Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.04.1954 – 5 StR 52/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 52/54 2294 046
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Malergesellen Ernst M NEED aus 1: B-Kreis CHEND !@p, geboren am B.D ED in Hoggummn.
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.April 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr El» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtnenn > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des ıngeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 10.Dezember 1953 , mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Lüneburg zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
5.3 fr - DD. —iLL
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 2 StGB unter Anrechnufg der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Nach den Ausführungen des Urteils hat der Angeklagte in der Nacht vom 28. zum 29.9.1953 anläßlich eines Erntefestes die zur Tatzeit 17Y2. Jahre alte, "auf Grund eines Ohnmachtsanfalles!" in "bewußtlosen Zustand" befindliche Erna Ro zum Beischlaf mißbraucht.
Die Revisi”n des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) wird aus Zweckmäßigkeitsgründen bei der Sachrüge erörtert.
Die Revision ist begründet. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 2 StGB findet in den Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze.
Ein Mädchen ist bewußtlos im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 2 StGB, wenn ihm das Bewußtsein völlig fehlt oder ein Fall schwerster Bewußtseinstrübung vorliegt (IK 6a zu § 176 StGB). Daß Erna RolD sich zur Tatzeit in einem Zustande dieser Art befand, ist nicht hinreichend festgestellt.
Im Urteil heißt es zwar, die Jugendkammer habe als erwiesen angesehen, daß Erna Role sich zur Zeit des Beischlafes in einem bewußtlosen Zustand befunden habe, "der auf Grund ihres im Tanzzelt erlittenen und bis zum Morgen fortdauernden Ohnmachtsanfalles bestand". Für einen Ohnmachtsanfall bietet indessen der festgestellte Sachverhalt überhaupt keinen Anhaltspunkt. Das Urteil meint nun allerdings weiterhin, daß für den "Ohnmachtsanfall" die für die Gewohnheiten der Zeugin ungewohnt hohe Menge des von ihr vorher gennssenen Alkohols, insbesondere der
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von ihr nach ihrer Bekundung an diesem Abend erstmals in ihren Leben genossene Sekt ursächlich gewesen" seien.
Es nimmt also in Wahrheit anscheinend an, daß Erna Ro-EB infolge Trunkenheit bewußtlos gewesen sei.
Alkoholgenuß kann nun zwar einen Zustand der Bewußtlosigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 2 StGB bewirken. Ob er das im einzelnen Fall getan hat, hängt aber imner von den Umständen des konkreten Falles ab. Die festgestellte Menge des von Erna Ro@iEMEB genossenen Alk>hols - zwischen 20 Uhr und 1,45 Uhr einige Glas süßes dunkles Bier und 2-3 Glas Likör, zwischen 1,45 Uhr und 2,30 Uhr mindestens 3 Glas Likör und 1 Glas Sekt - kann auch bei Berücksichtigung ihres jugendlichen Alters (17% Jahre) nicht :hne weiteres die Annahme rechtfertigen, daß Alkohol sie bewußtlos gemacht habe. Das ist um so weniger der Fall, als sie noch nach dem Zeitpunkt, in dem sie das Bewußtsein verloren haben soll, mit dem Angeklagten vom Tanzzelt zum Garderobenzelt ging, um ihren Mantel zu holen, und dort die Garderobenmarke ihrer Handtasche entnehmen wollte, also nicht nur mechanische Bewegungen ausführte, sondern zielbewußte Handlungen vornahn. Ob sie zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses bewußtlos war, kann bei. der hier gegebenen Sachlage nicht ohne medizinische Sachkenntnisse beurteilt werden.Daß die Jugendkammer selbst die zur Beantwortung der Frage erforderliche Sachkunde besäße, ist nicht anzunehmen. Die Ausführungen über den stundenlangen "Ohnmachtsanfall" sprechen dagegen. Die Revision macht daher zu Recht geltend, daß sie gemäß § 244 Abs 2 StPO verpflichtet war, einen medizinischen Sachverständigen zu hören. Diesen Beweis zu erheben, mußte sich ihr unter den obwaltenden Umständen aufdrängen.
Hieran ändert auch nichts, daß die Jugendkammer geglaubt hat, aus einer Reihe weiterer Umstände auf einen bewußti”sen Zustand der Erna Ro@B schließen zu können. Die Erwägungen, von denen sie sich hierbei hat leiten lassen, sind nicht frei von Rechtsirrtun.
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Das Urteil stellt auf Grund der Einlassung des Angeklagten fest, daß Erna Ro in Freien, insbesondere auch bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs überhaupt nicht mit dem Angeklagten gesprochen habe. Es meint, dieses
‘Verhalten widerspreche, falls sie "bei vollem Bewußtsein!
gewesen wäre, jeder Lebenserfahrung. Das ist irrig. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhaltes, daß ein bei vollem Bewußtsein befindliches Mädchen in einer Lage dieser Art nicht schweigt. Im übrigen ist ein Mädchen bewußtlos im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 2 StGB nicht schon dann, wenn es nicht "bei vollem Bewußtsein! ist.
Die Jugendkammer hat die Bewußtlosigkeit der Erna RO ferner aud der Bekundung der Zeugin WB gefolgert, daß Erna Rom bei dem Aufenthalt im Garderobenzelt "sozusagen von nichts wußte", daß sie lange an ihrer Tasche "herumfummelte" und sie vergeblich zu öffnen versuchte, daß sie dabei nicht sprach und daß sie zum Anziehen ihres Mantels ohne die Hilfe des Angeklagten außerstande war. Die Bekundung, daß Erna Rob "s>zusagen von nichts wußte", betrifft keine von der Zeugin wahrgenommene Tatsache. Sie enthält eine bloße Vermutung. Auf Vermutungen dürfen dem Angeklagten ungünstige Feststellungen nicht gestützt werden. Ob die im übrigen von der Zeugin WEEBD bekundeten Tatsachen den Schluß rechtfertigen, daß Erna Ro infolge Alkoholgenusses bewußtlcs war, durfte die Jugendkammer nicht ohne Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen enischelden. Auch insoweit greift die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge durch.
Das gleiche gilt für die Bekundungen der Zeugen Ri und Anna Ro. Im übrigen sind die Bekundungen dieser beiden Zeugen von untergeordneter Bedeutung, da sie nur das Verhalten der Erna Ro» mehrere Stunden nach der Tat betreffen.
Ob aus der Aussage der Erna Rom selbst, daß ihr bereits dunkel vor den Augen gewesen sei, als sie im Tanz-
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zelt ohne Mantel an der Theke stand, und daß sie nicht wisse, was von diesem Zeitpunkt an bis zu dem Augenblick, in dem sie sich am nächsten Morgen auf dem Heimweg befand, geschehen sei, auf Bewußtlosigkeit geschlossen werden kann, durfte die Jugendkammer ebenfalls nicht ohne Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen entscheiden. Daß Erna RO nicht mehr weiß, was mit ihr geschehen ist, könnte auch die Folge einer durch Alkoholrausch bewirkten retr"graden Amnesie sein. Darüber, ob das hier möglicherweise zutrifft, mußte die Jugendkammer einen medizinischen Sachverständigen hören.
Abgesehen hiervon geben auch die Ausführungen des Urteile zur inneren Tatseite zu rechtlichen Bedenken Anlaß,
Es heißt im Urteil, der Angeklagte sei sich im klaren gewesen, daß er den von Erna Rogge nicht gestatteten Geschlechtsverkehr zu einer Zeit vornahm, in der das Mädchen bewußtlos war. Die im Urteil wiedergegebenen Erwägungen, auf die sich diese Überzeugung der Jugendkammer stützt, sind unklar und nicht frei von Rechtsirrtum.
Die Jugendkammer ist hierbei zunächst durch den .Gedanken bestimmt worden, daß die Einlassung des Angeklagten, er wisse nicht, was Erna Rob auf seine Frage nach einem Spaziergang im Freien geantwortet habe, "vermuten" lasse, er habe dem Gericht die tatsächlich erfolgte verneinende Antwort des Mädchens verschwiegen. Wie bereits oben ausgeführt worden ist, dürfen dem Angeklagten ungünstige Feststellungen nicht auf Vermutungen gestütst werden.
Die Jugendkammer hat sich ferner durch die Erwägung leiten lassen, daß der Angeklagte Erna Ro nicht ausdrücklich gefragt habe, ob sie bereit sei, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Hierbei hat sie verkannt, daß unter Verhältnissen, wie sie hier vorliegen, erfahrungsgemäß zur Feststellung des Einverständnisses ausdrückliche Fragen weder notwendig noch üblich sind.
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Das Urteil begründet die Annahme, daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe, außerdem damit, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß ein unbescholtenes Mädchen sich einem Manne freiwillig hingebe, ohne hierbei und in der unmittelbar vorangehenden und nachfolgenden Zeitspanne auch nur ein Wort zu sagen. Der Vorsatz muß im Zeitpunkt der Tat vorhanden sein. Aus dem Schweigen der Erna RolB nach dem Geschlechtsverkehr kann daher unmöglich auf den Tatvorsatz des Angeklagten geschlossen werden. Im übrigen geht das Urteil auch hier wieder von einem Erfahrungssatz aus, den es nicht gibt. Es entspricht im Gegensatz zur Auffassung der Jugendkammer durchaus der Lebenserfahrung, daß es unter Umständen, wie sie hier vorliegen, nicht selten zu einem von beiden Partnern gewollten oder gebilligten Geschlechtsverkehr kommt, ohne daß dabei unmittelbar vor oder während des Geschlechtsverkehrs gesprochen wird. Aus dem Schweigen der Erna RO zu schließen, dem Angeklagten sei klar gewesen, daß er einen von Erna Rose nicht gestatteten Geschlechtsverkehr zu einer Zeit vornahm, in der sie bewußtlos war, ist schlechterdings unmöglich.
Was das Urteil im übrigen unter Bezugnahme auf die Bekundung der Zeugin Wiggp in diesem Zusammenhange noch ausführt, trägt offensichtlich nicht die Feststellung des Tatvorsatzes. Abgesehen hiervon enthält die im Urteil wiedergegebene Bekundung der Zeugin Wi, dem Angeklag-
ten sei "nicht verborgen geblieben", daß Erna Roi» auf Grund ihres körperlichen und geistigen Zustandes nicht
zur Aushändigung ihrer Garderobenmarke in der Lage gewesen sei, im wesentlichen wiederum keine Mitteilung einer von der Zeugin wahrgenommenen Tatsache, sondern die Wiedergabe
einer Vermutung der Zeugin.
Die Ausführungen des Urteils zur F.age des Vorsatzes geben schließlich auch noch insofern zu rechtlichen Bedenken Anlaß, als das Urteil hier mit keinem Wort auf die
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Tatsache eingeht, daß der Angeklagte vor der Tat ganz erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte. Die festgestellte Menge ist so beträchtlich, daß es, wenn nicht gar der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen, so doch jedenfalls einer eingehenden Erörterung darüber bedurfte, ob der Angeklagte überhaupt noch fähig war, zu erkennen, daß er den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Erna Ro@EB in einem Zeitpunkt vornahn, in dem sie bewußtlos war.
Zu rechtlichen Bedenken geben weiterhin auch die „usführungen des Urteils Anlaß, mit denen es begründet, daß die Einlassung des Angeklagten "zum Kernpunkt des Sachverhalts" widerlegt sei.
In diesem Zusammenhang heißt es zunächst, der Angeklagte habe "in verschiedenen Punkten bewußt gelogen". Er habe der Wahrheit zuwider angegeben, daß Erna Roi» sich an der Theke des Gastwirts Heinrich Meg übergeben habe, daß sie den ! ntel erst gegen 3.30 Uhr im Garderobenzelt abgeholt habe und daß Helm ihn, den Angeklagten, am nächsten Morgen schon gegen 9 Uhr besucht habe. Die Unwahrheit der Behauptung, Erna Roi» habe sich an der Theke übergeben, folgert das Urteil aus der Bekundung des Zeugen Heinrich Meg, er habe etwas derartiges nicht bemerkt; wenn es geschehen wäre, würde er es "wahrscheinlich! selbst bemerkt haben; zumindest wäre er von anderen Gästen hierauf aufmerksam gemacht worden. Die Aussage enthält in ihrem letzten Teil wiederum die Mitteilung von Vermutungen. Dafür, daß der Angeklagte in den drei erwähnten Punkten bewußt die Unwahrheit gesagt hätte, besteht überhaupt kein Anhalt, Es handelt sich um Tutsachen, die offensichtlich für die Entscheidung ohne jede Bedeutung waren. Umstände, die den Angeklagten hätten veranlassen können, insoweit bewußt die Unwahrheit zu sagen, sind in keiner Weise ersichtlich. Soweit der Angeklagte hier überhaupt die Unwahrheit gesagt hat, kann es sich um einen Irrtum handeln, der
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seine natürliche Erklärung in dem Zustand findet, in dem sich der Angeklagte in der Tatnacht befand.
Ausweislich der Urteilsgründe hat die Jugendkammer die Einlassung des Angeklagten "zum Kernpunkt des Sachverhaltes" außerdem deshalb als widerlegt erachtet, weil sich aus einer in dem Urteil wiedergegebenen Zeitberechnung "zwingend" ergebe, daß die Darstellung des Angeklagten, er habe bereits vor dem Abholen des Mantels mit Erna Ro» geschlechtlich verkehrt, nicht stimme. Von einer "zwingenden" Schlußfolgerung kann nicht die Rede sein. Die Beweisführung des Urteils muß im Gegenteil als nicht möglich bezeichnet werden. Die Bekundungen der Zeuginnen Erna Roi und vo von denen das Urteil bei seiner Zeitberechnung ausgeht, lassen die Möglichkeit offen, daß die einzelnen Tänze und die zwischen ihnen liegenden Pausen jeweils nur 5 Minuten gedauert haben.
Von dieser dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit mußte die Jugendkammer ausgehen, Eine dementsprechende Zeitberechnung ergibt für die 4 Tänze, die der Angeklagte mit Erna Roi getanzt hat und die zwischen ihnen liegenden 3 Tanzpausen eine Zeitdauer von 35 Minuten. Das Urteil stellt an dieser Stelle als Zeitpunkt des ersten Tanzes die Zeit "gegen 1.30 Uhr" und als Zeitpunkt, in dem der Mantel abgeholt wurde, die Zeit "gegen 2.30 Uhr" fest.
Der Zeitraum zwischen dem letzten Tanz und dem Abholen
des Mantels beträgt hiernach 25 Minuten. Nach der Einlassung des Angeklagten will dieser vor dem Abholen des Mantels mit Erna Ro im Freien geschlechtlich verkehrt, auf dem Rückweg zum Tanzzelt den Verlust seines Taschenkennss festgestellt, ihn an der Stelle des Geschlechtuvurkehrs gesucht und gefunden und anschließend mit Erna Row im Tanzzelt noch getrunken haben, bevor sie den Mantel abholte. Das konnte innerhalb eines Zeitraumes von 25 Minuten durchaus geschehen.
Der Senat hat es hiernach für erforderlich gehalten, die Sache gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an das Landgericht
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in Lüneburg zurückzuverweisen.
Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgen-
des hingewiesen: Um einer künftigen Aufklärungsrüge zu begegnen, wird das Landgericht erwägen müssen, auch zur
Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen medizinischen Sachverständigen zu hören.
Sarstedt Dr.Koffka Siener Schmitt Dr.Börker