Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 10.05.1954 – 4 StR 423/54

4. Strafsenat

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2273 032

4_StR 423/54

Im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen

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wegen versuchter Blutschande u.a,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18, November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. SE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanit:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 10. Mai 1954 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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In der Zeit vom August 1955 bis Februar 1954 versuchte der Angeklagte fünfmal mit seiner Tochter Gabriele geschlechtlich zu verkehren, als diese 15 Jahre alt war.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter versuchter Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt,

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt zutreffend, die Strafkammer habe den Begriff der fortgesetzten Straftat verkannt. Einen Gesamtvorsatz, der das kennzeichnende Merkmal des fortgesetzten Verbrechens ist (vgl dazu BGH NJW 1953, 1112), hat das Landgericht bisher nicht festgestellt. Er liegt bei der Länge des Zeitraumes und der Art der Straftat auch nicht nahe (vgl dazu BGHSt 2, 164).

Das Landgericht ist ferner der Auffassung, das öffentliche Interesse gebiete nicht die Vollstreckung der Strafe (8 23 Abs 3 Nr 1 StGB); der Angeklagte habe nämlich kein. öffentliches Rechtsgut verletzt, sondern nur ein privates, das staatlichen Schutz genieße. Diese Auffassung ist von Rechtsirrtum beeinflusst. Der Staat hat im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches Angriffe auf die sittliche Reinheit unter Strafdrohung gestellt, weil ein Volk entartet, dessen Angehörige die Schranken sittlicher Zucht durchbrechen. § 173 StGB schützt insbesondere die körperliche und sittliche Gesundheit der Familie, Sie in diesem Zustand zu erhalten, ist ein unmittelbares öffentliches Anliegen von solchem Gewicht, daß der Verfassungsgesetzgeber sie im Art 6 des GrundG unter seinen bsonderen Schutz gestellt hat. Nicht gewürdigt hat die Strafxammer bisher den Rechtsgedanken des § 174 StGB, daß der, der

eine gewisse Macht über Minderjährige hat, sich an ihnen durch unzüchtige Handlungen soll vergreifen dürfen. Das teresse der Öffentlichkeit an einer wirksamen Bekämpfung Verbrechen ist um so grösser, je jünger das Opfer und je schwerer der Angriff ist. Allerdings schließt die Beteil öffentlicher Belange die Strafaussetzung zur Bewährung n grundsätzlich aus (vgl BGH in NJW 1954 S 1087 Nr 12).

Schließlich hätte das Landgericht die Dauer der Str aussetzung in einem besonderen Beschluß aussprechen müss (vgl BGH NJW 1954, 522).

Groß Engels Hülle Seibert Lang-Hinrichsen