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BGH Entscheidung vom 14.05.1954 – 5 StR 538/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2286 073 SL 5 StR 538/54

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den kaufmännischen Angestellten Gerd-Otto L mm» aus | ), geboren an. Ein ED in raum,

2.) den Vertreter Kurt P Emm> aus HE, dort geboren an DD. EHEN ED,

wegen fortgesetzter Untreue u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom l14.Dezember 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Auf die Revision des Angeklagten Lee wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14.Mai 1954 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als diesem Angeklagten das Betreiben eines Inkassoinstituts au? fünf Jahre untersagt ist,

Im übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen.

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II. Auf die Revision des Angeklagten Pa» wird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten verurteilt, samt den Feststellungen aufgehoben.

Ill. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten ID wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und mit fortgesetztem Vergehen gegen die §§ 1, 8 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und 1000 DM Gelästrafe, ersatzweise weiteren 50 Tagen Gefängnis, verurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren das Betreiben eines Inkasscinstituts untersagt. Den Angeklagten POEEEB nat sie wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zu fünf Monaten Gefängnis und 200 DM Gelästrafe, ersatzweise 109 Tagen. Gefängnis, verurteilt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten.

A. Die Revision des Angeklagten Ip

. ist auf das Strafmaß beschränkt. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.

. Die. Ausführungen der Revision, wonach die Strafkanmer zugunsten des Angeklagten sprechende mildernde Umstände nicht ausreichend berücksichtigt habe, richten sich teils nur gegen das dem Tatrichter zustehende Ermessen, teils werden neue Tatsachen vorgetragen, die in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden können.

Die Strafkammer hat die Höhe der Strafe ausreichend begründet. Das Strafmaß weicht auch nicht so stark von dem übliohen ab, daß es durch diese Begründung nicht ' getragen würde.

Der Strafausspruch ist nur insoweit "fehlerhaft, als dem Angeklagten die Berufsausübung untersagt ist. In dieser Bezielung führt das Urteil nur aus, der Angeklagte habe durch sein bedenkenloses Verhalten und die Höhe der verwirtschafteten Beträge gezeigt, daß er für diesen Beruf

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gänzlich ungeeignet sei. Diese Ausführungen reichen nicht aus. Ein Berufsverbot nach § 42 1 StGB darf nur ausgesprochen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Da

der Angeklagte zunächst eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu verbüßen hat, müßte festgestellt werden, daß er auch nach dieser Verbüßung nach Überzeugung des Gerichts noch eine solche Gefahr bilden würde. Hieran fehlt es. Das Urteil war- deshalb hinsichtlich des Berufsverbots aufzuheben.

B. Die Revision des Angeklagten a]

greift das Urteil in vollem Umfange an. Sie rügt Verletzung

des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Sachrüge hat Erfolg.

Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten PB eine fortgesetzte Untreue in Tateinheit nit fortgesetztem Betrug. Die bisherigen Feststellungen reichen aber hierzu nicht aus. .

1.) Zutreffend geht allerdings das Urteil davon aus, daß der Angeklagte TEMP nicht berechtigt war, Gelder, die auf die Forderungen eines Kunden eingingen, statt an diesen Kunden an einen älteren Gläubiger zu zahlen. Nach den klaren Feststellungen des Urteils ‚hatte jeder Kunde des Inkassoinstituts einen Anspruch darauf, am Anfang eines jeden Monats gerade aus den im vorangegangenen Monat auf seine Forderungen eingegangenen Geldern befriedigt zu werden. Er brauchte es sich nicht. gefallen zu lassen, daß aus diesen Geldern ältere Gläubiger befriedigt wurden und er dann wieder erst aus den für andere . Kunden später eingehenden Geldern Befriedigung erlangte.

2.) Nicht ausreichend festgestellt ist aber, daß der Angeklagte PD in der Zeit bis zum endgültigen Aus-

scheiden des IWW auf Grund eines Treueverhältnisses die Befugnis gehabt hat, über das Vermögen der Kunden des

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Inkassogeschäfts zu verfügen, oder die Treupflicht, ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen. Weder jene Befugnis noch diese Pflicht entstenden für ihn allein durch die Genehmigung nach dem Rechtsberatungsmißbrauchgesetz. Diese stellte keinerlei Beziehungen zwischen dem Angeklagten POP und den Kunden des Inkassogeschäfts her. Sie verpflichtete den Angeklagten nicht, irgendwelche Inkassogeschäfte vorzunehmen, sondern schrieb ihm nur eine sorgfältige Erledigung vor,

wenn er dies tat.

Daß eine Befugnis des Angeklagten Pe, über fremdes Vermögen zu verfügen, oder eine Treupflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunelmen,- in dem erwähnten Zeitraum auf andere Weise entstanden wäre, 1ä8t das Urteil nicht

‚erkennen.

a) Die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß such, nachdem dem Angeklagten ID die Genehmigung nach dem Rechtsberatungsmißbrauchgesetz entzogen und dem Angeklagten PB diese Genehmigung erteilt war, das Geschäft weiter ausschließlich unter dem Namen

. des Angeklagten ID geführt wurde und sämtliche Verträge

nur in dessen Namen abgeschlossen wurden. Es hat den Anschein, als ob Igg8 weit:rhin trotz Genehmigungsentzuges das Inkassogeschäft to3rieben hat, PD hingegen von

seiner Genehmigung keinen Gebrauch gemacht und das Geschäft nicht betrieben hat. Fine solche Handhabung war zwar un-

zulässig, aber tatsächlich möglich. Wurde sie vorgenommen, so entstanden rechtliche Beziehungen nur zwischen Lg» und den. Kunden des Inkassogeschäfts. Eine Treupflicht des

a ] auf Grund eines Vertrages zwischen ihm und den Kunden konnte dann nicht entstehen.

b)' Allerdings kann eine Treupflicht zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen auch begründet sein, wenn nur mittelbar Rechtsbeziehungen zwischen dem Treugeber und dem Treupflichtigen bestehen. Ein Vertragspartner kann die ihm auf Grund einer Treupflicht einen anderen gegenüber obliegenden Vermögensgeschäfte einem Dritten dergestalt über-

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tragen, daß zwischen diesem und dem Treugeber ein Treueverhältnis entsteht. Auch wenn Lg die Verträge mit den Kunden im eigenen Namen abschloß, hätte daher aus diesen Grunde ein Treueverhältnis zwischen’ den Kunden und dem Angeklagten ra> entstehen können. Das aber hätte vorausgesetzt, daß Ip den Angeklagten PD mit einer vertragsmäßigen Behandlung der Angelegenheiten beauftragt hätte. Beauftragte er ihn zu vertragswidrigen Erledigun- i gen, so übertrug er ihm keine Treupflicht gegenüber den Kunden; er verletzte vielmehr die ihm selbst obliegende Treupflicht, und der Angeklagte PB konnte dabei nur sein Gehilfe sein. So kann es aber nach den bisherigen Feststellungen gewesen sein.

c) Ein auf tatsächlicher. Grundlage bestehendes Treueverhältnis zwischen dem Angeklagten PB una den Geschäftskunden könnte schließlich auch entstanden sein, wenn der Angeklagte den Kunden gegenüber als der eigentliche Sachbearbeiter in Erscheinung getreten wäre. Das ist für die Zeit des Krankenhausaufenthaltse des Angeklagten PD ausgeschlossen, für die spätere Zeit im Urteil jedenfalls nicht festgestellt. Nach den bisherigen Feststellungen besteht daher die Möglichkeit, daß PB sich bis zum Ausscheiden des IB nur als dessen Gehilfe an der Untreue beteiligt hat.

3.) Beim Betrug müssen zwar nicht, wie bei der Untreue, besondere Merkmale in der Person des Täters vorhanden sein, Der Angeklagte FEB könnte daher beim Betruge als Mittäter des Angeklagten IP mitgewirkt haben, auch solange er selbst den Kunden gegenüber in keiner Weise in Erscheinung trat. .Indessen bedurfte such hier die Frage, ob der Angeklagte Pb wirklich Kittäter oder nur Gehilfe war, für die Zeit bis zum Ausscheiden des Angsklagter IB einer eingehenden Prüfung. Diese ist im Urteil nicht enthalten. Das Urteil gebraucht nicht einmal das Wort Mittäterschaft, sondern stellt

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selbständig nebeneinander die Täterschaft der beiden Angeklagten fest.

Aus diesem Grunde mußte das Urteil gegenüber dem Angeklagten PB aufgehoben werden.

4.) Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer bei der Feststellung des inneren Tatbestandes sich auch mit den Ausführungen der Revisionsschrift zu befassen haben. Es empfiehlt sich insbesondere, genau aufzuklären, was im einzelnen über die Art der Fortführung der Geschäfte durch PD bei den Besprechungen zwischen diesem und dem Sachbearbeiter des Amtsgerichtspräsidenten besprochen worden ist. Nach den bisherigen Feststellungen war auch dem Beauftragten des Amtsgerichtspräsidenten bekannt, daß auf den Kommanditgesellschaftsvertrag bisher Zahlungen noch nicht geleistet waren. Wenn der Beauftragte des Antsgerichtspräsidenten daher auf dem Standpunkt stand, daß nur bei Hereinnahme neuen Kapitals das Geschäft überhaupt in oränungsmäßiger Weise und ohne strafbare Handlungen fortgeführt werden konnte, 80 hätte es nahegelegen, die Erteilung der Genehmigung en FEED davon abhäng!g zu machen, daß vorher die tatsächliche Zahlung der Gelder nachgewiesen wurde.

Da dies nicht geschehen ist, wird zu prüfen sein, ob etwa der Angeklagte TEE möglicherweise davon ausgegangen ist, auch der Beauftragte des Amtegerichtspräsidenten sei damit einverstanden, daß in der bis- "" herigen Heise das Geschäft fortgeführt würde, bis

die in naher Zukunft zu erwartenden Fremdkapitalien eingelegt würden.

5.) Die Strafkammer wird dann auch die von der Revision aufgeworfene Frage zu prüfen haben, ob die

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Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 vorliegen; die bisherigen Feststellungen bieten dafür jedenfalls keinen genügenden Anhalt.

Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt

Siemer Dr. Börker