Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.04.1954 – 2 StR 30/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 .. Im Namen des Volkes & u In der Strafsache *3 Be gegen je; RR . E98 “2 en % . ar
">" den Bauunternehmer Jakob VE aus A , ge- 1.4 ‘doren orı ED 1300 in ED: K
’ R: wegen fahrlässiger Tötung u.a. ii
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung u vom 2. April 1954, ar der teilgenowmen habens
a Senatspräsident Dr. Hoericke ER; als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Terner
- Bundesrichter Dr. Arndt
: Bundesrichter Dr, kenges . als ‚beisitzende ; Richter
ES En — Oberregierungsrat Dr, — . als Vertreter der Yunderanweltschaft,
. Justizangestellter win als Urkundsbesmter der. Geschäftsstelle...
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für Recht erkannt:
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Aut die Revision des Angeklagten ı wird das Urteil des Land-
el verwiesen. : Im übrigen wird die Revision verviorfen,
Von ltechts wegen
dieser Sachlage konnte der Verdacht einer strafbaren
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Der nicht vorbestrafte Angeklagte ist wegen fohrlässi- "1 ger Tötung in Patsinheit mit lahrlässiger Körpsıverletzung E und Vergehen gezen § 315 a Abs 1 Nr 4 StEB unä Übertretung "} der §§ 1.10.49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von acht Ko- -. naten verurteilt worden. Wegen Übertretung Ger 88 31, 4, % 71 StVZO erhielt er eine Geldstrafe von 150 Dil, ersatzwei- = se 15 Tage Haft. Auch wurde ihm die Fehrerlaubnis auf die : Dauer von zwei Jahren entzogen. Be
Mit seiner Revision rügt er Verletzung des Verfahrens“ & rechts unä des sachlichen Rechts. "A
Die Verfahrensrüge ist nach den Feststellungen des. Bi Urteils unbegründet, Die Strafkarmer hat ein Yitverschulden® des Zeugen FÜ nicht fentstellen können. Dess ätener schon geringfügig die Fehrbahn der Bundesstrasse mit sei- u: nem Ärad beschritten hatte und dort abwertend hielt, war ; rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es sind keine Anhaltspunkte defür gegeben, dass er damit den Verkehr auf:
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der Bundesstrasse irgendwie unzulässig behinderte, Bei >: Mitwirkung des Zeugen OO ] an der Straftat des Ange- \
RR klagten nicht ‚aufkommen, so dass nach dem Sachverhalt die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 60 Nr 5 StrO, nicht gegeben waren.
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Grunä der Sachrüge erweist sich jedoch der Schuld. spruch als fehlerhaft. Denn für die Verurteilung
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wegen eines Vergchens nach § 315 a StGB sind die Feststellungen zur inneren Natseilts unzureichend. Diese Straftist setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat, also @uch die Gemeings?ahr, die er durch seine Fahrweise verursschte, erkannt und in seinen iillen aufgenommen hat. An solchen Feststellunsen fehlt es hier, Im Gegenteil. kann dem Urteil nur ent-: nommen werden, dass der Angeklagte fahrlässig gehaudelt hat. Denn er hatte das Finweisschild "Kreuzung" übersehen und auch weder äle Treuzung selbst noch den dort seitwärts heltenden Zeugen Ep wahrgenommen. Sowit kenn die Verurteilung aus § 315 a StGB nicht bestehen bleiben. Möglicherweise kommt nur § 316 Abs 2 StGE gegen den Angeklagten in Frage. Wegen der tateinheitlichen Verbindung eines Vergehens nach § 315 a St63 mit den anderen Strafteten bes Ingeklagten - die Übertretung nach der Strassenverkehrszulassungsordnung ausgenommen - war Aufhebung im Umfange dieser Tateinheit geboten, .
Fine Verurteilung ‚nach den Bestimmungen der Strassenverkehrsoränung in dieser Teteinheit war übrigens. 5 Par
äroht (§ 49 StVO). Dies wird euf Grund der neuen Kenpt verhandlung zu berücksichtigen sein.
Bei der Strafzumessung wer in dem angefochtenen Urteil strafschärfend berlickzichtigt, dass der Angeklagte durch sine genz besonders rücksichtis- und verantwor-
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tungslose Fahrweise einen Verkehreinfsll verurnacht hat. dessen Tolgen bssonGors rose sind, weil daäurch ein liensch getötet worden ist, Der Tod eines Henschen ist aber Tatbertanöemerkwal ües dem ngeklagten zur Last fallenden Vergehens nach 5 222 Sieb und kann doher bei der Strefzumessung nicht strafschärfend besconäcrs verwertet werden.
Finsichtlich äcer Yassnahme der Sicherung und Desserung auf Grund des § 42 m StGB hätte nach dem Wortlaut des Gesetzes dahin erkannt werden sollen, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen wird sowie, dass üle Verwaltungsbehörde eine neue Fahrerlaubnis nicht vor Ableuf von zwei Jehren erteilen darf. Dar Ausspruch des angefochtenen Urteils bätte in diesem Punkt mit sei-
aer abweichenden Wortlaut nicht bestehen bleiben Förnen:
Bei der üöle der erkannten Strafe und im Hinblick auf das straflose Vorleben des Angeklagten wird auf Grund der neuen Kauptverhanölung auch zu prüfen sein, ob ihm Strafaussetzung zur Bewährung
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gemäss § 23 StGB n.Fr. bewilligt werden kann.
Dr. ifoericke Dr. Dotterweich Werner °
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