestens bei Beginn der Verhandlung, als er KM una RUE im Verhandlungsraum sah, damit rechnete, sie würden zu seinen Gunsten falsch aussagen. Der Ange- Rn‘ klagte habe, so führt das Landgericht aus, für Kohn und Rappaf# port durch ihre Benennung als Zeugen die Gefahr einer falsche: Aussage heraufbeschworen; er habe deshalb, als er erkannte, \: dass sie entschlossen waren, ihre falschen Aussagen zu be-

" schwören, die Pflicht gehabt, dies durch ein Bekenntnis der Wahrheit zu verhindern; durch sein pflichtwidriges Schweigen IS. habe er die Meineide ermöglicht und gefördert.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.

Dass der Angeklagte die Zeugen Kb und Rh zun

Meineid anstiftete oder die ohnehin hierzu Entschlossenen irgendwie im Tatwillen bestärkte, hält die Strafkammer nicht für erwiesen. Sie hat das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers lediglich in seinem Schweigen, somit in einer unechten Unterlassungstat gefunden, die jedoch strafrechtlich ; nur vorwerfbar ist, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Eine solche wäre dann gegeben, wenn der Angeklagte die Zeugen in eine besondere Gefahriage gebracht gehabt hEtte, Durch das blosse Benennen eines Zeugen wird für diesen

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aber nicht ohne weiteres eine solche Gefahrlage geschaffen (BGHSt 2, 129, 133 £; vgl auch BGHSt 4, 327, 329). Da die Zeugen Kohn 'und Rappaport nur zu erklären hatten, ob sie

mit dem Angeklagten damals Karten spielten oder nicht, konnten durch eine wahre Aussage für sie keine schweren Nachteile entstehen, Hierzu genügen etwa zu erwartende Vorwürfe oder eine mögliche Trübung der persönlichen Beziehungen nicht (BGHSt 1, 22, 27 £). Eine engere Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und den Zeugen bestand ersichtlich nicht; er vertiefte auch die persönlichen Beziehungen zu ihnen während des Strafverfahrens nicht.

Es ist nach alledem nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Zeugen Kpund Ti zum Meineiäd angestiftet oder Beihilfe zu der Eidesverletzung geleistet hat. Da eine weitere Aufklärung in einer dritten tatrichterlichen Hauptverhandlung nach Lage des Falls nicht zu erwarten ist, ist das Urteil aufzuheben und der Beschwerdeführer freizu-

sprechen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs 1 StPO). Da nicht dargetan ist, dass gegen den Angeklagten kein begründeter Verdacht vorliegt, besteht kein Anlass, die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs 2 StPO).

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Über eine Verpflichtung zur Entschädigung für die erlitten Untersuchungshaft hat das Revisionsgericht nicht zu entsch den (BGHSt 4, 300).

Dr. Hörchner Mantel

Senatspräsident Glanzmann Dr. Schalscha und Bundesrichter Dr, Ja-

gusch sind beurlaubt und

an der Unterzeichnung ver-

hindert. Dr. Hörchner