Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 14.04.1954 – 4 StR 784/53

4. Strafsenat

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2324 077 er

ImWNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bau- und kiaschinenschlosser ians Ip zus Dein, seboren an. ED ED ir vu.

we,;en schweren Raubes

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatsorüsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr, Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Bundesanvalt EEE bei ier Verkündung els Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbcamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.

Auf die Revision des Angeirlagten IB wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 23. September 1953, soweit es ihn betrifft, nit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

2.

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Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Gefingnis verurteilt worden, nachdem er wegen eines am 25, Februar 1953 begangenen schweren Raubes zu vier Jahren Zuchthaus rechtskräftig verurteilt worden war, Er geriet im Juli 1952 gegen 22 Uhr in einer Gastwirtschaft mit einem betrunkenen Gast, namens Sch, in eine Schlägerei, in deren Verlauf dieser zusammenbrach, vor der Wirtschaft liegen blieb und dort einschlief. Nachdem der Angeklagte weiter Bier und Schnaps getrunken hatte, ging er mit dem in dieser Sache Zreigesprochenen Mitangeklagten HP zu Sch hinaus und weckte ihn. Beide fa3ten Sch unter die Arme und führten ihn, ohne zu wissen, wo er wonnte, bis zu einem 4) -— 50 m entfernten, engen und dunilen eg. Als Sch@@B “ort nicht mehr weitergehen wollte, versetzte ihm der Angeklagte nit der Faust einen wuchtigen Schlag in das Gesicht, so daß er zu Boden Ziel. Der. Anfeiilagte bickte sich Über ihn, ri ihm die Arn- »anduhr ab und steckte sie ein. Dann durchsuchte er die Taschen des O.fers und nahm einen 1I0-Däü-Schein und den Personalausweis aus den Brusttaschen des Verletzten en sich. Auf die llilferufe des Sch versetzte er ihm mit dem beschuh- ‚ten Fuß einen Stoß in die Rippen und ließ ihn liegen. Am nächsten Abend gab er Sch; üer Rückgabe seines Eigentums verlangte, die Uhr zurück, während er den Besitz des Geldes und des Ausweises ableugnete. Seine Revision erlebt die Verfalirensbeschwerde und rügt Verletzung des sachlichen Strafrachts. Sie muß im Ergebnis Erfolg haben.

Nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Verteidiger die Nichtanwendung des § 140 Abs 1 {ir 2 StPO serügi, weil das Landgericht den rechtzeitig gestellten Antrag des Anzeklagten auf Bestellung eines Yflichtverteidi-

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gers libergengen habe. Zugleich hat er \Wliedcreinsetzung in den vorigen Stand beantragt: Dieses Gesuch ist unzulüssig, weil eine Wiedereinsetzung Gegen die Versäumung einer einselnenVerfahrensrüge nach wirksaner Revisionsbegründung nicht geuihrt werden kann (BCHSt 1, 44) Ein Grund, von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Falle abzuweichen, ist nicht ersichtlich Der Verteidiger konnte zur Zeit der Einreichung der Revisionsamträge, auch ohne von seinem Auftraggeber unterrichtet worden zu sein, den später gerügten Verfahrensverstoß durch Einsicht der Strafakten feststellen.

Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des schveren Raubes (§ 250 Abs 1 Nr 3 StGB) und der Gefährlichen förperverletzung sind rechtsirrtumsfrei dargelegt:

Durchgreifende rechtliche Bedenken begegnen jedoch Gen Urteilsausführungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers, Dieser hatte vor Begehung des Varbrechens 6 Glas Bier und 6 bis 7 Schnäpse gevrunken. Wit Rücksıcht hierauf hat ihm das Lendgericht mildernde Umstünde zugebilligt, "weil die Tat wesentlich von Allohol beeinflußt war". Seine Überzeugung von der vollen Zurechnun;sfühigkeit des Angeiilagten hat es damit begründet, daß der An;eklagte in der Wirtschaft einen ganz normalen Eindruck gemacht habe und auch "das systematische und vor allen Dingen schnelle Durchsuchen der Taschen des Verletzten, der sichere Griff an das Handgelenk und das Abreißen der Uhr erkennen ließen, daß er nicht betrunken war". Er sei daher nur angetrunken gewesen und habe den Raub "mit vollem Bewußtsein" ausgeführt. Diese Erwägungen legen die Vermutung nahe, der Tatrichter habe nur die Einsichtsfähigkeit, nicht auch das Hemmungsvermögen des Angeklagten ins Auge gelaßt. Sinnlose Trunkenheit und Unfähickeit zu

überleste:n, zweckgericähte!er Handeln setzt die Anwendbarkeit des § 51 StEB nicht voraus. Auch ein äußerlich üeorädnetes Verhelten und »lanvolles Handeln schließen eine rauschbedinste Zurechnungsunfähigkeit oder wenigstens verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht aus (BGHSt 1, 385). Selbst bei voll erhaltener Einsichtsf#higkeit und auch im übrigen unbeeintriüchtigten Geistesleben kann unter der enthemmenden Wirkung des Alkohols die Fähigkeit des Täters, sein Handeln der besseren Einsicht gemäß zu bestimmen, aufgehoben oder wesentlich semindert worden sein. Zur Früfung in dieser Richtung bot der Sachverhalt deshalb besonderen Anlaß, weil der Angeklagte die Gelegenheit, das Opfer schnell und unauffüliig zu berauben, drei bis vier Stunden vorher, als Sch auf den Trenpenstufen des verschlossenen Webeneingangs zur Gastwirtschaft eingeschlafen var und von niemanden mehr beachtet wurde, vorübergehen ließ und Güjie Tat nach weiterem Alkoholsenuß zwischen 1 und 2 Uhr nachts ausfiührte, obwohl.

er und sein Begleiter HB pei dem Fortschleapen des Betrunkenen von anderen ?ersonen bis zum Tatort beobachtet worden waren. Gr hatte die Beraubungsabsicht auch offensichtlich nicht von vornherein, sondern in einer plützli- ‘chen Ringebung gefaßt, da er erst auf dem Rückweg vom Tanzsaal zum Schankraum auf den Gedanken gekommen war nachzusehen, ob Schmidt noch auf den Treppenstufen sitze. Bei diesem Sachverhalt hitte der Tatrichter, erforderlichenfalls unter Zuziehung eines Sachverstündigen, den Alkoholgehalt im Blute des Bescliwerdeführers anhand der genossenen Alkoholmenge errechnen (vgl VAR 1953, 5) und sich sodann sein Urteil über die Wirkungen des Alkoholgenusses unter Zugrundelegung der körperlichen Beschaffenheit des Angeklag- Ai ten (Körpergröße und Ernährungszustand) sowie der besonde- Bi ren für die Alkoholbeeinflussung wesentlichen Umstände (Alkoholgewöhnung, körperliche zrmüdung etwa infolge Tan- ’

zens und ;eringe Nahrungsaufnahme) bilden missen. Ja die Urteils,;rinde hierüber keinen Aufschluß geben, entbelhrt der Schuldspruch der ausreichenden sachlich-rechtlichen Grundlage.

Rechtlich fehlerhaft ist es auch, daß das Landgericht die ihm bekannte, nach der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung schon damals rechtiskräftige Verurteilung wegen des später besgangenen Raubes bei der Strafbemessung nicht - unter Beiziehung der Vorakten - zur Bildung einer Gesamtstrafe mit der im gegenwärtigen Verfahren verhängten Strafe verwertet hat (BGHSt 3, 2725 NIW 1953,

387).

Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisun, der Sache an das Landisericht.

Groß Krumme Hülle

Dr. Augustin Seibert