Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 26.03.1954 – 5 StR 65/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR 65/54 2293 054 70

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Vertreter Walter K EEEEED zus ED, dort geboren an B.D

wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.März 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesricohter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Staatsanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9.November 1955 wird die Sache an das Landgericht zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zu bewilligen ist. Weiterhin ist über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

- Von Rechts wegen -

Gründe;

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt. In der Hauptsache ist das Rechtsmittel unbegründet.

Die Verfahrensrüge ist nicht entsprechend der Vor-

‚ schrift des § 344 Abs II Satz 2 StPO erhoben worden. Der V:rtrag des Beschwerdeführers zur Sachrüge wendet sich überwiegend gegen die Feststellungen als solche oder geht an diesen vorbei. Insbesondere Üübersieht die Revision, daß im Urteil ausdrücklich der Wertunterschied zwischen der Rastforderung der Darliehnsgeberin und dem Wert des Wagens hervorgehoben wird (UA S 4).

Die Sache mußte jedoch zur Prüfung der Frage zurückverwiesen werden, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen sei. Das angefochtene Urteil ist am .9.November 1953, also nach Inkrafttreten des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes erlassen. Es enthält keine Ausführungen darüber, warum dem Angeklagten eine solche Strafsussetzung nicht bewilligt ist. Zwar verlangt § 267 Abs III StPO bei Nichtanwendung des § 23 StGB eine ausdrückliche Begründung nur, wenn ein Antrag auf Strafaussetzung in der Hauptverhandlung gestellt war. Das ist hier nioht geschehen, die Verletzung des § 267 Abs III StPO ist auch nıcht gerügt.

indessen ist es auch ein sachiichrechtlicher Fehler, wenn § 23 StGB nicht angewandt wird, .bgleich dessen Voraussetzungen vorlagen. Da der nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte nur zu der gesetziichen Mindeststrafe verurteilt worden ist, kann die Möglichkeit, daß eine Straf-

- 3.

- 3 -

aussetzung zur Bewährung am Platze. sein könnte, nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden. Wenn das Urteil sich über diesen Punkt nicht ausspricht, läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß die Strafkammer

‚diese Bestimmung, die zur Zeit des Urteilserlasses erst

verhältnismäßig kurze Zeit in Kraft war, übersehen hat. Die Entscheidung entspricht den Antrage des Ober-

bundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka ‚Schmidt ' Siemer . - ‚. Dr.Börker

Pru