Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 30.03.1954 – 5 StR 557/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
TOR 5 StR 557/53 2294 071
ImnmNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Konrad H EB zu: BB, dort geb-ren am D.un EB:
wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten HD wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26.Mai 1953 aufgehoben
1.) soweit es sich um die Verurteilung wegen eines von Juli 1948 bis April 1949 begangenen Betruges in Tateinheit nit Urkundenfälschung handelt, im Schuld- und Strafausspruch,
2.) im übrigen im Straf- und Gesamtstrafausspruch.
Die Feststellungen werden nur insoweit aufgehoben, als sie in beiden Fällen den Strafausspruch betreffen.
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Im übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.
I.
Die Verfahrensrügen sind nicht in der rechten Form erhoben. Es fehlt an der Angabe der Beweismittel, deren Benutzung sich der Strafkammer neben dem Geständnis des Angeklagten hätte aufdrängen müssen.
II.
1.) a) Der Angeklagte hat zunächst in der Zeit vom Juli 1948 bis zum April 1949 unberechtigt Arbeitsausfallunterstützung vom Arbeitsamt für Personen (Rose Sch, KG und Margarethe Hei) bezogen, die in seinen Betriebe nicht oder nicht mehr ständig beschäftigt waren. Die für Rose Sch@P (in einem Falle zahlte das Arbeitsamt nicht aus, so daß es beim Versuch blieb) und Kr erhaltenen Gelder gab er an diese weiter, die für Margarethe HelD bezogenen Gelder behielt er für sich. In mehreren Fällen fälschte er die Unterschrift der Hop, um gegenüber dem Arbeitsamt den Nachweis -der in Wirklichkeit nicht erfolgten Auszahlung zu erbringen,
b) Vom Juli 1949 bis zum April 1950 bezog der Angeklagte Kurzarbeiterunterstützungen auf die Namen mehrerer Personen, darunter seiner Frau, seiner Schwägerin und des Mitangeklagten ScP und dessen Sohn. Ein Anspruch auf die Unterstützungen bestand nicht. In der Mehrzahl der Fälle behielt der Angeklagte das Geld für sich. Auf den Anträgen an das Arbeitsamt fälschte er in einigen Fällen die Unterschrift des Betriebsrates, im übrigen auch wie im Falle Help mehrfach die Quittung der an-
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geblichen Unterstützungberechtigten, darunter auch die des mit ihm gemeinschaftlich handelnden Mitangeklagten
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2.) Auch die Sachrüge ist, soweit die Schuldfrage in Betracht kommt, im wesentlichen unbegründet.
a) Sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betruges sind in beiden Fällen einwandfrei festgestellt. Insbesondere sind auch die Ausführungen nicht zu beanstanden, mit denen die Strafkammer einen Notbetrug (§ 264a StGB) abgelehnt hat. Die kevision meint, es habe näherer Darlegungen darüber bedurft, ob der Angeklagte aus Not gehandelt habe. Dies war jedoch nicht erforderlich, nachdem die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 264a StGB mit Rücksicht auf die Höhe der erschwindelten Beträge zutreffend abgelehnt hatte.
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b) Auch die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung gehen fehl. Wenn jetzt anscheinend behauptet werden soll, der. Angeklagte sei in einigen Fällen von den "Unterstützungsempfängern" bevollmächtigt gewesen, mit ihren Namen zu quittieren, so steht dies im Gegensatz zu den Urteilsfeststellungen, die für das Revisionsgericoht allein maßgeblich sind, Nur im zweiten Falle liegt in der Tat, eine: Urkundenfälschung insoweit nicht v’r, als der Angeklagte mit dem ’Namen:äes Mitengeklagten Sch unterzeichnet hat. Denn dieser hat bewußt und gewollt mit dem Angeklagten zusammengearbeitet. Hieraus ergibt sich, daß Sch danit einverstanden wer, daß der Angeklagte einmal mit seinem Namen unterschrieb, Hierdurch wird aber der Schuläspruch (im zweiten Falle) nicht berührt. Denn es handelt sich nur um eine Einzelhandlung, die als Teil einer fortgesetzten Handlung an-. gesehen worden ist. Auch wenn diese fortfällt, verbleibt e8 wegen der übrigen Fälle bei der Verurteilung nach § 267 StGB.
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c) Die Revision will dartun, daß eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung neben der Verurteilung wegen Betruges nicht möglich sei, da es sich um eine straflose Nachtat handele. Die Ausführungen zu diesem Punkte sind offensichtlich unbegründet und bedürfen keiner Erörterung.
d) Schließlich brauchte entgegen der Ansicht der Revision die Strafkammer auch keine Worte darüber zu verliuren, ob der Angeklagte als Kaufmann und Betriebsinhaber etwa sein Tun als erlaubt angesehen, als: in einem Verkotsirrtum gehandelt habe.
3.) Sonach sind in beiden Fällen an sich keine Bedenken gegen den Schuldspruch vorhanden. Dennach muß dieser im ersten Falle aufgehoben werden. Denn mit Recht vermißt die Revision eine Prüfung, ob im ersten Falle die Voraussetzungen für eine Einstellung auf Grund des Straffreihcitsgesetzes 1949 vorliegen. Die erste Straftat des Angeklagten ist allerdings vor dem Stichtage dieses Gesetzes, dem 15.September 1949, abgeschlossen. Auch ist eine Einzelstrafe von vier (also nicht mehr als sechs) Monaten Gefängnis ausgeworfen worden. Dies führt aber nicht, wie die Revisin»n meint, ohne weiteres zur Einstellung des Verfahrens. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, daß einige Teilakte der zweiten Tat schon vor dem 15.September 1949 begangen worden sind. Auch diese sind zur Beantw>rtung der Frage heranzuziehen, ob der Angeklagte am Stichtage eine Strafe oder Gesamtstrafe verwirkt hatte, die über die Straffreiheitsgrenze hinausging. Daß im zweiten Falle die fortgesetzte Tat nach dem Stichtag mit weiteren Einzelhandlungen weitergeführt worden ist, steht dem nicht entgegen (vgl Urteil des Senats vom 1.12.1953 in NJW 1954,202).
Die Strafkammer wird daher zu prüfen haben, welche Gesamtstrafe für alle vor dem Stichtage begangenen Taten zu verhängen gewesen wäre, wenn sie allein abgeurteilt werden müßten. Falls diese nicht über sechs Monate Gefäng-
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nis butragen würde, wäre im ersten Falle das Verfahren einzustellen,
4.) Im zweiten Falle bedurfte es dagegen nur der Aufhebung im Strafausspruch. Es läßt sich nicht: ausschlıußen, daß die Höhe der Strafe davon beeinflußt ist, daß eine Urkundenfälschung auch im Falle Schi bejaht w‘rden ist.
wor:
5.) Auch im ersten Falle waren die Urteilsfeststellungen nur insoweit aufzuheben, als sie die Straft frage betreffen. Soweit die Feststellungen zur Schuldfrage in Betracht kommen, sind sie von der Gesetzesverletzung, die zur Aufhebung führt, nicht betroffen.
FE
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
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Siemer Dr.Börker