Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.05.1954 – 5 StR 617/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 617/53 2294 00
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Hausmeister Hermann r EEEEERD aus ICE, geboren am DD EB in CE,
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizantmann >
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 24.September 1953, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, samt den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Itzehoe zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
Der Angeklagte, der in erster Ehe mit Emma Ve verheiratet war und von dieser vier Kinder hat, wurde durch die Kriegsereignisse von seiner Familie getrennt. Unmittelbar vor dem Zusammenbruch heiratete er in Kenntnis, daß seine Frau noch lebte, zum zweiten Mal. Er hat sich in der Folgezeit nicht um seine erste Frau und die vier Kinder gekümmert und bis auf einen Betrag von 20 RM, den er einmal seiner Tochter Ruth am 8.8.1947 zum Geburtstag geschickt hat, keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet. Über seine Einkommensverhältnisse stellt die Strafkammer folgendes fest:
"Der Angeklagte arbeitete bis Februar 1947 vornehmlich bei Dreschsätzen, war von Februar bis Mai 1947 in Celle bei einem Zirkus tätig und wurde anschließend bei der Besatzungsmacht mit Ausnahme einer 6wÖöchigen Arbeitslosigkeit eingestellt, bis er schließlich am 1.6.1951 in ICE als Hausmeister an der DEWWWSchule in das Angestelltenverhältnis mit einem Nettoeinkommen von 351,- DM übernommen wurde, wobei der Mietwert seiner Dienstwohnung in Höhe von 65,30 DM nicht berücksichtigt worden ist. Seine Entlassung erfolgte im Rahmen dieses Strafverfahrens."
Die Strafkammer hat das Verfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung eingestellt, weil die Strafverfolgung insoweit verjährt sei, wegen Bigamie auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949. Hingegen hat . sie den Angeklagten wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht Zuginer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.
nd
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt; sie hat Erfolg.
- 3.
II.
Die Strafkammer begründet die Verurteilung damit, der Angeklagte habe sich, was er auch nicht ernstlich bestreite, einer vorsatzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht schuldig gemacht. Er habe nach seinen eigenen Angaben von 1947 ab, insbesondere aber in der Zeit vom 1.6.1951 bis zu seiner Entlassung als Hausmeister keinerlei Unterhalt an seine Kinder Anneliese und Ruth gezahlt, obwohl er außer während einer 6wöchigen Arbeitslosigkeit grundsätzlich dazu in der Lage gewesen sei, und obwohl diese Kinder im damaligen Alter von 16 und 11 Jahren unterstützungsbedürftig gewesen und tatsächlich von der Gemeinde HE unterstützt worden seien.
Diese Ausführungen reichen nicht aus, um die Verurteilung aus § 170b StGB zu rechtfertigen. Die Unterhaltspflicht hangt ab von der Unterhaltsbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Die Feststellungen der Strafkammer zu diesen beiden Momenten sind zu dürftig, um dem Revisionsgericht die erforderliche Nachprüfung zu ermöglichen.
Die Unterhaltsbedürftigkeit der Kinder Anneliese und Ruth wird damit begründet, daß diese Kinder "damals" 16 und 11 Jahre alt waren. Dieses Alter hatten die un @.®. 1931 und @.@.1936 geborenen Kinder im Jahre 1947. Wie lange die Kinder unterhaltsbedürftig geblieben sind, d.h. von welchem Zeitpunkt an sie tatsächlich in der Lage waren, sich selbst zu unterhalten, sagt das Urteil nicht. Während es demnach einerseits die Unterhaltsbedürftigkeit der Kinder nur für den Beginn des Zeitrauns feststellt, während dessen es eine Verletzung der Unterhaltspflicht annimmt, wird umgekehrt die Leistungsfähigkeit des Angeklagten ausreichend nur für die Zeit ab 1.6.1951 festgestellt, also für einen Zeitpunkt, in dem die beiden genannten Kinder bereits 20 und 15 Jahre alt waren. Für die
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vorangehende Zeit können schon um deswillen die Feststellungen des Urteils nicht ausreichen, weil lediglich gesagt wird, der Angeklagte sei in der Zeit ab 1947 grundsätzlich zur Unterhaltszahlung in der Lage gewesen. Es
bleibt dabei unklar, was mit dem Wort "grundsätzlich" gemeint ist.
Das Urteil war demnach aufzuheben. Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs 3 StPO in Verbindung mit § 24 Abs 1 Nr 2 GVG an das Schöffengericht zurück. Dieses wird die Einkommensverhältnisse des Angeklagten für die Zeit vor 1951 wenigstens mit einiger Genauigkeit aufzuklären und festzustellen haben, wie lange die Kinder unterhaltsbedürftig waren. Schlüsse auf die Höhe des Einkommens des Angeklagten kann es dabei auch aus den Anschaffungen ziehen, die der Angeklagte für sich gemacht hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker