Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Beschluss vom 24.04.1954 – 3 StR 213/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
"ideen 213/54 2285 001
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Invaliden Jachb K REED aus MED. geboren am @®: I 2 in SEREEND.
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 8. Juli 1954, an der teilgenoimen haben:
Senatspräsident 1 Dr. Rotberg als Vorsitzender,
f Bundesrichter Dr. Koeniger Ba Bundesrichter Prof. Dr. Busch “ Bundesrichter Martin
= Bundesrichter Waaß _ = als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt |
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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R für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das = zur Bewährung wegfällt.
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Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 16. Dezenber 1953. 3 .dahin geändert, dass der Ausspruch über die Strafaussetzung; |
Der Angeklagte hat. die Kosten dieses Rechtsmittels zu trd- ı
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“.die Strafaussetzung hinsichtlich eines Teils der Strafe. “ Diese ist nicht zulässig, wie der Senat bereits in der
„noch über die staatsanwaltschaftliche Revision zu befinden Ki ist. Diese ist zulässigerweise auf den Ausspruch über die ® "Strafaussetzung beschränkt.
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Der Angeklagte ist wegen Verbrechens der Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreekung der Strafe ist für den Rest von vier Monaten ausgesetzt worden. Das Urteil ist vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit der Revision angefochten worden. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist durch. Beschluss vom 24. April 1954 verworfen worden, weshalb nur
Die Beschwerdeführerin wende? sich mit Recht gegen
zum Abdruck bestimmten Entscheidung vom 26. Mai 1954
- 3 StR 109/54 - ausgesprochen hat.. Der Wortlaut des
§ 23 StGB und sein aus der Entstehungsgeschichte sich ergebender Sinn und Zweck stehen der Teilaussetzung entgegen.
Nech § 23 StGB kann das: Gericht die Vollstreckung einer Gefängnis- oder Einschliessungsstrafe von nicht mehr als neun !Ionaten oder einer Haftstrafe aussetzen, damit der. Verurteilte durch gute Führung während einer Bewährungszeit Straferlass erlangen kann. Diese Fassung spricht gegen die Zulässigkeit einer Teilaussetzung. Die Worte "einer Gefängnisstrafe ..... von nicht mehr als neun Monaten" deuten auf die im Urteilsspruch bezeichnete Strae, nicht auf einen Teil der Strafe. Hätte der Gesetzgeber die Aussetzung für einen Strafteil zulassen wollen, so
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hätte er das durch den Zusatz "ganz oder teilweise" zum - Ausdruck gebracht. Er hat aber jeden Hinweis darauf bewusst vermieden. Ausserdem lassen die Worte "damit der Verurteilte .... Straferlass erlangen kann" erkennen, dass der Erlass der ganzen Strafe, nicht einer Reststrafe,
gemeint ist,
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Auch die vom Gesetzgeber mit der Einführung der Strafaussetzung zur Bewährung verfolgte Absicht lässt die Auslegung des Lendgerichts nicht zu. Von der Vollstreckung der Strafe sollte in geeigneten Fällen ganz abgesehen werden, in denen nach der Persönlichkeit des Ver-:#: ‚urteilten und nach seinem Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat oder einer günstigen Veränderung : seiner Lebensumstände künftig ein gesetzmässiges und ge- " ordnetes Leben erwartet werden kann. Aus der Begründung zum Entwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (vgl : Materialien dazu, Bundestagsdrucksache Nr 3713 S}28 ff) ist ersichtlich, dass die Vollstreckung eines Strafteils zu ihre Aussetzung für den 'Strafrest nach dem Willen des 5 fenetrewsere nicht zugelassen werden sollten. Dort ist u:§ 23 StGB bemerkt: "Eine nur teilweise Aussetzung kommt ; Fi
an in Betracht"; und zu ss. 23 bis 26: "sie (die Strafaus-# setzung) ist. also nur angebracht, wenn im Einzelfall eine sl
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erscheint’ und das öffentliche Interesse keine sofortige Vollstreckung erfordert": Die Worte "ohne Strafvollzug" machen es deutlich, dass auch die Vollstreckung eines Teils der Strafe unnötig sein muss, wenn der Angeklagte ..; ..der Strafaussetzung zur Bewährung teilhaftig werden soll. E
‚Der ‘Grund für diese Regelung liegt darin, dass der ger . setzgeber kurzzeitige Freiheitsstrafen als. ‚kriminalpolitisch;
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unerwünscht ansah und deshalb die Anwendung des § 23 StGB
> zwecks Vermeidung einer allzu weiten Auslegung (vgl Begründung S 29) auf die Fälle beschränken wollte, in denen der Strefzweck ohne jeden Strafvollzug erreicht werden kann. Deshalb hat er eine bestimmte Strafhöhe festgesetzt, bis zu
der in geeigneten Fällen Strafsussetzung zur Bewährung zulässig ist. In der Begründung zum Entwurf des Dritten Straf- | rechtsänderungsgesetzes (S 29) ist dareuf hingewiesen, dass =‘ die Strafaussetzung zur Bewährung bei höheren Strafen (von über neun Monaten) eine unverständliche lilde wäre, die nur selten angezeigt und der Entscheidung der Gnadenbehörde vorbehalten sei. Dieser Gedanke hätte wenig Sinn, wenn die Strefaussetzung zur Bewährung hinsichtlich eines Strafteils zulässig wäre.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im Unfang der Anfechtung.
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Der Oberbundesanwalt hatte Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache beantragt. a
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