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BGH Entscheidung vom 01.04.1954 – 3 StR 337/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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25 3153 BB

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Althändler Hans Vitus K Em zus veumEEEED. geboren am BD. ED EEE in Sch@iiB ve: Nu:

wegen Hehlerei u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshoß in der Sitzung vom 1. April 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Ä<rauss Bundesrichter Dr. soeniger Bundesrichter Prof. Dr. Buscn

Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, amtsgerichtsrat WB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 19. Februar 19553 wird verworfen.

Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines xechtsmiitels zu

tragen: Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in zwei selbständigen Fällen, begangen in Tateinheit mit je einem Vergehen gegen § 16 Abs 1 Nr 4 in Verb mit §§ 5 und 6 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen detallen zu je sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die es auf eine Gesamtstrafe von acht honaten Gefängnis zurückgeführt hat.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechtes, insbesondere irrige Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

T. Zur Hehlerei

1.) In den beiden Fällen von Ende Januar und von Februar

1952 begegnet die Annahme der äusseren Tatseite der Sschhehlerei keinen rechtlichen Bedenken. Die Sachen, die der Angeklagte zwecks Weiterveräusserung in seinem Betrieb eines Altmetallhandels angekauft hat, waren nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gestohlen. Im ersten Fall handelte es sich um zerkleinerte Feuerroststäbe, die aus abgestellten Lokomotiven der Bundesbahn stammten, im zweiten Fall um Kupferdraht,und Blei, die durch Einbruch in ein, Betriebslager der Bundespostverwaltung erbeutet worden waren:

2.) Die gegen die Annahme der inneren Tatseite gerichteten Revisionsangriffe greifen nicht durch.

Wie die Darlegungen in dem Urteil deutlich erkennen lassen, hält das Landgericht in beiden Fällen ein bestimmtes Wissen des Angeklagten um die strafbare Herkunft der angekauften

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Sachen nicht mit Sicherheit für nachgewiesen. Es gelangt

aber zur Bejahung des Vorsatzes über die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB mit der Begründung, daß in beiden Fällen die festgestellten Umstände dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der angekauften Sachen aufdrängen mußten.

Diese gesetzliche Vermutung des Wissens des Täters um die - strafbare Herkunft greift allerdings - wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 55, 204) wiederholt entschieden hat (IM Nr 11 zu § 259 StGB) - - nur durch, wenn Umstände feststehen, die dem Angeklagten zur Zeit der Begehung der Tat von a u ss en die Überzeugung von dem.strafbaren Vorerwerb aufdrängten. Dies hat das Land-

gericht nicht verkannt, wie die Urteilsgründe hinreichend zei-

gen. Darin hat das Landgericht die folgenden äusseren Ums tände festgestellt:

a) im ersten Fall die besondere, Art des Materials (vierkantige gusseiserne Feuerroststäbe von je einem Meter Länge), die grosse Menge (30 solcher Stäbe im Gesamtgewicht von 3 Ztr.)» die auffällige Art des Angebots durch “inderjährige, die die

- Stäbe kleingeschlagen in Eimern beibrachten, sich also nicht der üblichen Transportmittel tedienten, schließlich die Nähe des Eisenbahngeländes, auf dem unbenützte Lokomotiven abgestellt waren;

p) im zweiten Fall die Eigenart des angebotenen Materials (2 kg Kupferdraht in der Stärke einer Büroklammer, zu einem Knäuel zusammengewickelt, und 0,5 kg eingeschmolzenes Blei).

Pie äusseren Umstände haben, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hinreichend ergibt, dem Landgericht die volle Überzeugung vermittelt, der Angeklagte habe zur Zeit der Begehung seiner Taten diese Umstände gekannt und daraus schließen müssen, daß die angebotenen Metalle gestohlen waren:

Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht in diesem Zusammenhang auch inner e Umstände in den Kreis seiner Betrachtung gezogen hat, insbesondere das Verhalten des Angeklagten gegenüber den Verkäufern und seine fachmännischen kenntnisse in der Beurteilung von Hetallen. Die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB erfordert nicht nur eine Feststellung der äusseren Umstände, sondern auch eine gründliche Erforschung der Frage, ob diese äusseren Umstände gerade bei dem Angeklagten nach dessen Persönlichkeit und Fähigkeiten die srkenntnis der strafbaren Herkunft der angebotenen Ware ermöglichten und sie sogar ihm aufdrängen mußten. In diesem Zusammenhang war es bedeutsam, daß der im Betrieb des Angeklagten beschäftigte Schwager ACH nach den Feststellungen des Landgerichts sogleich bei der. Prüfung des angebotenen Kupferdrahtes erkannt und geäussert hat, es handle sich um (unrechtmässig erworbene) Postleıtungskabel. Das Landgericht konnte daraus schließen, dass der sachkundige Angeklagte erst recht die unredäliche Herkunft der Metalle erkennen konnte.

Die Erörterung dieser Verhältnisse mit der Schlußfolgerung, die gesetzliche Beweisregel sei gegen den Angeklagten anwendbar, war daher nicht, wie der Beschwerdeführer meint, rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter war weiter verpflichtet, zu erforschen, ob seine zunächst über die gesetzliche Beweisregel gewonnene Überzeugung, der Angeklagte habe die fehlerhafte Herkunft der Ware gekannt, etwa im gegebenen Falle widerlegt worden ist. Dabei waren alle äusseren und inneren Umstände in Betracht zu ziehen. Daher. kann es nicht beanstandet werden, daß das Landgericht - offenbar zu diesem Zwecke - in den Gründen hervorhebt, der Angeklagte habe die minderjährigen Verkäufer nicht nach der Herkunft der Metalle gefragt und über diese beiden Ankäufe nur unvollständige und unrichtige Eintragungen in sein Trödlerbuch gemacht. Auf Grund aller dieser Umstände ist das vandgericht, wie seine Darlegungen zeigen, zu der vol-

len Überzeugung gelangt, daß die Richtigkeit seiner zunächst über die Beweisregel gewonnenen Ansicht, der Angeklagte habe die fehlerhafte Herkunft zur Zeit der Tat gekannt, nicht widerlegt ist.

Der Angeklagte hat auch in beiden Fällen seines Vorteils wegen gehandelt. Dies ist zwar nicht ausdrücklich in den Urteilsgründen gesagt. Es ergibt sich aber ohne weiteres daraus, daß er als Inhaber eines Altmetallhandels für diesen Gewerbebetrieb die Metalle angekauft hat.

Auch sonst zeigt die Annahme der Sachhehlerei, in Tatmehrheit begangen, keine Rechtsfehler.

II. Zu _den Vergehen gegen das Gesetz über_den Verkehr mit unedlen Metallen

Die tatsächlichen Feststellungen. rechtfertigen auch die Annahue eines über die Zeit von Oktober 1957 bis März 1952 fortgesetzten Vergehens des Erwerbs unedler Metalle von Minderjährigen (§ 16 Abs 1 Nr 4 in Verb mit § 5 UnedlMetG) sowie eines Dauervergehens der unvollständigen, richt fortlaufenden Führung des für den Altmetallhandel vorgeschriebenen Trödlerbuches (§ 16 Abs 1 Nr 4 in Verb mit § 6 UnedlMetß). Die Revisionsrechtfertigung enthält hierzu keine Ausführungen. Zu der Frage, ob der Angeklagte das jugendliche Alter der Verkäufer kannte, hebt sie jedoch hervor, daß dem Angeklagten die Familien der Jugendlichen genau bekannt waren. Das Landgericht hat die Alterskenntnis offeubar nach dem festgestellten Gesamtverhalten des Angeklagten als gegeben erachtet:

Das Landgericht hat die tateinheitliche Begehung dieser beiden Vergehen gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen wetallen mit den beiden selbständigen Hehlereitaten angenommen. Dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert.

III. Zum Ötrafausspruch

Auch das Strafmaß von je sechs Monaten Gefängnis und die Bildung der Gesamtstrafe von acht monaten Gefängnis kann nach den Feststellungen, ‚insbesondere wegen der Vorstrafen, aus 'Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Ein fehlerhafter Ermessensmißbrauch ist nicht ersichtlich:

Naclı allem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen

Da jedoch inzwischen durch Einschaltung des § 23 in das Strafgesetzbuch das Gericht ermächtigt worden ist, bei Verhängung einer nicht über neun Monate hinausgehenden Gefängnisstrafe unter gewissen Voraussetzungen - die hier vorliegen können - dem Verurteilten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, wird zur Prüfung dieser Frage die Sache an das Landge-

richt zurückverwiesen. . Rotberg Krauss » Koeniger Busch Maaß