Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.04.1954 – 2 StR 309/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2315 036 [2
StR 309/54
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TaNamen des Volkes
In der Strafsache
l gegen den Sportlehrer Erich 1 EB zus Til: geboren am EEE 1905 ir TEE,
wegen Betruges '
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9 November 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner _ Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung,
Oberregierungsrat NED dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Bonn vom 5. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
_ 2.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angelllagten wegen Betruges verurteilt. Seine Revision ist begründet.
I. Als Verstoß gegen § 60 Nr 3 St£O bezeichnet es die
Revision, daß der Vorderrichter den Zeugen Dr. ZB vereidigt hat. Dies ist unverständlich. Der Eröffnungsbeschluß
Jegt dem Angeklagten zurlast. gegenüber Dr. ZU einen Betrug begangen zu haben, An diesem Betruge kann Dr. ZU GEB 215 dessen Opfer nicht i.5. des 8.60 Nr 3 StPO beteiligt gewesen sein.
II. Die Sachbeschwerde greift durch. 1.) Das Urteil stellt fests
Der Angeklagte (Ostvertriebener) erhielt im Sommer 1951, als er Bundestagsabgeordneter war, von der Vertriebenenbank ein Darlehen von 5.000,-- DM, für das sich sein Freund und Fraktionskollege Dr. ZEEEEB verbürgte. Hierzu hatte ihn der Angeklagte durch die Vorspiegelung bestimmt, "seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse seien in Ordnung, während er sich in Wirklichkeit in der
Lage eines schwer Erpressten befand und daher seine finanzielle Sicherheit auf das äußerste gefährdet war". Der Angeklagte zahlte die vereinbarten Raten von monatlich 500,-Dä
an die Vertriebenenbank nicht; so daß Dr. ZH für ihn eintreten mußte.
2.) Diese Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte den äußeren Tatbestand des § 263 StGB erfüllt hat. Die Revision meint, der Angeklagte sei nicht verpflichtet ge-
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wesen, Dr. ZUM zu offenbaren, daß er wiederholt errreßt worden war, Hiervon geht die Strafkammer jedoch nicht aus. Sie nimmt vielmehr an, daß der Angeklagte durch sein sicheres Auftreten, insbesondere durch die Bekanntgabe einer Ratenzahlung von monatlich 500,- DM, Dr. ZB GEB vorgespiegelt habe, er befände sich in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhäitnissen. Darin sieht sie die Täuschungshandlung. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im übrigen hätte die Strafkammer auch darin, daß der Angeklagte verschwieg, verschuldet zu sein und sich in den Händen von Erpressern zu befinden, ein betrügerisches Verhalten i.S. des § 263 StGB finden können (RG
IW 1934, 1418, 11).
Es ist nach dem Urteil auch nicht zweifelhaft, daß diese Täuschungshandlung zu der Bürgschaftsübernahme und hierdurch zu einem Schaden für Dr. ZCE seführt hat. Zwar enthält das Urteil einen Widerspruch. Zunächst sagt
es, die Angaben des Angeklagten über die Erpressungen seien . nur insoweit richtig, als er wegen seines Verhaltens ram Kriege, wenn es bekannt würde, um seine Stellung als
Bundestagsabgeordneter und um sein Ansehen hätte fürchten müssen. Später stellt es fest, daß der Angeklagte "jederzeit wegen Kriegsverbrechens ausgeliefert werden konnte". Dieser Widerspruch gefährdet aber den Bestand des Urteils nicht. Denn ursächlich für die lfbernahme der Bürgschaft durch Dr. ZEEM ist nur das Vortäuschen georäneter Verhältnisse gewesen. In diesem Zusammenhang kann nur bedeutsam sein, daB sich der Angeklagte überhaupt Erpressern ausgeliefert sah; denn schon diese Tatsache gefährdete seine wirtschaftliche Lage, weil er sich eben, um Stellung und Ansehen zu erhalten, erpressen ließ,
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Auch ein Schaden ist für Dr, ZB Aurch die Übernahme der Bürgschaft entstanden, Diese Verpflichtung belastete sein Vermögen, während sein Anspruch gegen den Angeklagten, die Darlehensschuld pünktlich abzutragen, mindestens erheblich gefährdet und deshalb in ihrem Wert herabgesetzt war. Das will die Strafkammer offenbar sagen, wenn sie den Schaden darin findet, daß Dr. ZUM "nach der Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft jederzeit aus ihr in Anspruch genommen werden. konnte".
3.) Die Feststellungen zur ‘inneren Tatseite reichen jedoch nicht aus. Zwar ist dem Urteil zu entnehmen, daß der Angeklagte zur Übernahme der Bürgschaft Dr. zB ve- „ußt und gewollt durch Täuschung bestimmt hat._Der Vorsatz einer Vermögensschädigung ist jedoch nicht einwandfrei dargetan. Er ist nur dann gegeben, wenn der Angeklagte den eingetretenen Schaden sich als möglich vorgestellt und gebilligt hat. Das geht aus dem Urteil nicht sicher hervor. Zwar stellt es bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte vorsätzlich Dr. ZW eetäuscht hat, fest, ihm sei bekannt gewesen, "daß das Risiko des Zeugen beträchtlich sei". Zum Vorsatz der Vermögensschädigung heißt es aber, der Angeklagte habe gewußt,
"daß durch Übernahme einer Bürgschaft eine Vermösensgefährdung eintritt, weil in jedem Falle durch zufall eine Inanspruchnahme des Bürgen möglich wer- ;;. ‚den kann. line derartige Vermögensgefährdung für den Zeugen hat der Angeklagte auch gebilligt, wobei es nicht darauf ankommt, daß er mit einem Vermögens- . schaden des Zeugen infolge Nichtzahlung der Tilgungsraten nicht gerechnet hat."
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An anderer Stelle führt das Urteil aus, dem Angeklagten sei nicht nachgewiesen,
"daß er von vornherein beabsichtigt hat, die Tiigungsraten von 500,- DM nicht einzuhalten, da er ja schon bis zum Frühjahr regelmässig 360,- DM für einen Volkswagen monatlich abgezahlt hatte."
Demnach geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte damit rechnete, die monatlichen Raten einhalten zu können. Ist dies aber der Fall, so bleibt mangels klarer Feststellungen hierzu die frage offen, ob der Angeklagte sich bewußt war, die Bürgschaftsverpflichtung schädige deshalb Dr. ZEEEMs Vermögen, weil es unsicher sei, ob er - der Hauptschuldner - die Ra5en zahlen werde. Nur venn er sich dies vorstellte und billigte, sein Vorsatz also den eingetretenen Schaden umfaßte, kann er sich.eines vollendeten Betruges schuldig gemacht haben.
Im übrigen ist nicht ersichtlich, welcher Zufall zur Inanspruchnahme des Bürgen führen soll, wenn der Hauptschuldner seine Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger erfüllt.
Wäre der Schädigungsvorsatz einwandfrei festgestellt, enthielte das Urteil keinen Mangel.
4.) Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisens
Vorsätzlich hat der Angeklagte das Vermögen des Dr. ZB schon dann geschädigt, wenn er den eingetretenen Schaden für möglich hielt und billigte, Die Straf-
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kammer geht — allerdings im Widerspruch zu den späteren Feststellungen — zunächst davon.aus, daß der Angeklagte das beträchtliche Risiko kannte, das Dr. ZUM mit der Übernahme der Bürgschaft einging. Sie stellt ferner fest, daß er nit künftigen Erpressungen rechnete, In diesen Zusammenhang ist die Frage zu untersuchen, ob der Angeklagte es für möglich hielt, daß die Erpresser ihn wieder so bedrängen könnten, daß er, um seine Stellung zu erhalten, sein Einkommen ihnen sanz zur Verfügung stellen müßte. Ist dies der Fall, so kann er über die Art des Schadens, den er Dr. ZN zufügte, kaum im Zweifel gewesen sein. j
Die Strafkammer muß auch prüren, aus welchen Grün-
den der Angeklagte nicht eine einzige Rate an die Vertrie-
benenbank gezahlt hat und wie es später zu der Schuldenlast von 25.000,- DM gekommen ist. Möglicherweise lassen sich hieraus Rückschlüsse auf den Bewußtseins- und Willensinhalt des Angeklagten zur Zeit der Tat ziehen.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges
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