Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 01.04.1954 – 4 StR 854/53

4. Strafsenat

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2324 075

Im Namen d es Volkes In der Strafsache gegen

den Transportunternehmer Heinrich TB aus Teib-F iii. dort getoren an @. iD EB.

“ wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr, Seibert al5S beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. , als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst i als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Oktober 1953 wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat: . Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen,

Von Rechts wegen

-2.- Gründez:z

Der Angeklagte fuhr am 23. November 1952 gegen

23 Uhr mit einem Lastwagen durch die Donnerstraße in Essen in Sichtung Oberhausen, Die Straße war durch Schneematsch, der sich insbesondere an den Straßenrändern abgelagert hatte, schlüpfrig geworden, Der Beschwerdeführer überholte einen Radfahrer und geriet dabei mindestens 50 cm über die Fahrbahnmitie hinaus nach links. Inzwischen war aus der entgegengesetzten Richtung ein Personenkraftwagen herangekommen. Der Angeklagte versuchte nun, seinen Lastwagen wieder nach rechts zu lenken, geriet aber ins Schleudern und rutschte nach links ab. Der Führer des entgegenkommenden Wagens wollte seinerseits durch Linkssteuern an dem Lastkraftwagen vorbeikommen; das mißlang ihm aber. Die Fahrzeuge stießen auf der, in Richtung Oberhausen gesehen, linken Fahrbahn frontal zusammen, wobei Insassen des Personenkrafiwagens Verletzungen davontrugen; ein Fahrgast ist seinen Verwundungen erlegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung ‘zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision macht geltend, das Gericht habe den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt. Der Angeklagte hätte darauf vertrauen dürfen, daß die dem Personenkraftwagen noch zur Verfügung stehende Straßenbreite von 3 m genügen würde, um an dem Lastkraftwagen vorbeizukommen. Die Revision kann im wesentlichen keinen Erfolg haben.

Das Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf, daß er die Überholung mit unverminderter Geschwindigkeit durchgeführt hat, obwohl die Begegnung mit dem Personenkraftvagen noch bevorstand. Er hätte in Betracht

ziehen müssen, daß der Überholungsvorgang wegen der schlüpfrigen Straßendecke, insbesondere beim Überqueren der dort verlagerten Straßenbahnschienen, gefährlich sei, da während des Überholens sein \agen ins Rutschen geraten und in die Fahrbahn der Gegenrichtung kommen könne, Er habe auch damit rechnen müssen, daß der entgegenkommende Personenkraftwagen der Schneever-

‚lagerung wegen nicht scharf an den rechten Straßenrand

sich halten werde, so daß die Gefahr eines Zusammenstoßes drohte, wenn die Fahrbahn des Personenkraftwa-. gens plötzlich auf 3 m Breite verringert wurde. Daß sich dessen Führer auf die vom Angeklagten hervorgerufene Gefahrenlage zweckmäßig verhalten werde, habe nicht mit Sicherheit erwartet werden können,

Damit überspannt das Landgericht keineswegs die Anforierungen, die an ren Führer eines Kraftfahrzeuges gestellt werden müssen (§ 1 StVO). Der Hinweis der Revision darauf, daß der Lastkraftwagen nach dem Unfall in einer Entfernung von 3 m vom linken Straßenrand - in Richtung Oberhausen gesehen - zum Halten kam, versagt. Zwar hätte der Personenkraftwagen durch diesen Zwischenraum möglicherweise an dem Lastkraftwagen vorbeikommen können. Die unzweckmäßige Fahrweise des Führers des Personenkraftwagens hat aber der Angeklagte schuldhaft selbst herbeigeführt, Denn er rief nach den Urteilsfeststellungen in diesem den Eindruck hervor, der Lastwagen werde bis zum Straßenrand hin abrutschen, und veranlaßte ihn dadurch zu einer letztlich falschen Fahrweise. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht darauf berufen, daß der entgegenkommende Fahrer sich in seiner Verwirrung nicht richtig verhalten hat.

Die vom Angeklagten verschuldete Fahrweise hat den Tod des Fahrgastes und die Verletzung weiterer Personen herbeigeführt. Mit diesem Erfolg seines Verhaltens hat der Angeklagte rechnen können und müssen. Damit erweist sich der Schuldspruch als rechtlich bedenkenfrei. Auch die Strafzumessungserwägungen enthalten keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten. Das Lendgericht hat aber, ersichtlich veisehentlich, nicht geprüft, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) gewährt werden kann. Die Sache muß daher in diesem Umfange an das Landgericht zurück-

verwiesen werden. Im übrigen kann das Rechtsmittel kei-

nen Erfolg haben. Groß | Krumme Engels

Dr. Augustin | Seibert