Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 29.04.1954 – 4 StR 855/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 855/53 2324 096 U:
In Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Zimmermann Franziszek S 0 EEE aus SED, zevoren an BD. ED EB in ED (>),
wegen Abgabenhinterziehung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Fülle Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEE» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 15. September
1953 wird mit der Nassgabe verworfen, dass die Linziehung des Koffers unäü der „ktentasche entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
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en 22.
Der ıngeklagte hatte sich nach dem Zusammenbruch in verschiedenen DP-Lagern aufgehalten. Bei einer Durchsuchung wurden in der iiohnung des Beschwerdeführers in einer Aktentasche 1400, in einer Schublade 3225, sowie im selben Hause in einem Handkoffer weitere 4000 amerikanische Zigaretten vorgefunden, die säntlich unverzollt und nicht versteuert waren. 200 Zigareiten gleicher Art hatte der ingeklagte für seinen eigenen Bedarf bereits verbraucht, Alle diese Rauchwaren hatte er am 17. und 19. April 1953 von einem nicht ermittelten ıngehörigen der amerikanischen 3esatzungsmacht ausgehändigt erhalten. Sie waren ihn, wie ihm nicht zu widerlegen war, von diesem geschenkt worden, und zwar die 4000 Zigaretten mitsamt dem Koffer.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Abgabenhinterziehung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von sechs Wochen zu einer Geldstrafe von 300 Dü und zu einer weiteren Geldstrafe von 200 DM, sowie zu einer \iertersatzstrafe von 20 DM verurteilt. Ferner wurde die Binziehung der 8625 Zigaretten, des
'"Koffers und der Aktentasche angeordnet.
Jie Revision des Beschwerdeführers rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Dem Rechtsmittel ist im wesentlichen der Erfolg zu versagen.
Die Zigaretten wurden zwar, entgegen der Annahme des Landgerichts, nicht schon beim zingang über die deutsche Zollgrenze zollhängig und Zollgut. Sie wurden es vielmehr erst mit dem Austritt aus dem Bereich der Besatzungsmacht oder des betreffenden 3esatzungsangehörigen. Die Abgabenschuld entstand gemäss § 45 „bs. 1
ziff 2, 47 Abs, 1 Ziff 2 ZollG, 13, 36 TabakStG a.F. und 8 15 Abs. 2 UStG in der Person des \ngeklagten als des Übernehmers dieses bisherigen Besatzungsgutes, sobald er darüber erstmals vorschriftswidrig verfügte (BGHSt 5,
53 £f = NIW 1954, 242 Nr. 17). ls vorschriftswidriges erstes Verfügen gilt bereits der Erwerb oder die IEntgegennahme der Ware in der \bsicht, sie nicht zu gestellen (BGH ea0). Dies hat das Landgericht nicht verkannt.
Der ängeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe nicht gewusst, dass die Zigaretten mit der Übernahme durch ihn zu verzollen und zu versteuern gewesen seien. „ie Strafkammer hat dieser Einlassung keinen Glauben geschenkt und, wie ihre Ausführungen erkennen lassen. einen rechtlich beachtlichem Irrtum verneint. Sie hat vielmehr der Überzeugung Ausdruck gegeben, dass sich der Beschwerdeführer seiner äbgabe- und Gestellungspflicht bewusst war. Der Tatrichter begründet diese Annahme vor allem damit, dass der Angeklagte von 1945 an bis zuletzt ununterbrochen in den verschiedensten DP-Lagern gelebt habe. Von diesen Lagern sei ein besonders starker Eandel mit Schmugglerwaren, vornehmlich aus Beständen der Besatzungsmacht ausgegangen. Dies- habe die Zollbehörden veranlasst, den Lagerinsassen bezüglich des ınund Verkaufs von Besatzungswaren wiederholt eindringliche Belehrungen und Warnungen zu erteilen. Darüber hinaus sei zur Aufklärung der Bevölkerung der Bundesrepublik in Presse, Rundfunk und auf Plakatsäulen wiederholt auf das Verbot des An- und Verkaufs von Besatzungsgut hingewiesen worden. Dass diese Aufklärung den Angeklagten als DP nicht erreicht haben sollte, liege ausserhalb jeder Lebenserfahrung.
Die Revision weist dem gegenüber darauf hin, dass der ängeklagte nach seiner nicht widerlegten Einlassung die Zigaretten nicht käuflich erworben, sondern ge- ‘schenkt erhalten hatte, und dass er sie nicht habe weiterveräussern, sondern für sich verbrauchen wollen. Es besteht jedoch kein Anl:ıalt für die Annahme, dass die Strafkammer diese Gesichtspunkte bei ihren Erwägungen ausser acht gelassen hätte. Sie hat ihre Überzeugung von dem Wissen des Angeklagten "vor allen!" - also nicht ausschliesslich - auf die erwähnten Belehrungen und Hinweise gestützt. Sie hat ferner aus diesen, das Verbot des An- und Verkaufs betreffenden Warnungen offensichtlich darauf geschlossen, dass dem Angeklagten seine Abgaben- und Gestellungspflicht auch im Fall schenkweiser Entgegennahme bekannt war, besonders bei derart ungewöhnlichen Kengen, wie sie hier in Frage standen,
Diese Beweisannakme ist zwar nicht zwingend. Sie ist jedoch denkgesetzlich möglich und verstösst nicht gegen die Lebenserfahrung.
Der Angeklagte hat somit vorsätzlich bewirkt, dass Zoll- und Steuereinnahmen durch Unterlassen der Gestellung verkürzt wurden. Die Voraussetzungen des § 396 RAbgO sind damit dargetan.
Die Strafzumessung, einschliesslich der Bemessung der Viertersatzstrafe (vgl. RGSt 75, 100, 103; BGHSt 4, 305 ff), begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Beden-
ken.
Dagegen ist die Einziehung des Koffers und der Aktentasche nicht gerechtfertigt. Der § 401 Abs: 1 Satz 1 RAbgO kam, wie der Tatrichter selbst ausführt, nicht zur Anwendung; denn die 3ehältnisse waren nicht Beförderungsmittel im Sinne dieser Vorschrift (RGSt 68,
44, 45). Dass der Koffer in den Händen des unbekannten Besatzungsangehörigen vielleicht ein Beförderungsgesenstand gewesen war, ist für die Frage der Einziehung gegenüber dem Beschwerdeführer ohne Belang. Koffer und Nappe waren auch keine sogenannten Umschliesrungen,
da sie kein Zubehör der Zigaretten darstellten und
mit diesen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung keine Einheit bildeten (vgl. RGSt 73, 289 ff betr. Bierfässer; Fuchs GA 1954, 50).
Die Strafkammer hat zur Rechtfertigung der Einzielıungsanordnung den § 40 StGB angewendet, da diese Gegenstände zur Begehung eines vorsätzlichen Vergehens gebraucht worden seien. Das ist rechtsirrtünlich.
Die Straftat des Angeklagten bestand in der bewussten Unterlassung der Gestellung der Zigaretten und der dadurch bewirkten Verkürzung von Zoll- und Steuereinnahmen, Hierzu konnten Koffer und Aktentasche nicht gebraucht worden sein. Dass die Belassung eines Teils der Zigaretten in dem Koffer und der Mavpe die untdeckung der Tabakwaren möglicherweise erschwerte, reicht zur inwendung des § 40 StGB nicht aus.
Da weitere tatsächliche Erörterungen nicht mehr in Betracht kommen, kann die Linziehung dieser beiden Gegenstände in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht in „egfall gebracht werden.
LS.
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Mit dieser Wassgabe ist die Revision zu verwerfen.
Groß Krumme Engels Hülle Seibert