Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 29.04.1954 – 4 StR 39/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rundschleifer Wilfried K MD aus DEE, dort ge-
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wegen Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. NEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des landgerichts in Bielefeld vom 14. September 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Revision des wegen Hehlerei in zwei Fällen zu Gefängnisstrafe verurteilten Angeklagten K@B hat keinen Er-
folg:
Die Zeugen HOW, HOME und Frau DEE sind zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Auf sie brauchte sich daher die Beweisaufnahme gemäss § 245 StPO nicht zu erstrekken. Dazu hätte es vielmehr eines besonderen Beweisamtrages FE in der Hauptverhandlung bedurft, der ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht gestellt worden ist. in
Dass die Strafkammer hätte erkennen. können, HögEiB wisse, ob der Beschwerdeführer zur Zeit des Ringverkaufs im Besitze von Geld war, ist weder der Revisionsbegründung zu entnehmen noch anderweit ersichtlich. Schon aus diesem E. Grunde ist ein Verstoss des Tatrichters gegen seine Pflicht i zur Sachaufklärung nicht festzustellen. Ur
Das Urteil beruht weder auf dem Akteninhalt noch auf dem Protokoll, sondern ausschliesslich auf dem Beweisergebnis der Hauptverhandlung. Es kann somit keine Beeinflussung ! dadurch erfahren haben, dass im Vorverfahren Zeitungsaus- e schnitte zu den Akten genommen worden sind, und eine Proto- Ber kollierung der in der Hauptverhandlung erfolgten Vorlage von Stoffproben und Anzügen unterblieben ist. el
Dass der Stoff, aus dem der Beschwerdeführer sich einen BEE Anzug machen liess, und der Ring, den er verkaufte, aus Einbruchsdiebstählen stammten, hat das Gericht festgestellt. Ob u, der rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte MED diese A Gegenstände, die er dem Beschwerdeführer rechtswidrig über- : gab, durch Diebstahl oder durch Hehlerei an sich gebracht
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Eu hatte, ist für die Beurteilung der Taten des Beschwerdefüh- ” rers unerheblich und kann demgemäss hier dahingestellt bleiben. Nach der Überzeugung des Tatrichters hat der Beschwerde. führer gewusst, dass die Sachen durch eine strafbare Handlung des aD erlangt waren. Der Kenntnis, mittels welcher strafbarer Vortaten sie im einzelnen in den Besitz des Mitengeklagten ME gekommen waren, bedurfte es nicht (RGSt. 55, 234). Den Urteilsfeststellungen ist ferner einwandfrei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in beiden Fällen seines Vorteils wegen gehandelt hat. Bei dem Ring hat er nicht nur, wie beabsichtigt, am Genuß des Erlöses teilgenommen, sondern zunächst mittels Verkaufs den durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustand verfestigt. Der Schuldspruch unterliegt sonach keinem rechtlichen Bedenken.
. sätzlich eine Einheitsstrafe mit der durch Urteil vom 5. Ju- ıi 1949 wegen elf Einbruchsdiebstählen verhängten, zur Bewährung ausgesetzten Jugendgefängnisstrafe von unbestimmter Dauer hätte bilden müssen, Kann unerörtert bleiben; denn das Gericht hat - wie es ausführt - gemäss §§ 15, 14 Abs. 2 Satz 3 J6G 1943 aus besonderem Grunde, nämlich wegen der schon
stark gefestigten verbrecherischen Neigungen des Beschwerdeführers, von einer Einbeziehung der schon abgeurteilten |
Straftaten in die neue Entscheidung als unangebracht abgesehen.
Groß Krumme Engels Hülle Seibert