Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 06.04.1954 – 2 StR 18/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
231009 7
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IaSanen des volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Fritz 0 m zus OD. üort Keboren or: EEE 1973,
wegen Aufruhrs u. &
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzerder.
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr, Arndt
u Eundesrichter Dr. Menges
als bsisitzende kichter,
Staatsanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
£ Justizangestellter EEE
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| als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 25. August 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die xevision verworfen.
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Von Rechts wegen
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Der ängeklagte ist wegen Aufruhrs {§ 115 StGB) in Tateinheit mit Gefangenenbefreiung (§ 12n StGB) zu sechs „onaten Gefängnis verurteilt worden.
sit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen nechts,. Die Nachprüfung des Urteils hat indessen keinen „echYysirrtum zum Wachteile des Angeklagten ergeben, Seine Revision wäre als offensichtlich unbegründet zu verwerfen gewesen, wenn nicht bei der Höhe der gegen ihn erkarnsen Strafe gemäß $ ?3 StGB nF Veranlassung bestünde, die rege einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung noch näher zu pröTen, Zur Zntscheidung hierüber wird daher die Sache an das Lanägericht zurückverwiesen (vgl das Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in NJW 1954 § 39):
Dr. sioericke Dr. Dotterweich herner
Dr. Arrdt Menges