Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 11.05.1954 – 5 StR 212/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2293 056 =. 5 StR 212/54
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Walter M um zus CD. dort geboren am. WW,
wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Mai 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizantnann ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22.PFebruar 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründes
Der Angeklagte ist "wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 174 Ziff 1 StGB zu acht Monaten Gefängnis" verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch und gegen den allgemeinen Strafausspruch wendet, sind seine Ausführungen abwegig und bedürfen daher keiner näheren Erörterung.
2.) Auch die Angriffe der Revision gegen die Nichtanwendung des § 23 StGB sind im Ergebnis unbegründet.
Die Ausführungen des Urteils hierzu sind allerdings mißverständlich; sie erwecken zunächst den Eindruck, als wolle das Landgericht ganz allgemein in Fällen des Mißbrauchs eines Abhängigkeitsverhältnisses die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung versagen, weil das öffentliche Interesse dies stets erfordere.
Bei näherer Betrachtung ergeben die Gründe jedoch, daß die Strafkammer es hier auf den Einzelfall abgestellt hat. Dies wird vor allem mit der Wendung zum Ausdruck gebracht, eine Zubilligung von Strafaussetzung unter gleichzeitiger Verhängung einer Geldbuße entspreche nicht "der Schwere der Verfehlung". Das Landgericht geht mithin von der abgeurteilten Einzeltat aus und bejaht lediglich im Zusammenhang hiermit für eine ganz bestimmte Gruppe gleichartiger Verstöße - nicht für alle Sittlichkeitsverbrechen schlechthin - das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung. Eine solche Rechtserwägung steht dem Tatrichter aber sowohl aus dem Gesichtspunkt einer gerechten Sühne als auch aus dem der allgemeinen Abschreckung zu, solange der Einzelfall die Grundlage der Betrachtungen bildet.
Entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts war die Revision daher in vollem Umfange zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker