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BGH Entscheidung vom 11.05.1954 – 5 StR 168/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 168/54 2294 023

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Bauarbeiter Heinrich A >

aus DEEEED Kreis re, geboren an D.EEED ED ir LU Kreis PB,

2. den Maurer Ewald K ED zu: Neu, geboren an DD. Gmun AED in step/T ei. ,

wegen Notzucht u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Mai 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEEE> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizantnenn > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten A und KB gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 23.Januar 1954 werden verworfen. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten A wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 2 StGB, den Angeklagten Konrad wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 2 StGB zu je 9 Monaten Gefängnis verurteilt.

Beide Angeklagte haben Revision eingelegt.

I. Revision des Angeklagten MM.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet. Die Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 2 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.

Zu Unrecht meint die Revision, daß die Strafkammer “den Angeklagten hätte freisprechen müssen, weil Elisabeth DEEEEEEEEB durch ihr Verhalten vor der Tat ihr Einverständnis mit dem Geschlechtsverkehr zu erkennen gegeben habe, zumindest der Angeklagte ihr Verhalten als Einwilligung habe auffassen dürfen. Die Strafkammer hat beide Fragen geprüft und sie ohne Rechtsirrtum verneint. Sie ist dabei davon ausgegangen, daß die Tat durch Einwilligung der Verletzten nur gerechtfertigt wäre, wenn die DEEEEEEB ihr Einverständnis mit einem Geschlechtsverkehr zu erkennen gegeben hätte, wie er hier erfolgt ist. Das ist frei von Rechtsirrtum.

Nur dann, wenn die Frau ausdrücklich oder stillschweigend

. ihr Einverständnis damit zu erkennen gegeben hat, daß der Täter auch unter den konkreten Umständen mit ihr geschlechtlich verkehre, unter denen der Verkehr alsdann erfolgt, ist die Tat durch Einwilligung gerechtfertigt. Das Urteil stellt fest, daß die DD eine Einwilligung dieser Art nicht gegeben und daß der Angeklagte dies gewußt hat. An diese

im Bereich des Tatsächlichen liegenden Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Von einer Verletzung des Rechtsgrundsatzes, daß der Tatrichter bei Zweifeln im Bereich des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden müsse (in dubio pro reo), kann im Gegensatz zur Auffassung

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der Revision keine Rede sein. Die Ausführungen des Urteils ergeben klar, daß die Strafkammer von der Richtigkeit der festgestellten Tatsachen überzeugt gewesen ist, also keine Zweifel gehabt hat. Zu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, daß die Strafkammer sich bei der Bildung ihrer Überzeugung von einem Erfahrungssatz habe leiten lassen, der in dieser Allgemeinheit nicht aufgestellt werden könne. Die Auffassung der Strafkammer, daß eine Frau, die an sich zu cinem Geschlechtsverkehr bereit ist, einen Geschlechtsverkehr, wie er hier erfolgt ist, nicht will, entspricht durchaus der Lebanserfahrung. Das gilt auch für eine Frau, die sich so verhält, wie es die Deissner nach den Feststellungen des Urteils getan hat.

Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten Arp erkennen.

II. Revision des Angeklagten Ki.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet. Die Anwendung der §§ 176 Abs 1 Nr 2, 43 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.

Zu Unrecht meint die Revision, daß der Angeklagte weder den Entschluß gehabt habe, die DEEEEEED zum Beischlaf zu mißbrauchen, noch einen solchen Entschluß durch Handlungen betätigt habe, die einen Anfang der Ausführung enthielten. Das Urteil stellt fest, daß KB auf die Aufforderung des MP, es auch einmal zu versuchen, sein Glied aus der Hose geholt, sich auf die entblößt daliegende DEE gelegt und sich, das Mädchen dabei küssend, bemüht habe, unter Beischlafsbewegungen sein Glied in die Scheide des Mädchens einzuführen. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Sie ergeben zunächst klar, daß der Angeklagte entschlossen war, die DEEEEED zum Beischlaf zu mißbrauchen. Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, K@EEEB habe nach seiner un-

widerlegten Einlassung gewußt, daß nach reichlichem Alkohol-

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genuß sein Glied nicht steif werde und daß er infolgedessen zum Geschlechtsverkehr nicht fähig sei. Diese vom Angeklagten behaupteten Tatsachen schließen nicht denknotwendig aus, daß er trotzdem gewillt war, sein Glied in die Scheide der DEEEEMED einzuführen. Es ist durchaus möglich, daß

auch der, der weiß, daß nach reichlichem Alkoholgenuß sein Glied nicht steif wird, sich trotz reichlichen Alkoholgenusses zum Beischlaf entschließt. Daß der Angeklagte

dies hier getan hat, stellt das Urteil fest. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht ersichtlich. Zu Unrecht meint die Revision ferner, daß der Angeklagte keine Ausführungshandlung begangen habe, weil sein Glied nicht steif gewesen sei, Wer sich mit entblößtem Glied auf cine ebenfalls entblößt am Boden liegende Frau legt und sich bemüht, unter Beischlafskowgpungen sein Glied in ihre Scheide einzuführen, begeht auch dann, wenn sein Glied noch nicht steif ist, eine Ausführungshandiung im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 2 StGB. Das hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils getan.

Zu Unrecht wendet sich die Revision weiterhin gegen die Feststellung des Urteils, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat nur angeheitert war. Die Feststellungen des Urteils zum Grad der Alkoholeinwirkung beruhen im wesentlichen auf Schlußfolgerungen, dic die Strafkammer aus dem Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat, dem Eindruck, den er vor und nach der Tat auf verschiedene Zeugen machte, und aus dem Blutalkoholgehalt gezogen hat, der bei einer etwa drei Stunden nach der Tat erfolgten Blutprobe festgestellt wurde. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung, die in der Revisionsinstanz nicht zulässig sind. Damit erledigt sich auch der Einwand der Revision, daß der Angeklagte entgegen den Feststellungen des Urteils infolge Trunkenheit den willenlosen Zustand der DEE» und den Mangel ihrer Einwilligung nicht erkannt habe.

Soweit die Revision geltend macht, daß die DEEE> in die Tat eingewilligt habe, wird auf die oben zur Revision des Angeklagten A gemachten Ausführungen verwiesen. Der Einwand geht aus den dort dargelegten Gründen fehl.

Die gegen den Strafausspruch gerichteten Einwendungen sind gleichfalls unbegründet. Daß KB zur Zeit der Tat unter Alkoholeinwirkung stand, hat die Strafkammer strafmildernd berücksichtigt. Ob sie von der Möglichkeit der Strafmilderung nach § 44 StGB Gebrauch machen wollte, lag in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die insoweit von ihr getroffene Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Auch sonst 1äßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten KM erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker