Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.03.1954 – 4 StR 861/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
naar 37. 0.
2281 816
4_StR 861/53
Im Namen des V olkes In der Strafsache gegen
den Monteur Heinrich B CZ : a, geboren am GHEEEEED 1908 in — HE
wegen Untreue
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bündesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt GEREEENED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkunäsbeanter der. Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. Oktober 1955 wird .-
aussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurick-” verwiesen. das auch über die Xosten des Rechtsmit--.-/; tels zu befinden hat, E Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von techts wesen
g_r_ä
3 ae: iR 3
%
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung rR im übrigen wegen fortgesetzier Untreue sowie wegen Verstrickungh; bruchs zu einer Gefängnisstrafe von fünf Yonaten und zwei \0- “ chen und einer Geldstrafe von 400 Di verurteilt, Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechtes. Die weiter erhobene Yerfahrensbeschwerde enispricht nicht den Srforüernis-
sen des §§ 344 StPO und ist daher unbeachtlich,
a ne R.32 2;\ vra PS 2
. es wur
Er ° Yp
FE diese,
Der Angeklagte war Vorsitzender einer Ortsgruppe des Deutschen Siedlerbundes, Ihm .oblag es in dieser Eigenschaft. "Bauland zu beschaffen und zu erschliessen, Baustoffe zu besorgen und Bauten der “itglieder zu beaufsichtigen, Vier “Mitglie-
der dieser Ortsgruppe übergaben ihm je 500 DM, damit er für sie Baumaterialien beschaffe, das ausschliesslich für deren Bau-Tırheben verwendet werder sollte, Tr Angeklagte hat aber kein - Material geliefert. Lediglich ein Gelägeber erhielt 350 Hohlblocksteine,. Tas Geld hat der Beschwerdeführer für nicht mehr u;
feststellbare Zwecke, nicht aber für die der Auftraggeber ver-. *
wendet. Die Annahme von Untreue (Missbrauchstatbestand) _be-- Bi gegnet danach keinen rechtlichen Bedenken; die äusseren und Bi inneren Tatbestandsmerkmale sind dargetan. Das Vorbringen Be; der Revision erschöpft sich im wesentlichen im Vortrag neuer er
Tatsachen. Das Revisionsgericht kann jedoch nur den vom Lenägericht festgestellten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung unterziehen,
Auch die Verurteilung wegen Verstrickungsbruches wird .,. von deh'vom Landgericht getroffenen Feststellungen getragen.
Dis Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsirrtum Sg zum Nachteil des Angeklagten erkennen, Das Landgericht hat
andererseits die Anwendbarkeit des § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom: _ 24. August 19553 nicht geprüft, Es ist nicht auszuschliessen. dass dies auf einem Versehen beruht. Zur Nachholung dieser Prüfung muss daher die Sache an das Landgericht
: zurückverwiesen werden, Die Bewährungsfrist selbst wäre
in einem besonderen Beschlusse zu bestimmen (§§ 268 a StPO, 24 Abs 4 StGB), Im übrigen hat die Revision keinen Erfolg.
Hülle Seibert
. x „ .» N. ae eo ” ® . IC BEE MORRIS ER 2; en FA 2 D ..n . .. Bu R . ‚de - ‘ % - ‘ n . . » ‘s - ® . u .r 0. . n- “or | . n a . ” : %. . : ®. B ’ ar . . *% . Pe = i 2 “ L .. u pr ; F ’ 2 “ ‘ € h4 “ BR 1. “ “ ® . ‘ . ig ‘ . “ x v. ‘ . iu a io s.. &