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BGH Entscheidung vom 08.04.1954 – 4 StR 451/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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U StR 451/54

2273 083 yi

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schreiner Norbert K EB zus EEE, geboren am GE ' 912 ir "GE.

wegen Meineids und Betrugs

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwal : MEERE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 8. April 1954 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und

die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte führt seit 1950 ein Möbelgeschäft. Auf Antrag eines Gläubigers leistete er am 22. März 1952 vor dem Amtsgericht in Siegen den Offenbarungseid. Dabei gab er eine Forderung aus dem Verkauf eines Schlafzimmers in Höhe von 139 DM nicht an. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Meineids in Tateinheit mit Betrug zu Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision muß im Ergebnis Erfolg haben.

1. Das Schlafzimmer war nach Auffassung des Landgerichts Eigentum des Angeklagten; es wurde von ihm im Rahmen seines Geschäftes verkauft, Die Einlassung des Angeklagten, seine Ehefrau sei Eigentümerin des Schlafzimmers gewesen, deshalb stünde ihr der Kaufpreis zu, hat die Strafkammer ais unglaubwürdig bezeichnet. Die Behauptung der Revision, die zur Begründung dieser Überzeugung gemachten Ausführungen des Tatrichters seien denkfehlerhaft, trifft nicht zu.

Wenn das Landgericht darauf hinweist, der Angeklagte habe den Restkaufpreis gegen den Käufer im eigenen Namen eingeklagt und Leistung an sich verlangt, so steht dem nicht entgegen, daß der Angeklagte gemäß § 1380 BGB eine zum eingebrachten Gut gehörende Forderung seiner Frau im eigenen Namen geltend machen durfte, Das Landgericht legt nämlich ersichtlich vor allem Wert auf die Tatsache, daß der Angeklagte seine Klagebefugnis in jenem Zivilprozeßverfahren nicht darauf gestützt hat, daß er als Ehemann die Forderung seiner Frau einklage. Darum hebt es

auch hervor, daß er mit keinem Wort eine Zustimmung seiner Frau als der eigentlichen Inhaberin der Forderung zur Prozeßführung angedeutet habe (vgl § 1380

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Satz 2 BGB). Auch insoweit bestehen keine durchgreifenden Bedenken, als der Tatrichter die Behauptung des Angeklagten, er habe im Jahre 1950 bei dem Rechtsteistand Laue einen Ehevertrag abgeschlossen, in dem das Schlafzimmer als Eigentum seiner Frau angegeben worden sei, zurückgewiesen hat, Laue hat als Zeuge bekundet, er habe seine noch, vollständig vorhandenen Unterlagen durchgesehen, aber keinen Vorgang der von dem Angeklagten behaupteten Art gefunden, er erinnere sich nicht, einen schriftlichen Vertrag angefertigt zu haben. Das Landgericht hat daraus die Überzeugung gewonnen, daß kein Vertrag abgeschlossen wurde, Es zieht diese Schlußfolgerung aber - was die Revision verkennt - nicht allein aus der Tatsache, daß Laue den Vertrag bei der Durchsicht seiner Akten nicht gefunden hat. sondern auch daraus, daß dessen Unterlagen vollständig vorhanden waren, Diese Überlegung ist mit Rechtsgründen nicht anzugreifen, Die Behauptung der Revision,

die Urkunde habe sich nachträglich gefunden, kann ‘als neues Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht be-

achtet werden.

2. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts begegnet hinsichtlich der Annahme eines Meineids keinen Bedenken, Der Angeklagte hat seine Forderung wissentlich verschwiegen, um seinem Gläubiger die Zugrifsmöglichkeit zu nehmen.

Dagegen ist die tateinheitliche Verurteilung wegen vollendeten Betrugs mit den bisherigen Feststellungen nicht aufrechtzuerhalten. Die Täuschungshandlung des Angeklagten und die Vermögensverfügung des getäuschten Gläubigers sind zwar dargetan. Die Verfügung besteht in dem Unterlassen eines Zugriffes in die Kaufpreis:

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-08/4-str-451-54#rd_8

restforderung. Den Vermögensschaden sieht das Landge_ richt darin, daß der Gläubiger "um die begründete Aussicht, von dem damaligen Käufer, der. wieder in Arbeit stand, etwas zu bekommen, gebracht worden ist". Hinter dieser Annahme kann sich indes ein Rechtsirrtum verbergen. Der Vollstreckungstitel des Gläubigers blieb unberührt davon, daß die Restkaufpreisforderung nicht gepfändet wurde. Der Gläubiger hätte sonach einen Schaden nur dann erlitten, wenn er durch die unterbliebene Pfändung befriedigt worden wäre, aber eine anderweitige Befriedigung seiner Forderung aus dem Vermögen des Angeklagten nicht erreichen konnte. Den Urteilsgründen läßt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, ob der Gläubiger überhaupt einen Schaden in diesem Sinne erlitten hat, Nach der im Urteil mitgeteilten Erklärung des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung sollte seine Forderung noch bestehen. Ob der Gläubiger dies damals erfuhr, ist nicht festgestellt worden. Möglicherweise hat er auch aus den übrigen vier Forderungen, die der Angeklagte in seinem Vermögensverzeichnis angegeben hatte, volle Befriedigung erhalten.

Ein Vermögensschaden kann allerdings schon in einer Vermögensgefährdung liegen. Inwieweit sie aber dadurch herbeigeführt wurde, daß der Gläubiger sich gerade aus der verschwiegenen Forderung nicht befriedigen konnte, hätte näherer Begründung, auch zur inneren Tatseite, bedurft,

Bestehen somit durchgreifende Bedenken gegen die Annahme eines vollendeten Betrugs, so muß das Urteil im ganzen Umfange aufgehoben werden, weil’ die Schuld nur einheitlich festgestellt werden kann.

In der ncuen Verhandlung wird das Landgericht gegebenenfalls auch die Anwendbarkeit des § 23 StGB zu

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prüfen haben. Es wird sich ferner empfehlen, bei Bildung einer Gesamtstrafe auch die im Urteil vom 31.Juli 1953 ausgesprochene Geldstrafe in den neuen Urteils-

satz aufzunehmen..

Krumme Hülle Dr. Augustin

Seibert Lang-Hinrichsen