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BGH Entscheidung vom 01.04.1954 – 4 StR 832/53

4. Strafsenat

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Leitsatz

Die Anwendung eines hinterlistigen Kunstgriffes kann auch darin bestehen, dass ein Täter planmässig durch scheinbar harmloses Verhalten eine Frau über seine Absicht täuscht und sie in Sorg- ‚losigkeit wiegt, un sie unerwarteten . " unsittlichen Bomntungen gefügig zu machen,

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Gesetz: StGB § 181 Abs I Nr 1 ie . BR Rechtssatz: Die Anwendung eines hinterlistigen Kunstgriffes kann auch darin bestehen, dass ein Täter planmässig durch scheinbar harmloses Verhalten eine Frau über seine Absicht täuscht und sie in Sorg- ‚losigkeit wiegt, un sie unerwarteten . " unsittlichen Bomntungen gefügig zu machen,

Aktenzeichen: 4 StR 832/53 Urteil des BEH vom 1. April 1954 LG Bochum

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Paul R ED aus DEE OEEREEEEEEE . geboren aıı 8. iD WB in ve

wegen schwerer Kuppelei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Pundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin 3undesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 12. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Essen zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden; ausserdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde; BR

Als sich die Ehefrau des Angeklagten im Sommer 1953 im Krankenhaus befand, besuchte ihn der Zeuge Kg. Beide sind seit ihrer gemeinsamen Schulzeit miteinan- . ) der bekannt, hatten sich aber längere Zeit nicht mehr ‚s gesehen. KM erzählte unter anderen, er habe eine Br Vertretung in Uhren und arbeite mit einer Frau Sch EN zusammen, mit der er schon intimere Beziehungen gehabt \ habe, Zr gab zu verstehen, dass er die Frau gerne noch “ einmal "haben" möchte. Um dieses Vorhaben zu ermöglichen, schlug er vor, der Angeklagte solle in seiner Wohnung einmal einen "Gemütlichen" veranstalten. Im Laufe der Unterhaltung wurde dann vereinbart, dass Frau Schi demnächst in die Wohnung des Beschwerdeführers gebracht werden solle, angeblich um eine Uhr an diesen zu verkaufen. Der Angeklagte solle sich nach kurzen Kaufverhandlungen wit dem Vorgeben entfernen, etwas besorgen zu müssen, und auf diese Weise KB mit der Frau in der Wohnung allein lasser. Schon nach zwei Tagen kan KO nit Frau Sch@B, der er vorgemacht hatte, der Angeklagte wolle eine Uhr gegen bar kaufen. Der Beschwerdeführer betrachtete sich die mitgebrachte Kollektion und entfernte sich nach kurzer Zeit mit dem Bemerken, er wolle die gusgewählte Uhr seiner Frau zeigen, die in einer nahe gelegenen Wirtschaft tätig sei. Er nahm an, in seiner Abwesenheit werde KU die Frau tgeschlechtlich berühren". Nach etwa 30 Minuten kam

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er in seine wohnung zurück. Inzwischen hatte KM ver-

sucht, mit Frau Sch@B den Geschlechtsverkehr auszuüben.

Das Landgericht hat in dem geschilderten Verhalten des Angeklagten ein Vorschubleisten zur Unzucht unter anwendung hinterlistiger Kunstgriffe gesehen (§ 181 Abs 1 Nr 1 StGB). Die Revision des Angeklagten, die diese rechtliche Würdigung bekämpft, hat Erfolg.

Zwar sind die äusseren Tatbestandsmerkmale der Kuppelei dargetan. Der Angeklagte hat seine Wohnung zur Verfügung gestellt, damit KEEP nit Frau Sch geschlechtlich verkehren könne. Er hat somit Gelegenheit zur Ausübung der Unzucht gewährt. Das gelegentliche Bereitstellen von Räumen zu solchem Zwecke ist kein Gewähren einer yohnung im Sinue des § 180 Abs 3 StGB (R6St 62, 221);

im übrigen gilt die £inschränkung dieses „bs 5 für den Fall der schweren Kupvelei nicht (RG JW 1935, 2136). Gegen die annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe hinterlistige Kunstgriffe angewendet, bestehen indes Bedenken. Diese Tatbestandsmerkmale erfüllt, wer planmässig unter Verdeckung seiner wahren Absichten verfährt, um den unvorbereiteten Zustand seines Opfers zur Verwirklichung seines Zieles zu benutzen, es also unsittlichen Zumutungen gefügiger zu machen (RGSt 22, 312; JW 1950, 1593; Maurach Strafrecht S 361 b). Hinterlistige Kunstgriffe wendet auch an, wer durch scheinbar argloses Verhalten einen andern in Sorglosigkeit wiegt und ihn, überrascht von der unerwarteten Gefahr, auf diese Weise in seiner ibwehr schwächt (R6St 65, 64). Das Verhalten des Angeklagten, der sich der Frau gegenüber als Käufer aufführte und vorgab, nur auf kurze Zeit die Wohnung verlassen zu wollen, um die Uhr angeblich seiner in der Nähe

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arbeitenden Frau zu zeigen, wäre daher als hinterlistiger Kunstgriff zu bezeichnen, wenn der Beschwerdeführer

auf diese Weise die Frau zur Unzucht gefügiger machen wollte. Die erhöhte Strafandrohung des 3 1§ 1 StGB beruht gerade auf der Erwägung, dass es besonders verwerflich und strafwürdig ist, in unzulässiger Weise

auf den Willen einer Frau einzuwirken, damit sie sich der Unzucht hingebe (LK § 181 Anm 2). Insoweit lassen nun die Urteilsfeststellungen kein klares Bild gewinnen. Es wird einerseits ausgeführt, der Angeklagte habe Frau Sch@B in Sicherheit wiegen wollen. Das liesse darauf schliessen, dass er der Ansicht war, es bedürfe der Ausnutzung einer hilflosen Lage, um das

von KM erstrebte Ziel zu erreichen. Andererseits stellt das Landgericht.fest, KEEP habe dem Angeklagten gesagt, er habe rchon mit dieser Frau intimere Beziehungen gehabt, er möchte die Frau gerne noch einmal "neben". Hat der Angeklagte diesen Worten Glauben geschenkt, so liegt die Annahme nahe, dass er der Ansicht war, Frau Sch werde auch in diesen Falle

zu einem intimen Zusammensein mit KB nicht abgeneigt sein. Seine Machenschaften ihr gegenüber haben dann möglicherweise nur den Sinn gehabt, sich vor

der Frau als ahnungsloser Freund des se; nicht

aber als eingeweihter kuppler aufzuspielen. In diesem Falle würde aber eine Bestrafung wegen schwerer Kuppelei

ausscheiden. Der Sachverhalt bedarf sonach weiterer Aufklärung.

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j Der Senat hält es für geboten, die Sache an ein benachvartes Landgericht zu verweisen.

Krumme Engels Dr. Augustin Seibert

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