Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.03.1954 – 2 StR 658/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes“ In der Strafsache
gegen
den Trauenarzt Dr.phil, Dr.med. Pritz G aus B@; zeboren am u 1555 ir Ta.
wegen Abtreibung und Sittlichkeitsverbrechens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1954, an der teilgenommen haben:
y senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner
Bundesrichter »r. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter zn
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für echt erkannt; ‚Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. November 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf
zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
enter er u m able ame an en un en RC Die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Urteil enthalte Keine Entscheidungsgründe, greift Furch. Bei den Akten sind zwei Urteilsentwürfe,. Den einen hat der Vorsitzende für sich und den Beisitzer Assessor Dr. WWW untesrzeichnet. Unter dem anderen befindet sich nur die Unterschrift des Berichterstatters, des Amtsgerichtsrats We. üös fenlt daher an einer mit Gründen versehenen Urteilsniederschrift (RGSt 61, 399). ir. We weigert sich, Zen Entwurf des Vorsitzenden zu unterzeichnen. Bine neue Beratung über die Urteilsgründe lehnt Dr. WWW :b. Ler Manzel ist deshalb nicht zu beheben. Er mag zwar, wie das Reichsgericht entschieden hat, einem Berufungsverfahren nicht entgegen stehen. Er bildet jedoch einen unbedingten Nevisionsgrund nach § 338 Nr 7 StPO.
Die übrigen Rügen bedürfen danach keiner Trörterung.
Der Senat hat von der Befugnis des 8 354 Abs 2 StPO
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Gebrauch gemacht,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes-
anwalts.
Dr. Moericke Busch Dr.Dotterweich Werner Menges