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BGH Entscheidung vom 30.03.1954 – 5 StR 575/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schmied Max S tWWP aus REED, dort geboren and. an EB.

(Sachbezeichnung: EP u.a.) wegen Beihilfe zum Diebstahl

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.März 1954, an der teilgenommen habenı

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Ste> gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 11.August 1957 wird verworfen. Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung, ob die gegen den Angeklagten verhängte Strafe zur Bewährung auszusetzen ist, an das Landgericht zurückverwiesen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu einem Diebstahl des rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Ediger zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat in der Hauptsache keinen Erfolg.

I.

E@EEED Hatte als Angehöriger einer Dreschkolonne nach der Arbeit bemerkt, daß bei dem Bauern FB zehn Sack Mengkorn von etwa je 1/2 Zentner auf der Tenne stehen geblieben waren. Er beschloß, diese zu stehlen. Er begab sich nachts zwischen 1 und Y2 2 Uhr zum Angeklagten und bestimmte diesen, sofort für ihn das Korn mit seiriem Dreiradlieferwagen zu fahren. Ediger wußte die Bedenken des Angeklagten und seiner Frau zu zerstreuen. Er ließ den Wagen des Angeklagten vor der Scheune des Bauern MED halten und lud dann die Säcke auf. Der Angeklagte erkannte am Tatort aus den ganzen Umständen zur Tatzeit erneut, daß möglicherweise eine "Spitzbüberei" vorliege. Diese Möglichkeit nahm er jedoch um seines Verdienstes willen in Kauf und billigte sie. Das Korn wurde sodann nachts auf dem Grundstücke des Angeklagten gelagert, am nächsten Morgen zu einer Mühle gebracht und dort von EB ohne Mitwirkung des Angeklagten verkauft, Zwei Säcke voll Korn wurden dem Angeklagten als Fuhrlohn überlassen. Als diesem von neuem Bedenken kamen, konnte Ediger diese wiederum zerstreuen.

II.

1.) Daß der äußeren Tatseite nach der Angeklagte dem EBD Beihilfe geleistet hat, kann nach dem Sachverhalt nicht zweifelhaft sein. Auch die Revision hat insoweit keine Bedenken vorgetragen. Sie meint jedoch, die Feststellungen zum inneren Tatbestand seien widerspruchsvoll. Nach den Feststellungen der Strafkammer sei es dem EBD vor und nach der Tat gelungen, die beim Angeklagten aufgetauch-

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ten Bedenken zu zerstreuen. Auch seien die Vorgänge bei der Tat so gewürdigt worden, daß sich nichts Belastendes gegen den Angeklagten ergebe. Dazu stehe es dann in unlösbarem Widerspruch, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben solle. Dies sei unmöglich, wenn der Angeklagte überzeugt gewesen sei, EB handle im Einverständnis mit dem Bauern FB.

Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Zu Unrecht trägt nämlich die Revision vor, die Vorgänge bei der Tat selbst seien von der Strafkammer so gewürdigt worden, daß sich aus ihnen nichts den Angeklagten Belastendes ergebe. Im Urteil (S 9’UA) heißt es vielmehr ausdrücklich, die Möglichkeit eines Diebstahls habe sich "erneut und eindringlich am Tatort, wo das Verladen der Säcke gegen 2 Uhr nachts bei völliger Dunkelheit ... vor sich ging „.." aufgedrängt, Gerade hieran knüpft die Strafkamner ihre Ausführungen über das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes. Diese haben unabhängig davon Bestand, wie die Vorgänge vor der Tat gewürdigt worden sind. Schließlich müssen die Vorgänge am nächsten Morgen, als nämlich EP die erneuten zweifel des Angeklagten aus dem Wege räumte, ebenfalls außer Betracht bleiben. Sie spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil die Tat schon vollendet war.

2.) Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe schlagen nicht durch. Das Landgericht hat als straferschwerend gewertet, daß die Hilfe des Angeklagten die Tat erst ermöglicht habe. Zu Unrecht meint die Revision, daß hierdurch ein Tatbestandsmerkmal unzulässigerweise als erschwerender Umstand verwendet worden sei. Nicht jede Beihilfe ermöglicht erst die Haupttat; es genügt für den Tatbestand des § 49 StGB auch schon, wenn diese gefördert oder erleichtert wird. Die Beihilfe kann also von verschieden hoher Bedeutung für die Haupttat sein. Das darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

3.) Zu beachten war nur, daß nach der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter durch § 23 StGB n.F. die Möglich-

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keit eröffnet worden ist, die gegen den Angeklagten verhängte Strafe unter Umständen zur Bewährung auszusetzen. Lediglich zur Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden kann, war daher in Übereinstimmung mit dem Antrage des Oberbundesanwaltes die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Dr.Börker