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BGH Entscheidung vom 18.03.1954 – 4 StR 10/54

4. Strafsenat

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4 3tR 10/54 | 2282 025

u nn

ImNanend&d es Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Heinz x: ED aus BEE, zeboren

an ED 0 in

wegen Zahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt CE

als Vertreter der undesamnaltschatt,. Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst PHHHRRE

als Urkundsbeanber der. Geschäftsstelle,

für, Recht erkannt: | ngeklagten wird das Urteil der

Äuf die, Revision des A n bei den Dandgericht

Großen Strafkammer Recklinghause Sochum vom 13. Kovenber 1953 mit den Fe ststellungen aufgehoben.

n Verhandlung und Entscheidung,

Die Sache wird zur neue htemittels, an.S s Landge-

auch. über die Kosten des Rec

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

en ne ern

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Patung in Tatmit Übertretung der 88 1, 7 StVO, 8 31 StVZO anei Monaten Gefängnis zu 300 DM Geldstrafe

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt

einheit steile von ZW erurseilt worden.

zugrunde?®

Der Angeklagte ist Omnibusfahrer bei der Bochum-Gel-

senkirchener Strassenbahnen ÄG- Am \. März 1953 befuhr er us seiner Gesellschaft die Strecke

Bahnhof Langendreer nach Witten.

rit einen Dieselcmrib

von Castrop-Rauxel über D

als er etwa 00 m vor Ger Kreuzung Sastroperstrasse-Limsse Dieselölgeruch wahrnahm, hielt er an, über-

dass die Brenn-

beckstra prüfte das Fahrzeug und stellte fest, stoffzubeillung undicht war» Daraufhin fuhr er 700 m weiter bis zur Wirtschaft TO , von wo er fernmündlich die +att seiner Verkehrsgesellschaft in

d einen Ersatzomnibus zum

Kreftfahrzeugverkst

Altenbochun verständigte un Bahnhof 1 angendreer anforderte. Anschliessend setzie schadhaften Omnibus die Fahrt bis zum Bahnuf dem Wege dortkin verlor er we eiteres Dieselöl. Auf dieser Ölspur, die eine Breite von a0 bis 50 cm hatte, kam kurz nach der Durchfahrt

des Angeklagten ein mi zwei Personen besetztes Motorihrer verlor dadurch die volle

war nicht mehr in der Lage,

er mit gen hof Langenäreer fort.

rad zum Rutschen. Seiü

Herrschaft iiber das Rad. Er über le in diesem Teil der Strasse von

ebiiebenen Unebenheiten zu steuern n starb an den Folgen der

äleses sicher Srdarbeiten zurückg: und stürzte. Die Beifahreri dabei erlititenen Verletzungen.

Das Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er den schadhaften Omnibus nicht schon an der Wirtschaft TB >:il1gelsst: sondern noch bis zum Bahnhof Langendreer weitergefahren hat. Dadurch habe er gegen die 88 1, 7 StVO, § 31 StVZO verstossen und sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht. Er habe gewusst, dass auf der veiterfehrt weiterhin Dieselöl auslaufen und eine Fettspur auf der Strasse hinterlassen werde, die für andere Verkehrsteilnehmer die Gefahr des Rutschens und damit eines Sturzes mit sich bringe. Der Unfall und der Tod der Verunglückten sei für ihn, daher voraussehbar gewesen»

Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrensund Sachbeschwerde.

a) Die Verfahrensbeschwerde ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher einer Nachprüfung nicht zugänglich.

6) In sachlichrechtlicher Hinsicht verweist die Revision darauf, dass die Ölleitung bis zur Weiterfahrt von del: Wirtschaft PP wesen einer undichten Stelle nur ge- = ; 'tropft habe, und dass der Angeklagte nicht habe voraus- # sehen können, dass sie auf der Strecke zum Bahnhof Langen-#

äreer eine Ölspur in der gefährlichen Breite von 40 bis 59 cm. hinterlassen werä®e. |

ie Revision hat Brfolg. Die Ursächlichkeit der von | den Ommikbus des Angeklagten hinterlassenen Ölspur für den $ Unfall und dessen Folgen kann zwar nicht bezweifelt werden Sie wurde nicht dadurch aufgehoben, dass zum Sturz des

KHotorradfahrers euch die an der Unfallstelle vorhandenen :

Strassenaufbrüche beigetragen haben; denn das Landgericht,

hat ohne Rechtsirrtun angenommen, dass diese Unebenheiten -$ dem Motorradfahrer aur deshalb verhängnisvoll wurden,

weil er ‚infolge des Ausgleitens auf dem Ölstreifen schon vorher die volle Herrschaft über das Motorrad verloren j hatte. =

Dagegen ist bisher nicht ausreichend dargetan, dass der Angeklagte die Fahrt von der Wirtschaft Pe bis zum Bahnhof Langendreer unter Verletzung der ihm obliegen-

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-18/4-str-10-54#rd_8

den Sorgfaltspflicht und in möglicher Voraussicht eines Infalis fortgesetzt hat. Aus den Feststellungen des Tatrichte r ergibt sich zwar, dass eine Dieselölspur " in einer gewissen Breite - etwa 40 bis 50 cm -" vorhanden war, die ich auf der rechten Fahrbehn von Norden her kommend über ie Aufbr uchstellen weiter nach Süden zog. Wie die Ölspur ander vor der Weiterfahrt von der Wirtschaft DB 2u5- sah. lässt sich dem Urteil nicht entnehmen: Es bleibt offen, ob es sich schon hier um eine "mehr oder weniger starke Tronfspur" gehandelt. hat, die sich auf dem Steinpflaster verbreiten und allmählich eine gefährliche Breite annehmen konnte. Nach der vom Landgericht nicht als widerlegt bezeichneten Einlassung des Angeklagten hat sich bis dabin zur eine geringe Tropfspur gezeigt, Bine solche brauchte aber noch keine ummittelbare Gefahr für andere Verkehr: steilnehmer mit sich zu bringen, wenn sie nur aus einzelnen, nicht zusammenhängenden Tropfen bestand. Dem Angeklagten musste sich dann nicht die Erkenntnis einer ernsten Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs aufdrängen: Die Fortsetzung der Fahrt bis zu dem nicht mehr allzu weiten" Bahnhof Langendreer würde aber dann einen vVOreussehbar unfallursächlichen Verstoss gegen die § 8 7 Abs 1 S+v0, 31 StVZ0 enthalten, wenn der Angeklagte nach den Unständen damit rechnen musste, dass die bisher nur ‚geringe Tropfspur alsbald zunehmen und deshalb die Verkehrssicherhe wesentlich beeinträchtigen werde. Ob das zutraf, ist

den Darlegungen des YTatrichters richt mit Sicherheit zu entnehmen. Von Bedeutung hierfür könnte sein, ob die Tropfspur von der Stelle der Entdeckung des Leitungsschadens bis zur Wirtschaft FB (700 m) zugenommen hat, oder ob sonstige Umstände, etwa die Ursache des Undicht-

werdens der Brennstoffzuleitunz oder die von dem fahrenden Omnibus ausgehenden Erschütterungen, auf die Möglichkeit yır

oder Wahrscheinlichkeit hinwiesen, dass auf der Weiterfahrt bis zum Bahnhof Langendreer Öl nicht nur tropfweise

susiliessen werde.

Nach den bisherigen Feststellungen ist demnach nicht auszuschliessen, dass der Tatrichter den Begriff der Fahrlassigkeit überspannt hat. Es hätte aber euch geprüft werden müssen, ob den Motorradfshrer nicht ein ins Gewicht fallen- , des Mitverschulden an dem Unfall traf, weil er den deutlich |

erkennbaren Ölstreifen nicht mied.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, dass die §§ 49 Stvo, 7\ StVZO seit der Neufassung der Verordnung vom 24. August 1953 nur noch äie Bedeutung von Hilfsvorschriften haben und daher nicht

in den Urteilsspruch aufzunehmen sind, wenn die Tat nach

StGB) mit schwererer

anderen Vorschriften (hier § 2 +] 5/53 vom 7. Jamuar 954).

22 Strafe bedroht ist (BGH 4 StR 65

Dr. Augustin — Seibert