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BGH Entscheidung vom 23.04.1954 – 1 StR 47/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des volkes

in der Strafsache gegen

den Friseurmeister Hans I EB aus FEED: zebovon am EEE 1911 ir TED / EEE:

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

nai der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, Junı 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantei Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr. Schaischa als beisitzende Richter;

Oberstaatsanwalt Dr. GB in der Verhandlung; Amtsgerichtoret un bei der Verkündung sıs Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesteliter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

äes Landgerichts Nürnberg/Fürth vom 27.Oktober 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen "La!zu Bude gehoben urd die Sache insoweit zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, ar das Landgericht zurückverwiesen.

im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe 3

zum nn mr un Der Angeklagte hat mit seinem zur Zeit der Tat nahe- “zu iTjährigen Lehrmädchen Hertha | ein geschlechtiiches Verhältnis begonnen, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, das er zu sich genommen hat. Er war verheiratet, lebte aber von seiner Trau getrennt; im Zeitpunkt der Hauptverhandlung war das Ehescheidungsverfahren im Berufungsrechtszug anhängig: Das Landgericht erachtet es als unwiderlegt, daß der Beschwerdeführer und Hertha O3 | nach erfolgter Scheidung der Ehe des Angeklagten sich zu heiraten beabsichtigen.

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 174 Abs 1 Nr 1 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung ist dem bis dahin unbescholtenen Beschwerdeführer versagt worden. Seine Revision rügl Verletzung des sachlichen Rechts,

1, Zum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich unbegründet. Insbesondere hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten festgestellt.

2, Bedenken bestehen aber gegen den Strafausspruch, ins- ”

besondere gegen die Entscheidung zu § 23 StGB. Der formel. hafte Hinweis auf die Wäufurg "derartiger Sittlichkeitsdeliktet legt den Gedanken nahe, daß die Strafkammer ganz allgemein ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe bei Verfehlungen gegen $ i74 Abs 1 Nr.1 StGB annehmen wiil. Dem könnte nicht zugestimmt werden. Grundsätzlich sind auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 23 StGB

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die Umstände des Einzelfalls maßgebend (BGH Urt 2 StR 79/54 vom 23. April 1954, zum Abdruck bestimmt). Nach den Feststellungen der Strafkammer handelt es sich bei dem Angeklagten um einen unbescholtenen Mann, dessen Ehe schon vor Anknüpfung der Beziehungen zu Hertha PB :ö1!ig zerrüttet wer und dem das Nädchen seine Liebe zu erkennen gegeben hatte und weit entgegengekommen war. Der Fall unterscheidet sich von anderen Verbrechen gegen § 174 StGB schon dadurch, daß zwischen den Beteiligten ernstlich die Eheschliessung beabsichtigt wird, Eine Vollstreckung der Strafe könnte vor allem die durchaus erwünschte künftige Ehelichkeit des aus F dem Verhältris hervorgegangenen Kirdes in Frage stellen. Unter diesen Umständen war mit besonderer Sorgfalt zu prü-

fen, ob nicht schon der Ausspruch der Verurteilung den Strat-# zweck erfüllt oder ob besondere Gründe vorliegen, denen ein Interesse der Öffentlichkeit an der Voilstreckung der Stra-

fe zu entnehmen ist, j

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Bei dem engen Zusammerhang der Entscheidung über die .$ Strafaussetzung zur Bewährung mit dem übrigen Strafausspruch ! ist nach den Umständen des Falles das angefochtene Urteil im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben. Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, nachzuprüfen, ob der Altersunterschied von etwa 23 Jahren zwischen dem Angeklagten und Hertha PM ais straferhöhender Umstand zu werten ist, Es entspricht der Natur des Verbrechens gegen § 174 Nr 1 StGB,

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bei dem immer eine Person unter 21 Jahren als Verletzter und eine mit der Erziehung, Aufsicht oder Ausbildung dieser Person betrauter Täter beteiligt sind, daß wenigstens in der Regel ein erheblicher Aitersunterschied zwischen beiden besteht.

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Jagusch Dr.Schalscha

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