Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 14.04.1954 – 1 StR 546/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 546/53 2317 In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Baustoffhändler Franz EB zus vB: sort
geboren an EEE 1594,
wegen Betrugs im Rückfall u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 13. April 1954 in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen heben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmenn Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsret EB in Ger Verhandlung, Amtsgerichtsrat MB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten E wird das Urteil des Landgerichts BNünchen I von
7. april 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe. Die Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Iintscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
im übrigen wird die kevision verworfen.
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Der Verteidiger hat die Revision zulässig beschränkt auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfallbetrugs in Falle SR (Zinnietung) und wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung im Falle Hg: Das Rechtsmittel hat nur in dem letztgenannten Falle Erfolg.
Die Revision bestreitet den Vorsatz des Angeklagten, dem SuunEEEER Schaden zuzufügen. Diesen Vorsatz hat das landgericht jedoch ausreichend festgestellt. Sb WEB: Schaden bestand darin, dass er durch den Hietvertrag Verpflichtungen übernahm. Der Schaden würde allerdings dann aufgewogen sein, wenn die Gegenleistungen, die der Angeklagte zusagte, jenen Verpflichtungen wirtschaftlich gleichwertig gewesen wären. Das war jedoch nicht der Fall, weil sich der Angeklagte, wie das Landgericht für erwiesen hält, in einer sehr schlechten Vermögenslage
befand. Da ihm das, wie der Tatrichter weiter feststellt, bewusst war, hat er die schon in dem Vertragsschluss
liegende Schädigung SCHNEE nit Wissen und Willen herbeigeführt. Auch sonst zeigt die Verurteilung wegen Rückfallbetrugs keinen Rechtsfehler, der den Angeklagten
beschweren könnte.
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Soweit die von der Firma Fb gelieferte Ware durch Einigung und Übergabe in das Eigentum des Angeklagten übergegangen Wär; wurde sie durch den Brief der Firma vom 6. April 1950 allein nicht in ihr Eigentum zurückgeführt. Das ist der Revision zuzugeben. Das Landgericht war aber nicht gehindert, aus dem Inhalt des Briefes zu folgern, dass die Kommissionsabrede zwischen der Firma und dem Angeklagten schon früher,
nämlich schon vor der ersten Lieferung von 4. April
1950, getroffen worden war:
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Die weiteren Feststellungen des Urteils sind aber unklar. Vor allen ist daraus nicht ersichtlich, was aus dem Kommissionsgut geworden ist. Anscheinend wollte das Landgericht feststellen, dass der Angeklagte es vertragswidrig für eigene Rechnung verkauft hat. In diesem Falle würden gegen die Verurteilung keine Bedenken bestehen, Sicher ist diese Auslegung des Urteils aber nicht. Es kann auch so zu verstehen sein, dass der Angeklagte die Ware an EEE und HB verkauft hat; da er diese, zum Teil mit Erfolg, zur Zahlung an den Kommittenten veranlasst hat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, worin dann sein strafbares Tun liegen soll. Schliesslich schliesst das Urteil die Möglichkeit nicht aus, dass der Angeklagte von andern Käufern selbst keine Zahlung erhalten hat; dann hatte er insoweit an den Kommittenten auch nichts abzu-
führen (§ 384 Abs 2 HGB).
Die Verurteilung muss deshalb aufgehoben werden. Infolgedessen kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehen
bleiben.
Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha
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