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BGH Entscheidung vom 13.05.1954 – 3 StR 90/54

3. Strafsenat

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tR 90/54 ImNanmnen des Volkes In der Strafsache gegen 1:

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den früheren Land- und Gastwirt, jetzigen Auszügler Julius ee PEN Krs. Tran dort 6 > am

den früheren een jetzigen Fuhrunternehner Fritz BED aus meaitzer, dort geboren an:

wegen Erpressung u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. <oeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Waaß

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Harburg an der Lahn vom 14. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Giessen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Den beiden Angeklagten Kb und BED war in der

Anklageschrift zur Last gelegt worden, im Jahre 1933 gemeinschaftlich Jakob und David KeoB in räuberischer Weise erpresst zu haben (Verbrechen nach §§ 253, 255 a.F, StGB).

Das Landgericht hat angenommen, dass die Angeklagten sich der Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht haben. Da die Verfolgung dieser Straftaten verjährt ist, hat es das Verfahren eingestellt.

Diese Entscheidung greift die Revision der Staetsanwaltschaft mit der Sachrüge an. Das Rechtsmittel hat Erfolg-

1. Der Tatrichter hat die Frage geprüft, ob das Verhalten der Angeklagten sine Verurteilung wegen Erpressung rechtfertigt. Er hat die Frage jedoch verneint, weil nach seiner Ansicht die Angeklagten die ihnen übergebenen Vermögenswerte ihrem Opfer nicht mit dem Bewusstsein abgenötigt hätten, dass ihnen hierauf kein Anspruch zugestanden habe.

Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt diese Annahme nicht, wie sich aus dem folgenden ergibt:

Gemeinschaftlich mit David KoiD una Jonas

CO betätigte sich der Angeklagte TB in den

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Jahren vor 1933 als Grundstücksmakler. Im Auftrage eines Lendwirts HB verkauften die drei Makler sechs ha ‘des ihrem Auftraggeber gehörenden Landes. Der Verkäufer fühlte sich bei diesem Geschäft von seinen Maklcrn übervorteilt, so dass er Strafanzeige gegen sie erstattete. Der Angeklagte KW und Tonas CD “wurden daraufhin wegen Yuchers rechtskräftig zu Freiheitsund Geldstrafen verurteilt. Der dritte Makler, David K&M-

GEEEEB, vurie dagegen freigesprochen.

Über diese Vorgänge berichtete der Angeklagte K- @B im Sommer 1933 dem Mitangeklagten BEP, der als SS-Sturmführer seine Uniform trug. Beide begaben sich zusamıen mit dem inzwischen verstorbenen He zu David Kag-GEB, weil KU vorgab, er wolle die Angelegenheit HH it KB "in Oränunz bringen", und dabei 1000 RM abholen. KoElB weigerte sich zunächst, dem Verlangen der Angeklagten stattzugeben und 1000 RM zu zahlen. Daraufhin bedrohten ihn die beiden, sie würden ihn verprügeln und ins Hauptquartier der SS, in Haft oder in ein Konzentrationslager bringen. Er werde dann sehen, was die SS des Führers sei, äusserte BEP. Auch die kranke Ehefrau Ko wuräe verängstigt und der Sohn der Eheleute geschlagen. Das alles bewirkte, dass David Kop-EB seinen gerade anwesenden Bruder Jakob == — ] ‘dazu bewog, KEEEMB einen Scheck über 1000 RM auszustellen und zu übergeben. Ehe die beiden Angeklagten mit He den Scheck bei der Zweigstelle TB der Kreissparkasse FEB einlösen konnten, hatte ihn Jakob B2 Ko sperren lassen, weil er der Ansicht war, dass

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-13/3-str-90-54#rd_6

eus der Sache HE weder er noch sein Bruder irgendetwas schuldeten. Nachdem also dieser Versuch der Angeklagten, 1000 RM zu bekommen, fehlgeschlagen war, kehrten sie zum Hause des David Koi zurück. Dort traf B@® nur dessen Bruder Jakob an. Auf ihn schlug er so lange ein, bis sich dieser bereit erklärte, mitzufahren und bei der Sparkasse persönlich 1000 RU abzuheben. Er warf ihn alsdann die Treppe herab. Auf der Fahrt zur Sparkasse verprügelten ihn nun beide Angeklagten derartig, dass seine Kleidung mit Blut besudelt war. Deshalb bot er den Angeklagten an, in seine Wohnung zurückzufahren und ihnen zu Hause von seinem Gelde 1000 RI zu geben. Als die beiden Angeklagten mit ihrem Opfer vor der Wohnung des Jakob KoiiiiB ankamen, fanden sie dort den schon früher fernmündlich zu Hilfe geholten Gendarmeriebeamten Sch vor, der von dem blutbespritzten und verstörten Kol kaum erfehren konnte, was sich . abgespielt hatte. Sch griff nun ein und veranlasste, "dass iD N und BED auf dem Bürgermeisteramt von ihm vernommen wurden. Nach Beendigung dieses Vorgangs kehrten aber beide Angeklagte nochmals ohne Wissen des Polizeibeamten in die Wohnung des Koi zurück. Sie droüuten ihm an, ihn weiter zu schlagen und. ihn abzuführen. Daraufhin kändigte der Nisshandelte dem Angeklagten Kg 1000 RM aus. Auch der Scheck, den er früher ausgestellt hatte und der nochmals vorgelegt worden war, wurde bezahlt. Nach mehr als eineinhalb Jahren erhielt Heideroth von KB etwa 3500 RM.

2. Das Landgericht hält es für möglich, dass beide Angeklagte während des geschilderten Vorgehens überzeugt

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waren,. dass KB oder HOEEEED noch Ansprüche gegen Dany Ke zustanden. Das Landgericht nimmt en, dass sie deren Erfüllung erreichen wollten,

Nach §§ 253, 255 a.F. StGB macht sich derjenige straf. bar, der einen anderen mit den Mitteln der räuberischen Erpressung zu einer Handlung nötigt, um sich auf diese Weise zu Unrecht zu bereichern. Diese Absicht fehlt dem Täter, der überzeugt ist, dass ihm auf die geforderte Leistung ein Rechtsanspruch zusteht.

Nach den wiedergegebenen Feststellungen handelten die Angeklagten in dem Bewusstsein, dass KB oder rn von David Ko noch erhebliche Geldbeträge zu Tordern hatten. Dieser hatte zusammen mit Kb und C@- GEEEED :as Geschäft vermittelt, wegen dessen wucherischen Charakters Ki und CD verurteilt worden waren. Es ist daher möglich, dass_ den Auftraggeber HD au? Grund dieses Geschäftes auch Ansprüche gegen David Kap-GEB erwachsen waren. Unter Umständen standen solche Ansprüche auch KB zu. Die Schädigung HB Aurch seine Makler konnte nach dem festgestellten Sechverhalt jedoch keine Forderungen gegen Jakob KoiiB vezründen, weil dieser nach den Feststellungen des Tatrichters an dem wucherischen Geschäft überhaupt nicht beteiligt gewesen war. Die Angeklagten nötigten ihn aber durch schwere Misshandlungen und Drohungen mit Gefahr für Leib und Leben,aus seinem Vermögen mindestens 1000 RU zu zahlen. Da die Angeklagten hierauf keinen Anspruch hatten, ist der äussere Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllt. Das Landgericht hat das nicht erkannt und es deshalb un-

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terlassen, zu prüfen, ob die Angeklagten gegen Jakob ro nit der Absicht vorgingen, sich oder einen anderen zu Unrecht zu bereichern.

Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils. Der Senat hat von der Möglichkeit einer Zurückverweisung an ein benachbartes Gericht (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO) Gebrauch gemacht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-

© "bundesanwalts.

Rotberg Koeniger Busch

Martin Maaß