Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 02.04.1954 – 2 StR 521/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR 521/53 |

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

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wegen Hehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich

Burdesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges

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0. a18 beisitzende Richter, un Oberregierungsrat Dr. UEEEEEEED

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leur „als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter NEED > © als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Mai 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

‚Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

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Gründe§

Die Strafkamner hat die Angeklagten je zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt und zwar Hg» @B esen Hehlerei in zwei Fällen, Weg wegen Hehlerei in drei Fällen. Ihre Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts; sie sind unbegründet.

Nach den Feststellungen erwarben die Angeklagten Ende April/Anfang Mai 1952 und Juli 1952 gestohlene Gegenstände. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer ihre Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb begründet, sind zwar insofern bedenklich, als sie die Beweisregel des § 259 StGB mit der Feststellung der Kenntnis vermengt. Zudem verwertet sie unzulässigerweise bei der Anwendung der Beweisregel die eigenen Handlungen und Unterlassungen der Angeklagten (RGSt 55, 203; BGH NJW 53 S 552). Dieser Fehler gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht, da der Sachverhalt als solcher trotz der fehlerhaften Würdigung der Strafkammer keinen Zweifel am Hehlervorsatz der Angeklagten läßt. Die Vorteilsabsicht hat die Strafkanmer einwandfrei festgestellt.

Die Strafzumessung begegnet keinen Bedenken. Zwar führt das Urteil bei HE als strafschärfend an, daß er kurz vor der Tat am 4. 3ärz 1952 wegen Hehlerei bestraft worden sei, diese Strafe teilweise verbüßt und dann Bewährungsfrist erhalten habe. Es läßt sich jedoch entnehmen, daß die Strafkammer sich hierbei bewußt war, daß die Verbüssung und Bewilligung der Bewährungsfrist nach den jetzigen Taten liegen und daher nur die Tat und die Bestra-Zung als solche straferschwerend berücksichtigt werden durften,

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Die Sache war jedoch zur Prüfung der Frage der Gewi rung von Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB in der seit 1. Oktober 1953 geltenden Fassung zurückzuverweisen (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 19! 2 StR 40/53, NIW 54, 39). § 23 Abs 3 Nr 2 StGB trifft nicht zu, da nach dem Urteil die teilweise Vollstreckung der Strafe von drei Monaten wegen Hehlerei gegen HE» (20 XIs 2/52 Staatsanwaltschaft Köln) nach Begehung der vorliegenden Taten mit Bewährungsfrist ausgesetzt worden

ist:

Jr. .Moericke Dr. Dotterweich Werner

Dr. Arndt Menges