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BGH Entscheidung vom 27.04.1954 – 1 StR 734/53

1. Strafsenat

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ImNanmen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Schreibmaschinenhändler Curt 5 EB zus KGB (Kreis NED. GERD) , zeboren arı EEE 1914 in BB,

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat GEEEEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 29, September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen Meineids, begangen in einem u Strafverfahren gegen seinen damaligen Vermieter KW; der der Körperverletzung des Arbeiters Mh pezichtigt war, zu Gefängnisstrafe und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden. Das Landgericht hat festgestellt, er habe als Zeuge im Strafverfahren gegen KB verschwiegen, dass er mit Mg vei dem den Gegenstand der Untersuchung bildenden Vorfall in das Zimmer des | eingedrungen sei. Der Angeklagte bestreitet, diesen Raum damals betreten zu haben, Er hat gegen seine Verurteilung Revision eingelegt und macht die Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat seine Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung das Zimmer des Kb betreten habe, auf Grund der Aussagen des Kg und der mit diesem zusanmmenlebenden Frau WR sowie des von seinen früheren Bekundungen abweichenden Willy MB, der sich in der Hauptverhandlung auf ungenaue Erinnerung berief, getroffen. Die Strafkammer hat keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, zwei weitere, von ihr erwähnte Tatzeugen, die Ehe-

frau und den Sohn des Angeklagten, zu vernehmen. Die An- u hörung dieser beiden Personen musste sich indessen dem ER Landgericht bei der Umstrittenheit des Falls und der Persönlichkeit des Zeugen KOM und seinem Interesse am Aus- &

gange des Verfahrens aufdrängen. KR ist, wie das ausweislich der Verhandlungsniederschrift verlesene Urteil des Amtsgerichts Scheinfeld vom 23. Oktober 1952 ergibt,

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vielfach vorbestraft; bei Frau TB ist zu berücksichtigen, dass sie mit ihm zusammenlebt. ME Hat dei scinen ersten polizeilichen Vernehmungen am 8. April 1952, also noch am Tage des von ihm bekundeten Vorfalls, und am 21. April 1952 ebenso wie der Angeklagte erklärt, das Zimmer des KB sei von ihm und dem Beschwerdeführer nicht betreten worden, er habe die von ihm getragenen Bierflaschen abgestellt, als X aus seinem Zimmer herausgetreten sei. Frau SEM hat bei ihrer polizeilichen Vernelmung bekundet, Frau VomB nabe die im Gang abgestellten Flaschen in die Wohnung des Kg zenommen. Gerade der Standort dieser Flaschen in dem Zinmer des KR war eine für das Landgericht wichtige, zu Ungunsten des Angeklagten ausgewertete Beweistatsache, MOM hat erstmals in der Hauptverhandlung vor dem Antsgericht in Scheinfeld, sechs Monate später, angegeben, dass er im Zimmer des KR gewesen sei. Bei dieser Sachlage musste die Strafkammer alle sich ihr bietenden Höglichkeiten, den Sachverhalt näher aufzuklären, ausschöpfen und die beiden Personen, die den Vorgang ebenfalls beobachtet haben, als Zeugen anhören, umsomehr als Mg sich in einem fremden Hause im Dunkeln befunden hatte.

Da wegen dieser Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht das Urteil aufgehoben werden muss, erübrigt sich ein Eingehen auf die übrigen Rügen. Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, näher, gegebenenfalls durch Vernehmung des ersuchten Richters, vor dem der Angeklagte den Eid geleistet hat, klarzustellen, inwieweit der Sachverhalt mit dem Angeklagten erörtert worden ist und ob kein Zweifel daran bestehen kann, dass ihm die Bedeutung des Umstandes, ob er den Schlafraum des KB

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betreten hat, bewusst geworden ist. Die Fassung der Verhandlungsniederschrift schliesst immerhin nicht aus, dass dem Angeklagten damals keine ausreichende Gelegenheit gegeben worden ist, eine den jetzt massgebenden Punkt umfassende Zeugenaussage zu erstatten, sondern dass ihm lediglich seine polizeiliche Aussage vorgelesen und er über deren Richtigkeit befragt worden ist. Schon die Tatsache, dass er nicht über sein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt worden ist, obwohl zum Hinweis auf ein Vergehen nach § 123 StGB Anlass gegeben war, legt den Gedanken nahe, dass der vernehmende Richter der Frage, ob das Zimmer betreten worden ist, keine besondere Bedeutung beigemessen hat. Unter diesen Umständen würde die Frage des Vorsatzes und auch einer etwaigen Fahrlässigkeit des Angeklagten genauer Prüfung bedürfen.

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Jagusch Dr, Schalscha

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