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BGH Entscheidung vom 23.04.1954 – 1 StR 517/53

1. Strafsenat

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1 StR 517/53 2318 042 ’

ınNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Regierungsoberinspektor a.D. Adolf r EM , zur Zeit in EEE wohnhaft, geboren am GEB 1505 in IM (Kreis U),

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Antsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iR

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 22. Juli 1953 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des hechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von hkechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, begangen an der damals etwa 10 Y2 Jahre alten Edith TB, zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision hat

Erfolg.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer, der die ihm vorgeworfene Tat bestreitet, im wesentlichen auf Grund der Aussage der Edith Tb für überführt erachtet. Mit Recht, rügt die Revision, daß die Strafkammer bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Mädchens die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt habe. Nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO (vgl u.a. BGHSt 2, 168) ist die Rüge allerdings nur zulässig, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Landgericht

hätte hinsichtlich des Mädchens den zuständigen Schulleiter.

hören und ein psychologisches Gutachten erheben müssen.

In einem Falle der vorliegenden Art, in dem ein bisher unbescholtener älterer Mann, der seine Schuld bestreitet, der Unzucht mit einem Kinde beschuldigt ist und in der Hauptsache durch die Angaben des betroffenen Mädchens belastet wird, bedarf die Schuldfrage einer besonders sorgfältigen Prüfung. Im allgemeinen wird zwar das erkennende Gericht auch in einem solchen Falle auf Grund seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Seelenkunde die Fähigkeit zur Beurteilung der Aussage des Kindes besitzen. Das gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 2, 163; 3, 27, 52) nicht, wenn bestimmte gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes sprechende Tatsachen vorliegen, deren Bedeutung unter den Bedingungen der Eaupt-

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verhandlung erfahrungsgemäß nur schwer zu beurteilen ist. So liegt hier der Fall. Nach den Akten hatte Editn TR bei ihrer ersten Vernehmung durch die Kriminalbeamtin Zebert (17. Februar 1953) angegeben, sie habe mit ihren Beinen und angewinkelten Knien im Bett gelegen, als sie der Angeklagte an den Unterleib und dann zwischen die Beine gefaßt habe. Bei ihrer zweiten Vernehmung durch die Kriminalbeamtin (16. April 1953) hat sie bekundet, sie habe, als sie von dem Angeklagten unten angefaßt worden sei, mit herabhängenden Beinen neben diesem auf dem Bettrand gesessen und erst beim Erscheinen ihrer Mutter die Füsse auf das Bett genommen. In der Hauptverhandlung hinwiederum hat sie, wie die Urteilsgründe ergeben, "demonstriert", wie sie zunächst mit herabhängenden Beinen auf dem Bett gesessen und sodann (vor dem Erscheinen der Mutter) die Beine in das Bett hineingenommen habe. Schon diese wechselnden Angaben des Mädchens über seine Stellung oder Lage bei den dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten unzüchtigen Handlungen mahnen zur Vorsicht bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit. Dasselbe gilt von den Angaben der Edith Te über das Ausschalten des Lichtes, vor allem insofern, als sie bei ihrer zweiten Vernehmung durch die Kriminalbeamtin bekundet hat, der Angeklagte habe ihr immer während der Zeit der Dunkelheit "vorn drangelangt", eine Behauptung, die sie nach den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten hat. Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß nach dem Bericht der Kriminalbeamtin ZB von 17. Februar 1953 der zuständige Schulleiter die Edith TO zwar nicht als unaufrichtig, aber als ein "etwas oberflächliches" Mädchen von "starker Unkonzentriertheit" während des Unterrichts und einer "gewissen Phantasie" bezeichnet hat, daß ferner die Kriminalbeamtin selbst in ihrem Bericht vom 16. April 1953

die Edith TOM als ein "ängstliches, unsicheres, innerlich unruhiges" Kind geschildert und mangels ausreichender Auskunftsmöglichkeiten ein psychologisches Gutachten über ı die Glaubwürdigkeit des, wie sie hervorhebt, durch die Br Flucht aus der Ostzone und den ständigen Wechsel des Aufenthaltsortes in seiner Entwicklung ungünstig beeinflußten us Mädchens für nützlich erachtet hat. Zu Bedenken gibt schließ- . ah lich auch Anlaß, daß Edith TED sen Angeklagten - sei es

an dem Abend der vorgeworfenen Tat oder Ss früher - er- .

zählt hat, ein Junge habe ihrer un ein Ja Jünägren Schwe- E ster Roswitha einmal am Geschlechysteil gespielt. Bei die- a: ser Sachlage durfte die Strafkamier, wie die Revision mit 5; Recht geltend macht, nicht, ohne den Schulleiter persönlich N "zu hören und gegebenenfalls auch noch einen auf dem Gebiet er der Seelenkunde von Kindern erfahrenen Sachverständigen zu- vl zuziehen, im wesentlichen den eigenen Eindruck als Grundla- vo

ge für die Feststellung der Glaubwürdigkeit der Edith gb ©. gerade auf dem besonders heiklen Gebiet geschlechtlicher “

Erlebnisse genügen lassen. Hieran änderte auch die Tatsa- Be che nichts, daß der 11 Jahre alte Zeuge Manfred Sb in Zu.

‘der Hauptverhandlung angegeben hat, an dem Abend der angeb- BE;

lichen Tat gehört zu haben, wie Edith Tan zu dem Ange- =

klagten gesagt ‚habe: "Nicht mehr" und "Au, Sie zwicken micht.

Daß diese Aüsrufe nur in dem von dem Mädchen geschilderten

Zusammenhäng einen Sinn ergäben, kann der Strafkammer nicht on zugegeben werden; die Worte des Mädchens können sich gege- SE benenfalls auch auf harmlose Neckereien des Angeklagten be- E zogen haben. : ° “&

Das Urteil muß daher samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde bedürfte. Im übrigen können die Ausführungen

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in dem nachträglichen Schriftsatz des Verteidigers om 30. März 1954 in diesem Rechtszuge nicht beachte werden.

In der neuen Hauptverhandlung wird die „trafkammer gegebenenfalls nicht darauf verzichter „önnen, außer dem Schulleiter, dem Jugendpsychologer. und der Kriminalbeamtin ZU auch Zeugen über die Tuhrung und die Glaubwürdigkeit der Ehefrau TEEEB na der Eheleute S@pzu hören.

Zu der vom Verteidiger beantragten Zurückverweisung an ein anderes Landgericht bestand keine Veranlassung.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann

Jagusch Dr.Schalscha

EN

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