Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 30.03.1954 – 5 StR 547/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 547/53 2294 072 °&
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Schaustellerin Röschen E ED zer. zen aus BEE, dort geboren an WED WB.
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.März 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6.Juli 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die 6.,Große Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineides zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihr die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr und die Pähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
I.
Verfahrensrechtlich rügt die Revision mit Recht, die Strafkammer habe die hilfsweise beantragte Vernehmung des Zeugen Bergmann mit einer unzulässigen Begründung abgelehnt.
Die Angeklagte hatte folgenden Hilfsbeweisamtrag gestellt;
"Herrn Alfred Fi er DB- s N@EEEBEBstraße darüber zu hören, da dieser bei dem Telefongespräch, das die Ange-:
klagte mit Herrn Se@iB führte - Rücknahme des. Auftrages -, anwesend war. ...
Der Zeuge Bean hat, neben der Zelle stehend, die Angeklagte deutlich mit dem Zeugen SB. - telefonieren gehört. Lr weiß, daß die Angeklagte auf die geänderten und unsicheren Verhältnisse hinwies und ihn bat, sich mit der Aufhebung des Russenvertrages einverstanden zu erklären: daß aus ihren weiteren Worten zu entnehmen war, daß er damit einverstanden. Daraufhin erklärte die Angeklagte, sie wolle sich die 10.000.- RM von ihm abholen, worauf Sailer entgegnete, er werde das Geld auf der Post abholen und es ihr bringen. Letzteres teilte die Angeklagte een sogleich mit, mit dem Hinzufügen, sei doch sehr anständig, er
habe trotz Aufhebung des Vertrages kein Architektenhonorar verlangt ."
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Diesen ‚Antrag "hat das Gericht im Urteil wie folgt beschieden:
“Den von der Angeklagten hilfsweise gestellten Beweisamtrag auf Vernelimung des Zeugen nr
„der deutlich gehört haben soll, wie die Angeklag- "te in ihrem Telefongespräch mit dem Zeugen >
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am 23.Juni 1948 den Vertrag aufgekündigt habe, und der aus dem Gespräch entnommen haben soll, | daß der Zeuge ner damit einverstanden ge-
wesen sei, brauchte das Gericht nicht stattzugeben. Be ist als Beweismittel ungeeignet. Denn er selbst hat das Ferngespräch nach den eigenen Angaben der Angeklagten nicht gemeinsam mit ihr gegenüber dem Zeugen 5 geführt, sondern ist in der Tür der Fernsprechzelle stehend lediglich Zeuge eines Ferngsspräches der Angeklagten gewesen, kann also bestenfalls nur bezeugen, was die Angeklagte, nicht aber, was SCI gesagt hat. Aber selbst die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt ergibt sich doch lediglich, daß aus den Worten der Angeklagten zu entnehmen war, daß auf die Hinweise der Angeklagten hin mit der Aufhebung des Vertrages einverstanden war, und daß die Angeklagte dem Be mitgeteilt hat, daß SED sich erboten habe, ihr die ihm überwiesenen 10.000,-- RM selbst zurückzubringen. Diese Tatsachen schließen aber nicht aus, daß im weiteren Verlauf dieses oder in einem neuen Ferngespräch SEP und die Angeklagte sich auf den Weiterbestand des Vertrages vom 30.Mai 1948 geeinigt haben."
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Diese Ausführungen des Gerichts sind rechtlich fehler-N haft. "
1.) Aus § 244 Abs 3 StPO ergibt sich, daß ein Beweis-AM antrag entweder wegen seines sachlichen Inhalts oder wegen I der Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden
i kann. Die Ungeeignetheit des Beweismittels kann deshalb
Hi nicht damit begründet werden, daß das Beweisthema unerheblich sei. Außerdem verlangt das Gesetz völlige Ungeeignetheit des Beweismittels, während das Urteil nur von seiner Ungeeignetheit spricht. Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil. die Ablehnung wegen Ungeeignetheit eines Beweismittels gine vorweggenommene Beweiswürdigung enthält, die auf ganz krasse Fälle beschränkt werden muß.
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Selbst wenn man im übrigen die Ablehnung dahin undeuten wollte, das Gericht habe in Wahrheit die unter Beweis gestellte Tatsache als für die Entscheidung bedeutungslos angesehen, so wäre diese Ablehnung ungerechtfertigt. Aus der hilfsweise erfolgten Wahrunterstellung
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ergibt sich, daß die unter Beweis gestellte Tassache keineswegs vom Gericht für unerheblich angesehen wurde. Sie konnte es auch nicht sein. Der Zeuge Begilb war dafür benannt worden, daß in einem Telefongespräch vom 23.6.1948 der Vertrag zwischen SB und den Hheleuten EB -ückeängig gemacht war. Diese Tatsache war aber, wie der gesamte Inhalt des Urteils ergibt, für die Ensscheidung von wesentlicher Bedeutung.
2.) Soweit das Gericht hilfsweise die behauptete Beweistatsache als wahr unterstellt, verletzt es in seiner anschließenden Beweiswürdigurg den Grundsatz, daß im Zweifel für den Angeklagten entschieden weräen mu3, und damit auch das sachliche Strafrecht. Wenn das Gericht zugunsten der Angeklagten davon ausging, daß in dem Ferngespräch vom 23.6. 1948 zunächst das Geschäft rückgängig genecht war, so konnte es die Angeklagte nur verurieilen. wenn es überzeugt war, daß das zunächst rückgängig gemachte Geschäft in demselben oder einem späteren Ferngespräch erneut geschlossen war,
Daß das Gericht diese Überzeugung gewonren hat, ergibt das Urteil nicht. Die in ihm erwähnte bloße Möglichkeit, daß
es so gewesen sein könne, reicht nicht zus. um die Angeklagte zu verurteilen. Es kommt hinzı, daß der Beweisamtrag der Angeklagten ganz offensichtlich so zu verstehen war, sie habe ihr Gespräch mit Begges unmittelbar nach Beendigung des Telefongesprächs mit Sailer geführt, so daß bei Wahrunterstellung ihrer Behauptungen die Möglichkeit, die Angeklagte habe sich mit SGB in weiteren Verlauf dieses Telefongesprächs auf den Weiterbkeetand des Vertrages vom 30.5.1948 geeinigt. von vornherein ausschied.
Auf die übrigen Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden. Sie sind zum Veil richt in der Form des § 344 Abs 2 StPO erhoben, zum Teil. offensichtlich unbegründet.
II. Auch die Sachrüge dringt durcn. 1.) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die
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im Urteil wiedergegebene eidliche Aussage der Angeklagten einen Teil der Punkte nicht enthält u; die die ‚Strafkammer für unrichtig ansieht und wegen deren Unrichtigkeit sie die Angeklagte verurteilt. Nach den Ausführungen der Strafkammer ist die Aussage der Angeklagten insofern unrichtig, als sie bekundet habe, der zwischen den Vertragsparteien am 30.Mai 1948 geschlossene Vertrag über ein Skooter-Geschäft sei am 16.Juni 1948 in ein Russen-Geschäft geändert und am 23.Juni 1948, einen Tag vor der Währungsreform, aufgehoben worden im gegenseitigen Einverständnis, während in Wirklichkeit der Vertrag über
die Währungsreform hinaus fortbestanden habe und erst am 16. Juli 1948 von einem Skocter- in ein Russen-Geschäft umgeändert worden sei, In der Aussage der Angeklagten ist aber weder davon die Rede, da3 am 30.5.1948 ein Vertrag geschlossen worden sei, noch davon, daß am 16.6.1948 der ursprünglich ein Skooter-Geschäft betreffende Vertrag in ein Russen-Geschäft umgeändert worden sei. Da die gesamten unrichtigen Angaben der Angeklagten als eine Einheit angesehen worden sind, mußte das Urteil wegen der erwähnten Unklarheit der Aufhebung unterliegen.
2.) Auch in einem weiteren Punkt sind die Ausführungen des Urteils nicht froi von Widerspruch. Einerseits heißt es, für den Zeugen SEP Habe, auch bei Rückgängigmachung des Vertrages, keine Veranlassung bestanden, die Rückzahlung der erhaltenen 10.000 RM in neuer Währung zu versprechen, da er auch bei Annullierung des Vertrages Anspruch auf seine Gebühr gehabt habe (UA 5 5). Andererseits wird ausgeführt, die Angeklagte hätte, wenn sie von der Rückgängigmachung des Geschäfts überzeugt gewesen wäre, früher als geschehen auf Rückzahlung des Geldes drängen müssen (UA S 8).
3.) Schließlich ist auch der Vorsatz der Angeklagten nicht einwandfrei dargetan. Die Angeklagte hat in ihrer im Urteil wörtlich wiedergegebenen eidlichen Aussage bekundet, der Vertrag trage das Datum vom 16.7.1948, sB>
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müsse sich bei der Datierung geirrt und statt 16.Juni
16. Juli geschrieben haben. Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer den Vorsatz der Angeklagten nicht ausschließlich daraus herleiten, daß sie die Vertragskopie mit dem Datum der Vertragsänderung in Händen gehabt habe, sie mußte vielmehr den Vorsatz mit außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umständen begründen. Denn es kam nicht darauf an, welches Datum die Vertragsurkunde trug (das war dem Gericht bekannt, unter den Parteien unstreitig und von der Angeklagten als Zeugin richtig bekundet), sondern darauf, ob sich SEP bei der Datierung geirrt hatte.
4.) Die übrigen sachlichrechtlichen Angriffe der Revision enthalten im wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Der Verteidiger wird Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung zweckentsprechende Beweisamträge, insbesondere auf Verlesung genau bestimmter Aktenteile oder auf ihren Vorhalt an einzelne Zeugen,zu stellen.
Die Verweisung an eine andere Strafkammer gemäß § 354 StPO erschien zweckmäßig.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker