Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.03.1954 – 2 StR 414/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namen des Volk
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In der Straisache
gegen
den Elektriker Paul Top aus Te, dort zeboren am GE 1929: 2:2t: in anderer Sache in Intersuchuneshaft,
wegen widernatürlicher Unzucht,
Sitzung
hat der ?. Strafsenat des RBundesgerichtshofs in der E
vom 26. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt (gn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 28. April 1953 wird die Sache zur Verkandlung und Ent - scheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten der Rechtsmittel an das Land-
gericht zurickverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen,
Von Rechts wegen
nen
Gründe§
1.) Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesctzten
Verbrechens 'nact §§ 175 a, 175 StGB" zu acht lionaten Gefingnis
verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, soweit
sie die Verletzung des Verfairensrechts behauptet, weil sie keine Tatsache anführt, in der ein Mangel liegen soll, § 344
Abs 2 S 2 StPO. Kit der Sachbeschwerde werdet sie sich aus-
arücklich nur gegen die Straflzumessung. Die Strafkammer sicht
darin. daß der Änzeklagte 'noch verhältniemässig Jung, nicht vorbestraft ist und seine Handlungen offenbar auch als Ausfluß einer noch unausgereiften Persönlichkeit in Erscheinung
getreten sind", mildernde Umstände nach § 175 a Abs 2 "tGR.
Tarin liegt entgegen der Meinung der Revision kein Rechisfehler,
Es besteht auch kein Anhalt dafür, daß die Strafkammer die
Schwere der Tat unberücksichtigst gelassen hat. Denn sie hebt die "recht üble Kandlungsweise des Angeklagten" ausdrücklich hervor. Der Strafausspruch ist deshalb ebensowenig zu bean-
standen wie der Schuldäspruch.
2.) Die Revision des Angeklagten behauptet, die Strafkammer hätte durch einen Jugenäüpsychologen näher aufklären müssen, "ob der Verführte TW schon über geschlechtliche Erfahrung verfügte", Die Strafkammer hat hierüber die Mutter und den Klassenlehrer des Jugendlichen gehört. Die Revision führt keine Umstände an, die die Stralkammer dazu hätten drängen müssen, noch weitere Beweise zu erheben, Die Rüge ist deshalb
unzulässig.
In sachlicher Finsicht meint die Revision, die Strafkammer
habe den Begriff d Verführung verkannt. Das trifft jedoch
er offensichtlich nicht zu. Sie hat vielmehr für jeden einzelnen
Fall des fortgesetzten Verbrechens dieses Nerkmai ausdrücklich
festgestellt,
3.) Die Behauptung der Revision. das Landgericht habe in einem neuen Verfahren gegen den Angeklagten dessen Unterbringung nach § § 1 StPO angeordnet, ist im gegenwärtigen Rechtszuge unbeacht.. lich. Das Urteil. das allein von Senat zu überprüfen ist. ert. hält keine Anzeichen dafür, daß auf den Angeklagten § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB zutreffen könne.
1 4.) Bei den Angeklagten kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB nF in Frage. Zur Entscheidung hierüber ist die Sache auf beide Revisionen (8 301 St?0) an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesaenwalts.
Dr. Moericke Busch Dr Detterweich
Werner Menges 4