Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.03.1954 – 3 StR 511/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
283m 511/54 2235 § 8
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rohproduktenhändler Theodor n aus RED WE, zeboren am GEB 1510 in , 5
wegen Steuerhinterziehung
hat der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom EZ April 1955, an der ‚beilgenomnen haben:
Senatebräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr.Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ‘als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: -
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen grossen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 23.März 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten. wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-. wiesen.
Von Rechts wegen
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Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils verbuchte der Angeklagte in den Jahren 1949, 1950 und 1951 seine von Jahr zu Jahr ansteigenden Einnahmen aus seinen Altwarenhandel bewusst unvollständig. In seinen Erklärungen zur Einkomnensteuer und zur Notopferabgabe gab er seine Einkünfte aus diesem Gewerbebetrieb für die Jahre 1949 und 1950 dementsprechend zu niedrig an: auch seine Erklärungen Zur Gewerbesteuer für die Jahre 1949 und 1950 enthielten einen zu niedrigen Gewerbeertrag, schliesslich waren auch seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen in den Jahren 1949 bis 1951 sowie seine Umsatzsteuer-Jahreserklärungen unrichtig. Das hatte zur Folge, dass die Umsatzsteuer für alle drei Jahre verkürzt wurde, es führte ferner dazu, dass die Einkommen- und Gewerbesteuer sowie die Notopferabgabe für das Jahr 1949 zu niedrig festgesetzt wurden. Das Landgericht hat bei jeder Steuerart, abgesehen von der Notopferabgabe, deren Verkürzung in Tateinheit mit der Einkommensteuerhinterziehung begangen wurde, eine fortgesetzte Steuerhinterziehung angenommen und den Angeklagten demgemäss wegen dreier Fälle von Steuerhinterziehung zu einer Gesamt strafe von drei Monaten Gefängnis und drei Geldstrafen von 1000, 1500 und 500 DM verurteilt. .Es hat eine Ersatzfreieitsstrafe von 1.Tag Gefängnis. für den Fall der Niehtbeitreibbarkeit von je 100 DM Geldstrafe, festgesetzt. Strafaussetzung zur Bewährung hat es dem Angeklagten veräagt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit dem Kechtsmittel der Revision, das er mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde begründet hat.
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I. Das Straffreiheitsgesetz 1954 hindert die Durchfün...:. rung des Verfahrens nicht, da der Angeklagte durch das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 9. Februar 1954 wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zehn ionaten verurteilt worden ist (§ 11 Abs 1 StrF§ 1954).
II. Zur Begründung der Verfahrensrüge hat der Angeklagte keine Tatsachen angegeben, aus denen sich Verfahrensverstösse ergeben sollen. In diesem Umfange ist das Rechtsmittel daher nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO entSprechend begründet und deshalb unzulässig.
. III. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch angreift. oo.
1) Aus der Vorschrift des § 468 RAbg0 ergab sich hier keine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Straf- : kammer. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen erkennen, dass die Finanzbehörden im Hinblick auf die unrichtigen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers die Besteuerungsgrundlage nach § 217 RAbgO schätzen mußten, Deshalb war das Landgericht, soweit der Angeklagte durch
sein Verhalten eine zu niedrige Festsetzung der erwähnten Steuern bewirkte, also eine, vollendete Steuerhinterziehung beging, nicht gehalten, die Besteuerungsgrundlagen der Finanzbehörden zu übernehmen. Es hatte vielmehr, wenn es den Angeklagten einer vollendeten Steuerhinterziehung schul-, ig sprechen wollte, diese Grundlage selbst zu ermitteln. Daß es sich dieser Pflicht nicht bewusst gewesen und ohne nähere eigene Prüfung die Zahlen der Finanzbehörde über-
nommen hätte, ist nicht anzunehmen, Angesichts des ein- i: fachen Sachverhalts konnte sich das Landgericht hier mit 4 einer Gegenüberstellung der vom Angeklagten erklärten und
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der wirklichen Einkünfte, Umsätze und Gewerbeerträge sowie mit den darauf beruhenden Zahlen der verkürzt Steuem be-
gnügen.
2) Dass der Angeklagte bei Abgabe seiner unrichtigen Steuererklärungen vorsätzlich handelte, hat das Landgericht ohne Rechtsverstoss festgestellt. Die Einwendungen des Be-. schwerdeführers zu diesem Punkte sind unbegründet und richten sich im wesentlichen nur gegen die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters. Es liegt auf der Eand, dass jemand, der bewusst seine Verkaufserlöse unvollkommen aufzeichnet, bei Äbgabe der auf solchen Buchungen beruhenden Steuererklärungen die Steuerbehörden bewusst über die Besteuerungsgrundlagen täuscht, um damit niedrigere Steuerfestsetzungen zu erreichen.
3) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Landgericht die lierkmale einer fortgesetzten Steuerhinterziehung Jeweils nur für den Bereich derselben Steuerart angenommen j hat, Schutzgegenstand des § 396 RAbgO ist nämlich nicht: . das Interesse des Staates am ungeschmälerten Sieueraufkom- =
men schlechthin, sondern das öffentliche Interesse am voll-
ständigen und rechtzeitigen Aufkommen : in Bezug auf die einzelne Steuerart (RG St 59, 258 2617; 72; 184). Das hat zur Folge, dass ein Fortsetzungszusammenhang regelmässig nur bei solchen. Hinterziehungen vorkommen kann, die sich auf dieselbe Steuerart beziehen, Unbedenklich ist, daß
das Landgericht Tateinheit zwischen der Einkommensteuerhinterziehung und der Hinterziehung der Notopferabgabe angenommen hat, da für beide Steuerarten dieselben Erklärungen des Steuerpflichtigen in Betracht kommen.
4) Bedenken begegnen aber die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung. Es hat dem Angeklagten die nach 3 396 Abs 1 Satz 3 RäbgO zugelassenen mildernden Umstände
versagt. Bei ihrem Vorliegen hätte ausschliesslich auf Geldstrafe erkannt werden können. Zur Begründung seiner Ansicht, dass mildernde Umstände nicht gegeben seien, hat das Landgericht auf den Zweck der Strafbestimmung verwiesen und ausgeführt, dass Steuerhinterziehungen zur Folge haben, dass die steuerehrlichen Staatsbürger ‚umso. schärfer herangezogen werden müssen. Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht auf einen Gesichtspunkt hingewiesen, der bei jeder Steuerkürzung in Betracht kommt. Das ist unzulässig, wie der Bundesgerichtshof und das Reichsgericht "schon mehrfach betont haben (RGSt 57, 3795 BGH MDR 1951, 276). Das Landgericht hätte vielmehr prüfen müssen, ob. unter Berücksichtigung aller Umstände, die für die Wertung
von Tat und Täter von Belang sein können, Grund vorlag, von der Regelstrafe des § 396 RAbgO abzuweichen. Es führt zwar im Rahmen seiner übrigen Strafzumessungserwägungen. eine Reihe von Gesichtspunzten an, die darauf hinweisen, dass die Straftat sowohl ihren Umfange nach wie auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Täters nicht Leicht wiegt, also keine besondere Milde angezeigt erscheint. Trotzdem lässt sich nicht völlig ausschliessen, daß die erwähnten Gedankengänge bei der Entscheidung über die Ablehnung mildernder Umstände eine Rolle gespielt haben. Das Urteil kann deshalb im Strafausspruch nicht be-. stehen bleiben,
5) Das Landgericht wird deshalb in einer neuen Hauptverhandlung die Straffrage erneut. prüfen müssen. Dadurch. wird es auch in den Stand gesetzt, zu erwägen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB in Betracht kommt. Das hat das Landgericht abgekhnt und diese Entscheidung damit begründet, dass das öffentliche Interesse an
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der Bekämpfung der Steuerhinterziehungen eine solche Vergünstigung nicht zulasse. Weil es aber dieses öffentliche
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Interesse hier nur aus dem Zweck der Strafvorschrift hergeleitet hat, müsste es in jedem Falle der Verurteilung eines Täters wegen Steuerhinterziehung eine Strafaussetzung zur Bewährung ausschliessen. Das ist aber unzulässig, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 6, 299 ff näher dargelegt hat.
Glanzmann | u Jagusch | ... Maaß Dr.Wiefels wirtzfeld