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BGH Entscheidung vom 22.04.1954 – 4 StR 63/54

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Emil M (EEEEEEEEEEED

aus TEE, sort geboren an. in iD.

wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen kännern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Sundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für echt erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das . Urteil des Landgerichts in Siegen vom 24. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte besuchte an einem Sonntag im August 1953 ein Volksfest und hielt sich’ von 16 Uhr bis 0,30 Uhr in einem Festzelt auf. Er nahm dort Getränke zu sich, sodass er beim Verlassen des Zeltes "leicht angetrunken" war: Auf dem Heimwege wurde er von den 15 Jahre alten Lehrling KB auf dessen Fahrrad mitgenommen. Er führte zunächst unsittliche Gespräche und griff dann plötzlich in geschlechtlicher Erregung über der Hose des Jungen an dessen Geschlechtsteil. Als KB einige Zeit später auf der Strasse mit ihm beisammenstand, griff er mit einem oder zwei Fingern in dessen Hosenschlitz und berührte dabei kurz den durch Hemd und Unterhose bedeckten Geschlechtsteil des Jungen. Er lud KEEP schliesslich ein, in dieser Nacht bei ihm zu schlafen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung eines Ninderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

1) Die aus Art. 3 GrundG hergeleiteten Bedenken der Revision gegen die Rechtsgültigkeit des § 175 a StGB teilt der Senat allerdings nicht. Damit, dass die Rechtsordnung von einem strafrechtlichen Verbot der gleichgeschlechtlichen Unzucht der Frau absieht, verleiht sie ihr kein "Recht", auf das sich der Mann mit dem Hinweis auf die von dem Grundgesetz gewährleistete Gleichberechtigung der Geschlechter berufen könnte (BGH NJW 1951, 810). Die Verführung eines 15 Jahre alten Jungen durch eine Frau ist auch nicht, wie die Revision meint, stets straflos; in einem solchen Falle kann die Anwendung des § 1§ 5 StGB in Frage kommen. Diesen Tatbestand kann, was die Revision ebenfalls übersieht, auch ein männlicher

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Täter verwirklichen, wenn er ein 15 Jahre altes Mädchen zu unzüchtigen Handlungen verführt; ausserdem kann er sich in einem solchen Falle nach § 1§ 2 StGB strafbar machen. Freilich sind die Strafdrohungen der angeführten Vorschriften wesentlich niedriger als die des § 175 a StGB. Das hat seinen Grund aber lediglich in der verschiedenen kriminalpolitischen Wertung der erwähnten Straftaten. Insoweit hat auch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 24. August 1953 keine Änderung gebracht

2) Die Tatbestandsmerkmale der versuchten Verführung zur Unzucht zwischen Männern (§§ 175 a Nr. 3, 43 StGB) sind dargetan. Der Angeklagte hat den Jungen durch unsittliche Reden, Berührungen und schliesslich durch die Aufforderung, bei ihm zu schlafen, zur Unzucht geneigt machen wollen. Dazu kam es nicht, weil KB die Annäherungsversuche abwehrte und sich weigerte, mit dem Angeklagten zu gehen.

3) Nicht unbedenklich sind indes die Ausführungen des Landgerichts, die sich mit seiner Annahme, der Angeklagte habe das Alter des Jungen erkannt, befassen. Die Strafkammer stützt sich dabei auf die Erwägung, KM habe den Angeklagten zutreffend beschreiben können. Sie übersieht, dass der Zeuge im Gegensatz zum Angeklagten in der Tatnacht nicht unter Alkoholeinfluss stand und deshalb genauere Beobachtungen zu machen in der Lage war. Dass das Alter des Jungen nach seinem Aussehen in der Hauptverhandlung unter 21 Jahre geschätzt werden musste, beweist auch noch nicht, dass der "leicht angetrunkene" Angeklagte in der Tatnacht unter wesentlich anderen Begleitumständen dieselbe Auffassung gewinnen musste.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei voll zurechnungsfähig gewesen, stützt sich im wesentlichen

auf die Angaben des KB: Der Angeklagte selbst hat sich nach den Urteilsfeststellungen auf starke Trunkenheit berufen. Er will. wie die Revision behauptet, sich dahin eingelassen haben, er habe 20 Glas Bier getrunken. Es gibt nun zu rechtlichen Bedenken Anlass, dass das Landgericht die Beobachtung eines Fünfzehnjährigen zur Grundlage eines abschliessenden Urteils über den Grad der Trunkenheit des Angeklagten gemacht hat. Denn es ist allgemein bekannt, dass die Schwere einer Alkoholeinwirkung nach aussen nicht oder zum mindesten nicht in vollem Umfange in Erscheinung zu treten braucht und dass insbesondere gegenüber der 3eurteilung junger, unerfahrener Menschen grosse Vorsicht geboten ist. kinigermassen sichere Anhaltspunkte für den Grad einer Alkoholbeeinflussung gewähren in der Regel nur Feststellungen über die Menge des genossenen Alkohols, den Blutalxoholgehalt und die etwaige Alkoholgewöhnung des Täters. Hierüber geben aber die Urteilsausführungen keinen Aufschluss. Es steht lediglich fest, dass der Angeklagte viele Stunden in dem Festzelte zubrachte und alkoholische Getränke zu sich nahm. Auch der Umstand, dass er sich nach= träglich an viele Einzelheiten der Tatnacht erinnert hat, trägt die Feststellung der vollen Zurechnungsfähigkeit noch nicht. Sein Verhalten lässt insoweit vielleicht Schlüsse auf seine Einsichtsfähigkeit zu; zweckbestimntes Verhalten schliesst aber, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, eine Beseitigung der inneren

Hemmungen nicht aus.

Der Sachverhalt bedarf daher nach den aufgezeigten Richtungen hin weiterer Aufklärung. Es wird insbesondere geboten sein, die Begleiter des Angeklagten, die mit ihm das Festzelt verliessen und heimgingen, über ihre 3eobachtungen hinsichtlich des Grades der Alkoholbeeinflussung des Beschwerdeführers zu hören.

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Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert