Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 11.05.1954 – 1 StR 576/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

ı StR 576/53 Te

" 2519 041

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen N

Armin D GE aus SOME Geboren an GE 1924 ir DENE (Ostpreussen),

wegen Betrugs

Dr 7 Zu er pre

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

“ment anne

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Nantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Antsgerichtsrat in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

mn nn.

77

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Heidelberg vom 4. Juli 1955 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse

zu tragen.

Von Rechts wegen

Ir en

” ’ ’ Gründe:

Der Angeklagte hat angekündigt, in Öffentlichen Veranstaltungen gegen ntgelt Hassensuggestionen, Massenhypnose und hypnotische Experimente mit beliebigen Besuchern durchzuführen. Seine wirklichen Leistungen entsprachen dieser Ankündigung nicht. Das Landgericht hat ihn von der Anklage des Betrugs und des Vergehens gegen § 4 UWG freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Zur äusseren Tatseite beider Strafvorschriften stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe hypnotische Vorführungen auf "wissenschaftlicher Grundlage" angekündigt, überdurchschnittliche Leistungen hierin versprochen, durch seine marktschreierische Werbung den Anschein ausserordentlicher Darbietungen erweckt, aber nur Fähigkeiten und Leistungen gezeigt, die den Durchschnitt des bei solchen Veranstaltungen Üblichen nicht überschreiten. Der äussere Tatbestand des Betrugs und eines Vergehens nach § 4 UWG sei erfüllt. Tin Rechtsfehler ist in dieser Beurteilung nicht zu finden, obwohl das Landgericht selbst hervorhebt, dass der Angeklagte teilweise offenbar Unmögliches versprach (Massenhypnose), teils auch marktschreierisch vorging ("Das grosse Phänomen", das

"Prumpf-As unter den grossen Männern der weissen Magie"

und "Meister der indischen Yoga-Lehre"), was immerhin

Zweifel an der Wissenschaftlichkeit der auf solche Wei-

se angepriesenen Versuche hervorrufen kann.

Zur inneren Tatseite des § 265 StGB führt das angefochtene Urteil aus, trotz erheblicher Anzeichen dafür, dass der Angeklagte die Besucher in der Ab-

- 3 -

. . . 4 rn EEE ee

A PP

In m ef en 0.

sicht getäuscht hat, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, sei die innere Tatseite des Betrugs doch nicht sicher erwiesen. Es stehe nicht fest, dass der „ngeklagte von vornherein wusste oder im weiteren Verlauf merkte, dass die meisten Versuchspersonen nicht hypnotisiert waren und nur zum Schein mitwirkten. Seine Aufforderung, doch mitzumachen, könne bezweckt haben, sie zur für das Gelingen solcher Versuche unerlässlichen inneren Bereitschaft und Hingabe zu veranlassen; seine .\nnahme, die Versuche seien im wesentlichen gelungen, sei nicht sicher widerlegt. Selbst die Wahrnehmung gelegentlichen Yisslingens erlaube bei der Vielfalt der zum-Erfolg notwendigen Bedingungen keinen sicheren Schluss auf einen Betrugsvorsatz, zumal der Angeklagte seine hypnotischen Fähigkeiten nach dem häufigen Lob der Presse überschätzt haben möge. Die Auswahl geeigneter Versuchspersonen und die Zurückweisung ungeeigneter sei bei der Eigenart der Versuche üblich, die Entschädigung mitwirkender Versuchspersonen nicht ungewöhnlich.

Diese Ausführungen erschöpfen im wesentlichen den festgestellten Sachverhalt; sie enthalten keinen echten Erfahrungsverstoss und binden das Revisionsgericht. Das Urteil’bietet keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht das Maß erreichbarer Gewissheit bei der Beweiswürdigung überspannt hat. kit den wesentlichen Tatfeststellungen setzt es sich ohne ersichtlichen Rechtsfehler auseinander, wobei Betrugsvorsatz und Vorteilsabsicht ausreichend unterschieden sind. Die Revision der Staatsanwaltschaft enthält demgegenüber nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung, die nicht Sache des Revisionsgerichts ist.

-4-

(#7:

Das Landgericht hat die hervortretenden Verdachtsgründe nicht verkannt und sich auch mit der Ankündigung des Angeklagten auseinandergesetzt,

"mit beliebigen Personen aus dem Besucherkreis hypnotische Experimente" anzustellen und ausserdem "Massensuggestionen und Massenhypnose" durchzuführen. Diese übertriebene Ankündigung verspricht teilweise offensichtlich Unmögliches und kann bei verständigen Besuchern schon deshalb insoweit keine rechtserhebliche Täuschung hervorrufen. Dazu gehört auch der übertreibende Ausdruck "beliebige Personen". Die Revision legt dem Wort "beliebig" im Zusammenhang dieser marktschreierischen Yerbung für eine derartige Veranstaltung ein Gewicht bei, das ihm nicht zukommt. Dasselbe gilt endlich für die Ankündigung der "Massenexperimente", die von vornherein nur sehr beschränkt gelingen konnten. Die Besucher solcher Veranstaltungen rechnen, wie das Landgericht zutreffend betont, mit stark übertreibender Werbung. Lies hat der Angeklagte dem Urteil zufolge bei der Abfassung seiner werbung berücksichtigt.

Für eine Verkennung der inneren Tatseite des § 4 UWG tritt bei dieser Sachlage ebensowenig hervor.

Von wesentlicher Bedeutung ist, dass der Angeklagte durch das angefochtene Urteil gewarnt und

-5-

27

en ec.

. B ne Sims 2 TEE

über das Unzulässige seiner bisherigen Werbung und das Zweideutige seines im Urteil geschilderten Verhaltens belehrt ist.

%

Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt:

Dr. Hörchner Nantel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha