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BGH Entscheidung vom 13.05.1954 – 4 StR 778/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR_778,53 6

2524 064

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die Hausfrau Anna E EEE, geborene 5 aus Bad Li, geboren am WB. ae DOEEEERED

2, den Maler und Anstreicher Karl L aus Bad Lip, dort geboren am @. iD ‚

wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krunne . ala Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin le Bundesrichter Dr. Seibert ET als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat N) bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom

8. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

. alle . eu

Gegen den Angeklagten L3D war ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung vor dem Schöffengericht in Paderborn anhängig; er wurde beschuldigt, gemeinsam mit seinem Bruder Anton in der Sylvesternacht 1952,53 auf den am Boden liegenden Schlosser ROM mehrmals eingeschlagen zu haben. Er bestritt diesen Vorwurf und benannte die Mitengeklagte ED als Zeugin für seine Einlassung, er sei an der Schlägerei nicht beteiligt gewesen. In der Hauptverhandlung vom 9. März 1953 machte diese vor dem Schöffengericht über die nächtlichen Vorgänge Angaben. "Sie verschwieg dabei, dass auch Karl Le auf REED eingeschlagen hatte", stellte seine Beteiligung an dem Vorfall vielmehr so dar, als habe sie nur in dem Wegschaffen des RED von der Fahrbahn bestanden. Des Landgericht hat die Beschwerdeführerin wegen "wissentlich falscher uneidlicher Aussage", Karl IB wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten haben Erfolg.

1) Sie beanstanden, dass der Tatrichter nicht die "gesamte Vernehmung" der damaligen Zeugin berücksichtigt und nicht beachtet habe, dass die Angeklagte EEEENEED: nach Abschluss der Beweisaufnahme nochmals vorgerufen, weitere Angaben gemacht habe. Ersichtlich wollen die Beschwerdeführer damit rügen, das Landgericht habe es versäumt, an Hand der ihm vorliegenden Schöffengerichtsakten den Sachverhalt erschöpfend zu klären (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge ermöglicht es dem Senat, von der Sitzungsniederschrift vom 9. März 1955 Kenntnis zu nehmen, Aus ihr ergibt sich, dass die Angeklagte Ei nach Wiedereintritt in die Verhandlung nochmals vernommen

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wurde und nunmehr erklärte: "Ich will meine Aussage nicht beschwören, weil zuviel Trubel auf der Strasse gewesen ist. ich bleibe aber dabei, dass ich nicht gesehen habe, dass Karl IL geschlagen hat; wir sind immer beisammen gewesen". Diesen Vorgang hat das Landgericht in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt und erörtert, Nach Lage der Sache musste sich ihm aber die Notwendigkeit einer Klärung des inneren Zusammenhangs dieser nachträglichen Bekundung mit der vorausgegangenen "Vernehmung" ohne weiteres aufärängen. Die Ermittlung des Sachverhaltes blieb solange unvollständig, als die spätere Aussage

der Angeklagten in ihrer Bedeutung für die Auslegung ihrer früheren Angaben nicht erforscht war,

Auf diesem Verfahrensverstoss (§ 224 Abs. 2 StPO) kann der Schuldspruch auch beruhen. Wie sich aus der erwähnten Sitzungsniederschrift ergibt, war die Vernehmung der damaligen Zeugin abgeschlossen, als sie, nochmals vorgerufen, ergänzende Angaben machte. Diese sind daher als neue, selbständige Zeugenaussage zu werteß. Ihr wortlaut ("Ich bleibe dabei, dass ich nicht gesehen habe ... .") lässt aber der Vermutung Raum, dass die Angeklagte bereits bei ihrer ersten Aussage eine (nicht protokollierte) Bekundung des Inhalts gemacht hat, sie habe nicht"gesehen", dass Karl LM auf REP eingeschlagen habe. Das hat das Landgericht bisher nicht untersucht. Wäre dem aber so, so käme es darauf an, wie sich dann die Zeugenaussage in ihrer abschliessenden tatrichterlichen Würdigung zur Wahrheit verhält. Wenn das Landgericht ausführt, Karl I@@> habe sich an der Schlägerei beteiligt, dies habe die Mitangeklagte EEE vewusst verschwiegen, so kann daraus allein noch nicht mit Sicherheit die Überzeugung des Tatrichters entnommen werden, die Angeklagte habe gesehen, dass Karl

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ICEEB geschlagen habe. Worauf sich die Annahme der Strafkammer, die Aussage der Angeklagten sei wissentlich falsch, stützt,

wird in den Urteilsgründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit dargetan. Es lässt sich mithin nicht ausschliessen, dass die unterbliebene weitere Sachaufklärung letztlich zu einer anderen sachlich-rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, wenn auch nur nach der inneren Tatseite geführt hätte. Das hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils auch in Richtung gegen den Beschwerdeführer Karl IB zur Folge. Denn auch unter der Geltung des Grundsatzes der beschränkten Abhängigkeit setzt die Verurteilung wegen Teilnahme die tatbestandsmässige, mit Strafe bedrohte Handlung des Täters voraus.

2) Auf die übrigen Verfahrensrügen wie auf die Angriffe der Verteidigung gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Die Angeklagten haben nunmehr Gelegenheit in der neuen Verhandlung ihre weiteren Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin HP dem Tatrichter vorzutragen und unter Beweis zu stellen.

Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert