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BGH Entscheidung vom 04.05.1954 – 5 StR 605/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2294 021 P 0, 5 StR 605/53

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Gärtner Paul L (uEEED aus DONE Kreis: OD / HD, geboren am 7.Juni 1895 in Bad LoB/H@m,

- Sachbezeichnung: REED u.a. -

wegen Urkundenunterdrückung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Mai 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Obersteatsanwalt iD» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtmann > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten ID gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 24.August 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

I.

Der Angeklagte war Bürgermeister der Gemeinde BCEEEEEBEB. In dieser Gemeinde wurde eine sogenannte Lichtkasse getrennt von der sonstigen Gemeindekasse geführt. Sie betraf alle mit der Licht- und Stromversorgung der Gemeinde zusammenhängenden Kassenangelegenheiten. Das Bestehen dieser Kasse wurde der Gemeindeaufsichtsbehörde verschwiegen. Die Führung und Leitung der Lichtkasse lag in.den Händen des rechtskräftig wegen Untreue verurteilten Bauern MB. Ihn war für die Ablesung des Stromverbrauchs und Einziehung der Gebühren ein Kassierer beigegeben. Den Posten des Kassierers hatte der freigesprochene frühere Mitangeklagte RB inne. Etwa im Jahre 1950 schaltete sich der Angeklagte, der gelernter Gärtner ist, in die Kontrolle des R@MWP ein. Er prüfte anhand des Ablesebuchs und der nachgewiesenen Ablieferung die Geschäfte des RD und überwachte die Einziehung der Rückstände. Das Ablesebuch diente dazu, den monatlichen Stromverbrauch, den RG ablas, und den Empfang der von ihm kassierten Gelder einzutragen. Rückstände aus einem Monat übertrug RED innerhalb des Ablesebuchs auf den nächsten Monat bezw. das nächste Jahr,

Im Frühjahr 1951 stellte der Angeklagte IB bei Kontrolle der Geschäftsführung des BEP auf zwei Blättern Restanten des Jahres 1950 im Betrage von etwa 450 DM zusammen. Diese Blätter heftete er an den vorderen inneren Deckel des Ablesebuches 1951. Der Angeklagte IB war sich mit MP darüber einig, daß die auf Grund dieser Restantenlisten eingezogenen Beträge nicht in den Büchern der Lichtkasse als Einnahme erscheinen, sondern als schwarzer Bestand in die Hände von MP fließen und von diesem für ungenehmigte Ausgaben, insbesondere Zechschulden, verwandt

werden sollten. Der Angeklagte LED zab REED sen Auftrag, die Restanten nach der Liste einzuziehen und das Geld nicht, wie üblich, auf das Lichtkonto bei der Kreissparkasse

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einzuzahlen, sondern MED persönlich in bar zu übergeben, re zog die Beträge bis auf geringe Reste ein und übergab das Geld an MED, der es nicht für die Lichtkasse vereinnahmte und verbuchte, sondern für andere Zwecke verbrauchte. Als REED nach der Einziehung dieser Restanten das Ablesebuch zur üblichen monatlichen Kontrolle an den Angeklagten IB abgeliefert hatte, trug dieser die geringfügigen noch nicht eingezogenen Reste der Liste in das Ablesebuch 1951 auf die Personalkonten der betroffenen Konten vor, damit RED diese Reste bei der Einziehung der laufenden Stromschulden berücksichtigen konnte. Dann riß er das Blatt, auf dem die Restanten aus 1950 mit annähernd 450 DM und die wesentliche Einziehung dieser Beträge verzeichnet waren, aus dem Ablesebuch 1951 wieder heraus und vernichtete die Blätter, ohne REP dei der Übergabe des Buches irgend etwas zu erklären.

Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten LED wegen Urkundenunterdrückung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Wochen zu einer Geldstrafe von 300 DM.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt. Sie ist nicht begründet.

Il.

Die Angriffe der Revision richten sich dagegen, daß die Strafkammer die vernichteten Blätter als Urkunden im Sinne des § 274 StGB angesehen und die Absicht des Angeklagten angenommen habe, durch die Vernichtung die Gemeinde zu schädigen. Im wesentlichen enthalten die Ausführungen der Revision nur unzulässige Tatsachenangriffe. Gegen die Verurteilung des Angeklagten bestehen im Ergebnis keine Bedenken.

1.) Die Strafkammer stellt ausreichend fest, daß die vernichteten Blätter Urkunden im Sinne das § 274 StGB

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waren. Die Revision will dies offenbar deshalb angreifen, weil sie meint, die Blätter seien nicht zum Beweis bestimmt gewesen. Das trifft jedoch nach den Feststellungen nicht zu. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß das Ablesebuch als solches zur Abrechnung über die Einnahmen des ROW vestimnt war. Wenn die Strafkammer aus der Tatsache des Einklebens der erwähnten Blätter, auf denen REED die Einziehung der Beträge vermerkte, folgert, daß dies mit der Absicht einer dauernden Verbindung geschehen sei, so ist dies eine tatsächliche Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist und die mit der Revision nicht angreifbar ist. Waren aber die Blätter mit dem Ablesebuch für dauernd fest verbunden, so wurden sie dessen Bestandteil und teilten schon deshalb seine Beweisbestimmung.

2.) Auch die Ausführungen der Strafkamner, daß der Angeklagte die Blätter vernichtet habe, um der Gemeinde Schaden zuzufügen, unterliegen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer sieht den beabsichtigten Schaden u.a. darin, daß die Gemeinde an der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf die Beträge verhindert werden sollte, die REP schon eingezogen und an ME abgeführt hatte.

Das ist rechtlich bedenkenfrei. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit nur gegen die bindenden Feststellungen.

Bei der niedrigen Strafe kann es deshalb dahingestellt bleiben, ob die Schädigungsabsicht auch für die Beträge, die bei der Vernichtung der Blätter noch nicht eingezogen waren, cinwandfrei festgestellt ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr .Koffka Schmidt

Siener Dr.Börker